Privatinsolvenz allgemin

Guten Tag

ich habe ein paar fragren wen es ok ist

1. kann man mit seinen partner (nicht verheiratet ehe änliche gemenschaft) eine gemeinsame privatinsolenz machen?
2. stimmt es das das geld aufgeteil wird das man fast nix hat für sich selbst?
3. was ist wenn man bei euch die raten nicht mehr zalen kann oder sie zu hochsind das es in den 2-4 monaten also nicht reicht.

es wären noch mehr frsgen aber die sind was teils was intressier.
mein partner und ich sind nämlich verzweifelt er hat schulden und ich selbst auch wir haben zweikinder und eine katze zu versorgen aber wir haben beide den überblick verloren und wissen nicht weiter er arbeitet seit 11.8.21 in einer zeitarbeitsfima und ichbin hartz 4 aber wir wissen nicht weiter es scheint das wir beide über ca. 30 tausend euro ist nur gschätzt schulden haben aber wir sind verzweifelt. wir wollen eine privatinsolvnz machen aber sind nicht sicher was auf uns zukomt.

mit freundlichen grüßen
mareike g.

4 Kommentare
  1. Nathalie F. .
    says:

    Guten Tag,
    ich hatte kürzlich gelesen, dass das OLG Schleswig die Schufa dazu verurteilt hat, den Eintrag der erteilten Restschuldbefreiung sofort zu löschen und das diese Frage jetzt an den BGH verwiesen wurde. Unabhängig davon, dass das Urteil somit noch nicht rechtskräftig ist, habe ich – da ich hierzu im Internet nichts finden konnte – folgende Frage: Sollte der BGH das Urteil des OLG Schleswig bestätigen, würde diese Entscheidung auch für Eintragungen im Rahmen einer Planinsolvenz gelten? Soweit ich weiß erfolgt ja bei der einjährigen Planinsolvenz für Verbraucher keine Restschuldbefreiung, sondern es wird nach Zahlung des Quotenbetrags lediglich die Beendigung des Insolvenzverfahrens in der Schufa vermerkt und dieser Eintrag würde dann 3 Jahre in der Schufa bleiben, oder? Müsste das oben genannte Urteil nicht auch für diesen Eintrag gelten, denn schließlich wurde das Insolvenzverfahren in dem Fall ja auch – wenn auch auf andere Weise – ordnungsgemäß abgeschlossen.

    Vielen Dank im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Nathalie F.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrte Frau F.,

      Ihre Argumentation lässt sich hören, allerdings ist dieser Fall noch nicht entschieden worden. Es ist fraglich, ob die Interessenlage eine vergleichbare ist. Ich würde auch hierfür plädieren, allerdings sind die BGH Bewertungen zunächst abzuwarten.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte Frau G.,

    nein, eine gemeinsame Insolvenz ist nicht möglich. Nein, Sie werden während des gesamten Verfahrens immer einen planbaren Pfändungsfreibetrag haben; in der Regel haben Schuldner während des Verfahrens mehr Geld zur Verfügung, weil die Gläubiger nicht mehr einzeln, sondern gemeinschaftlich bedient werden. Unser Tätigkeit hat Festpreise und wir können hierbei mit Ihnen einen für Sie tragbaren Ratenzahlungsplan verabreden. Gerne beraten wir Sie beim Gang in die Insolvenz und erläutern Ihnen die erforderlichen Schritte, um das Verfahren erfolgreich zur Restschuldbefreiung zu führen. Im Rahmen der kostenlosen Erstberatung gehen wir für Sie auch alternative Entschuldungsmöglichkeiten durch und prüfen, ob diese nicht womöglich besser auf Ihre Situation passen. Sie erreichen uns am Telefon (0221 6777 00 55) oder können unser Online-Formular nutzen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Frau G.,

    vielen Dank für Ihre Fragen. Gerne werden wir diese Fragen vollständig und umfassend im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung beantworten. Nutzen Sie einfach dieses Formular zur Terminvereinbarung. Wir teilen Ihnen dann ganz genau mit, wie die Entschuldung durch Privatinsolvenz abläuft. Die Erstberatung bleibt garantiert auch kostenlos, wenn Sie uns anschließend nicht beauftragen.
    Bezüglich Ihrer Fragen:
    1. Natürlich können beide jeweils ein Insolvenzverfahren eröffnen. Grundsätzlich ist es nicht möglich, dass zwei Personen ein gemeinsames Insolvenzverfahren führen. Es muss immer zwei separate Verfahren geben.
    2. Man kann einen Teil seines Einkommens behalten. Dies richtet sich nach der Pfändungstabelle. Laut Ihrer Angaben haben Sie zwei Kinder, demnach wäre vom Einkommen bis ca. 2.000 Euro nichts pfändbar.

    3. Wir werden bei Ratenzahlung unmittelbar mit der Arbeit am Insolvenzverfahren beginnen, wenn alle Raten bezahlt sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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