Gehaltspfändung bei mehreren Arbeitgebern

Lieber Herr Kraus,

ich bin in einer etwas merkwürdigen Situation. Ich habe insgesamt 3 Arbeitgeber. Stelle 1 in TZ Steuerklasse 2, Stelle 2 Minijob, bei dem ich ca, 350,00 € monatlich verdiene. (Diese beiden Arbeitgeber sind offiziell unabhängig voneinander, gehören “inoffiziell” aber zusammen). Zusätzlich habe ich noch eine winzigen Job auf Skl. 6, also AG 3.
Alle 3 sind sehr kleine Betriebe, die die Gehaltsabrechnung selbst machen bzw. teilweise fällt das sogar in meinen Zuständigkeitsbereich. Mit Gehaltspfändungen hat noch niemand Erfahrungen gemacht.

Im Pfändungs- und Ü-Beschluss ist festgelegt, dass alle 3 Einkommen zusammengerechnet werden sollen. Der Pfändungsfreibetrag soll voranging aus Job Nr. 1 befriedigt werden.

So weit so gut. Nach meinen Berechnungen gibt es eine kleine Summe an den Gläubiger abzuführen – aber wer muss das machen? AG 2 oder 3?
Mir wäre 3 am liebsten, aber kann man sich das aussuchen?

Es wäre toll, wenn Sie mir hier weiterhelfen könnten, damit ich meinen AG soviel Ärger/Aufwand wie möglich ersparen kann.

Vielen Dank!

4 Kommentare
  1. Martina S.
    says:

    Ich verdiene 1792 Euro brutto was netto 1.300 euro ergibt. Zusätzlich einen 450 Euro Job. Es steht da daß bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens auch die Nebeneinkünfte zu berücksichtigen sind und bei der Zusammenrechnung der unpfändbare Grundbetrag zunächst aus dem Einkommen zu entnehmen ist, daß die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung der Schuldnerin bildet also wäre dies aus den 1300 Euro nett. (wie hoch ist da der Grundfreibetrag? und dann was ist mit den 450 Euro wie wird da der Pfändungsbetrag dann ermittelt nach der 5/10 Methode oder alle Beträge zusammengerechnet und von diesem Netto dann laut Pfändungstabelle oder wie? Könnten Sie da mal ein Beispiel machen, um das zu verstehen. Einen Rechner mit zusätzlichem Minijob kann ich im Internet nicht finden.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau S.,

      vielen Dank für Ihre Frage. Grundsätzlich ist die Berechnung sehr einfach. Es werden beide (Netto-)Einkommen addiert. Dann ist der entsprechende Eintrag in der Pfändungstabelle maßgeblich.
      Die 450 Euro werden also zu den 1.300 Euro addiert. Vom Einkommen abzuziehen ist dann der entsprechend pfändbare Betrag für 1.750 Euro Einkommen.
      Arbeitgeber A muss sich von Arbeitgeber B das Netto-Einkommen mitteilen lassen und die Berechnung selbst vornehmen. Die Tatsache, dass es ein Minijob ist, spielt grundsätzlich keine Rolle.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. User
    says:

    Vielen, lieben Dank!

    Es ist dort tatsächlich nichts anderes geregelt. Ich danke Ihnen aber für die schnelle Antwort und bin froh, dass ich mit meiner Einschätzung dann nicht ganz falsch lag.

    Nochmals Danke!

  3. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich sollte das Vollstreckungsgericht in dem Beschluss nicht nur vermerken, aus welchem Einkommen der pfändungsfreie Betrag kommen soll, sondern auch, welcher Arbeitgeber für die Zusammenrechnung und Abführung des pfändbaren Betrags zuständig ist.
    Ist dort nichts geregelt, können sich die beiden übrigen Drittschuldner selbst einigen, welcher von beiden diese Aufgabe übernimmt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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