grundsätzlich kann der Gläubiger einer Stundung zustimmen, wenn die Anfrage gut begründet ist und es absehbar ist, dass die Schulden anschließend bezahlt werden. Eine Stundung führt aber nicht zum Verschwinden der Schulden, so dass diese Sorgen im Hintergrund weiter bestehen bleiben. Ein Ende der Schulden kann in erster Linie durch vollständiges Zurückzahlen, durch einen außergerichtlichen Vergleich oder eine Privatinsolvenz erreicht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich kann der Gläubiger einer Stundung zustimmen, wenn die Anfrage gut begründet ist und es absehbar ist, dass die Schulden anschließend bezahlt werden. Eine Stundung führt aber nicht zum Verschwinden der Schulden, so dass diese Sorgen im Hintergrund weiter bestehen bleiben. Ein Ende der Schulden kann in erster Linie durch vollständiges Zurückzahlen, durch einen außergerichtlichen Vergleich oder eine Privatinsolvenz erreicht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht