Steuererstattung

Sehr geehrte Damen und Herren,

Person XY befindet sich seit 2018 in der Verbraucherinsolvenz. Es bestand keine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen. Person XY gibt diese für 2015-2018 im Jahr 2019 freiwillig ab. Der Treuhänder hat die Abgabe Person XY überlassen und die Steuererklärungen nicht unterzeichnet. Für alle Jahre erhält Person XY eine kleine Steuererstattung. 2018 fällt auf jeden Fall in die Insolvenzmasse.
Gehören die Erstattungen für die Steuerfälle bis 2017 auch in die Insolvenzmasse oder dürfte der Schuldner diese behalten? Dem Treuhänder wurden die Steuerbescheide vom Schuldner zugesandt, dieser teilte daraufhin die Bankverbindung des Treuhandkontos mit.
Danke für Ihre Mühe.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    im Insolvenzverfahren fallen Steuererstattungen, die sich auf Zeiträume vor der Insolvenzeröffnung beziehen, grundsätzlich zur Masse und fließen somit zum Insolvenzverwalter.
    Es spielt leider keine Rolle, ob die Steuererklärung freiwillig war oder nicht.
    Erst in der Wohlverhaltensphase kann man diese Erstattungen wieder behalten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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