Privatinsolvenz Fragen Wohlverhalten

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich befinde mich in der PI und in der Wohlverhaltensphase. Leider habe ich Probleme mit meinen IV. Anfang des Jahres war ich Krankgeschrieben habe dann einen Job angenommen aber in der Probezeit meine Kündigung erhalten. Nach 2 Monaten habe ich wieder einen neuen Job bekommen aber bin zum Endes des Jahres 2019 gekündigt wurden. Leider bin ich seit September 2019 Krankgeschrieben wegen Psyche. Am 13.01.2020 wurden meine Kinder geboren, leider etwas zu früh. Da ich meine Frau unterstützen will habe ich für die ersten 3 Monate Elterngeld beantragt und ab den 4 Monate Elterngeld plus. Der IV sagte da ich auch das Kindergeld bekomme will er dieses haben und auch das Geld vom Elterngeld. Ferner sagt er das mir die Restschuldbefreiung versagt wird wenn ich nicht Arbeite und ich Elternzeit nehme da meine Frau ja sich um die Kinder kümmern kann. Dies möchte ich nicht. Ferner darf ich auch kein Job annehmen mit 30 Std./ Woche sondern muss 40 std./woche haben. Wie sieht es rechtlich korrekt aus und wie verhalte ich mich richtig

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    zunächst einmal kann der Insolvenzverwalter das Kindergeld nicht pfänden. Kindergeld ist für das Kind gedacht. Beim Elterngeld sieht es anders aus, dieses wäre pfändbar.
    Allerdings liegt das Elterngeld unterhalb des normalen Arbeitseinkommens. Daher ist es hinsichtlich der Erwerbsobliegenheit tatsächlich problematisch, in Elternzeit zu gehen.
    Sie schreiben aber von Ihren “Kindern”, also anscheinend Zwillingen. Dann hätten Sie zusammen mit der Unterhaltspflicht für Ihre Frau drei Unterhaltspflichten. Daher müssten Sie schon mehr als 2120 Euro netto (ohne Kindergeld) verdienen, damit überhaupt etwas gepfändet werden könnte. Wenn nur wenige Aussichten auf ein solches Gehalt bestehen, liegt auch keine Benachteiligung der Gläubiger vor.
    Letztendlich bleibt es dennoch riskant, während der Insolvenz nicht in Vollzeit zu arbeiten, daher kann ich in diesem kostenlosen Rahmen leider keine verbindliche Auskunft geben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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