Privatinsolvenz – Scheidung (Zugewinn)

Hallo und guten Tag,

zunächst einmal möchte ich Ihnen einen großen Lob für die sehr informative Seite zum Thema Privatinsolvenz aussprechen.

Da ich in 2018 leider Privatinsolvenz anmelden musste, habe ich hier die folgenden Fragen:

1. In 2018 (Dezember 2018) wurde meine Privatinsolvenz vom zuständigen Insolvenzgericht eröffnet, wie lange läuft dann meine Privatinsolvenz?
2. Ich habe vor einigen Tagen Post vom Insolvenzgericht erhalten, hier wurde mir mitgeteilt, dass der sog. Schlusstermin im Oktober 2020 ist. Der Insolvenzverwalter hat dem Gericht mitgeteilt, dass seine Kosten auf 800 EUR festgesetzt werden, hat das irgendeine Auswirkung auf meine Privatinsolvenz?
3. Hinsichtlich der Insolvenzverwalter- und Verfahrenskosten habe ich eine Frage: Von meinem bescheidenen Gehalt wurde seit 2018 schon ca. 2.000 EUR gepfändet, werden mit diesen Beträgen eigentlich zunächst die Insolvenzverwalter- und Verfahrenskosten beglichen? Für mich wäre das ja von Vorteil, da dann meine Privatinsolvenz auf 5 Jahre verkürzt würde.

Nun zu meiner aus meiner Sicht her kompliziertesten Frage. In 2014 (also vor der Privatinsolvenz) haben meine Exfrau und ich (jeder hat einen Scheidungsantrag bei Gericht eingereicht) die Scheidung eingereicht. Seitdem streiten wir uns leider zum Thema Zugewinn. Ich bin der Meinung das der mögliche Zugewinn doch in meiner Privatinsolvenz berücksichtigt wird, auch wenn hier noch kein Scheidungsurteil ergangen ist. Oder fällt dies nicht mehr in die Privatinsolvenz. Mein Anwalt hat dem Insolvenzverwalter hier eine symbolische “0 EUR” gemeldet.

Schon jetzt danke ich Ihnen für eine kurze Info.

3 Kommentare
  1. Thomas
    says:

    Hallo und guten Tag Herr Dr. Ghendler,

    haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Hinsichtlich der Frage “Scheidung und Zugewinn” habe ich mich nicht ganz so klar ausgedrückt. Meine Exfrau und ich haben vor Beantragung meiner Insolvenz den Scheidungsantrag eingereicht, sind jedoch noch nicht wegen dem laufenden “Streit” bezüglich Zugewinn noch nicht geschieden worden. Hier ist meine Frage, fällt denn der mögliche Zugewinnausgleich (meine Exfrau begehrt hier eine nicht unerhebliche Summe) mit in die Insolvenzmasse? Nach meiner bescheidenen Rechtsauffassung würde der Zugewinn ja in die Insolvenz mit einfliessen, da die Scheidung ja eingereicht wurde – hier jedoch nur noch nicht die Summe final feststeht. Auf der anderen Seite könnte der Zugewinn nicht in der Insolvenz berücksichtigt werden, da der Zugewinn noch nicht “rechtskräftig” ist. Hier fehlt mir die Klarheit.

    Schon jetzt danke ich Ihnen für eine kurze Info.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      vielen Dank für die Klarstellung.
      Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht erst mit Rechtskraft der Scheidung und wäre somit leider keine Insolvenzforderung und nicht von der Restschuldbefreiung umfasst.
      Für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist wiederum schon das Datum des Scheidungsantrags maßgeblich. Aufgrund Ihrer Insolvenz würde ich davon ausgehen, dass Sie zu diesem Zeitpunkt bereits kein erhebliches Vermögen besessen haben. Eine Ausnahme würde nur gelten, wenn Ihre Exfrau nachweisen könnte, dass Sie das Vermögen illoyal verschwendet hätten. Dieser Beweis ist jedoch relativ schwierig zu führen.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwlt für Insolvenzrecht

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für das Lob für unsere Seite und für unsere Fragen, zu welchen ich wie folgt Stellung nehme.

    Das Insolvenzverfahren wird regulär bis Dezember 2024 laufen. Bei Zahlung der Verfahrenskosten ist eine Verkürzung auf Dezember 2023 möglich. Bei zusätzlicher Zahlung von 35 % der Schulden ist eine Verkürzung auf Dezember 2022 möglich.

    Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens befinden Sie sich in der sog. Wohlverhaltensphase. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier: https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/wohlverhaltensperiode/.

    Auch bei Stundung der Verfahrenskosten werden aus der Insolvenzmasse zunächst die Verfahrenskosten und sonstigen Masseverbindlichkeiten berichtigt.

    Zu Ihrer letzten Frage: Ihr Anspruch gegen Ihre Frau auf Zugewinnausgleich ist pfändbar und gehört somit zur Insolvenzmasse.
    Andererseits kann Ihre Frau ihren Anspruch auf Zugewinn nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen, jedenfalls sofern die Scheidung bereits vor Eröffnung des Verfahrens rechtskräftig geworden ist, was anhand Ihrer Angaben ja der Fall war.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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