Privatinsolvenz
Sehr geehrte Damen und Herren,
Meine Frage stelle ich für meinen Sohn in Berlin.
Er hatte eine schon Insolvenz Nun sind wieder 60000 € aus seiner Obdachlosigkeit zugenommen. Er hat nun feste Arbeitsstelle.
Frage: Wie lange muss er warten dass er einen neuen Insolvenz Antrag stellen kann
Ich habe ein Darlehen 50 TSD bei einer Staatsbank aufgenommen, um ein Kleinunternehmen zu gründen. Das Unternehmen habe ich inzwischen zum 31.12.2019 aufgrund von Corona auflösen müssen. Nun fordert von mir die Staatsbank die Rückzahlung. Ich wollte monatlich 500€ abzahlen und die Bank lehnt das ab. Ich wusste davon nicht, weil die Ablehnung erst heute, am 27.04.2021 ankam. Ich bin aber vor kurzem ins EU-Ausland gezogen. Was soll ich jetzt machen? Ich habe kein Vermögen, um diese Summe sofort zu bezahlen. Ich kann nur in Raten.
Sehr geehrter Fragesteller,
es handelt sich um eine komplizierte Situation. Grundsätzlich ist die Forderung der Bank wohl berechtigt. Dass sie die Ratenzahlung nicht akzeptiert liegt vermutlich an der langen Laufzeit von 100 Monaten, allerdings wäre ein Insolvenzverfahren bereits nach 36 Monaten abgeschlossen und die Bank würde deutlich weniger erhalten.
Andererseits ist ein Insolvenzverfahren nach deutschem Recht nicht möglich, wenn Sie nicht in Deutschland wohnhaft sind.
Bezüglich eines außergerichtlichen Vergleichs, der auch aus dem Ausland möglich ist, können Sie gerne ein kostenloses Erstberatungsgespräch mit meiner Kanzlei vereinbaren, rufen Sie uns dazu einfach unter 0221 – 6777 0055 an.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Sperrfrist hängt davon ab, ob eine Versagung oder Erteilung der Restschuldbefreiung erfolgte. Bei erteilter Restschuldbefreiung dauert die Wartefrist 10 Jahre, anderenfalls zwischen 3 und 5 Jahren. Ausführlich und genauer wird dies in unserem Artikel Länge der Sperrfristen für einen neuen Insolvenzantrag beschrieben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht