Sonderzahlung

Hallo, ich habe eine etwas verzwickte Situation. Ich bin seit Mai 2016 in der Insolvenz und befinde mich auch schon in der Wohlverhaltensphase.
Zum Thema: Mein Arbeitgeber hat im Zuge von Einsparungen und Umstrukturierungen einen Teil meiner Schichtprozente einbehalten und somit vertraglich zugesichter, dass das Unternehmen eine Standortsicherung hat und neue Innovationen und Maschinen kommen.
Der Beginn dieser Einsparungen war Februar 2015.
Jetzt konnte er diesen Vertrag nicht einhalten und hat die gesammten Einsparungen wieder ausgezahlt (jeder Kopf das, was er eingezahlt hat)
Meine Frage: Bekomme ich das Geld von Beginn der Einsparung (Feb. 2015) bis Beginn meiner Insolvenz (Mai 2016) oder muss das auch abgetreten werden??

Vielen Dank für Ihre Hilfe und mit freundlichen Grüßen
nib_84

Frohe Weihnachten

3 Kommentare
  1. Franko M.
    says:

    Hallo.
    Kann nach 6 jahren privatinsolvenz noch geld gepfändet werden oder ist mein konto dann pfändungsfrei. Ich erwarte nämlich eine höhere nachzahlung von der rentenversicherung.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Müller,

      nach dem Ende der Privatinsolvenz und der erfolgten Restschuldbefreiung können keine Beträge mehr gepfändet werden, die aus Insolvenzforderungen resultieren.
      Allerdings kann der Treuhänder eine Nachtragsverteilung gemäß § 203 InsO anordnen, wenn Ihnen Beträge zugehen, die eigentlich in die Insolvenzmasse geflossen wären. Dies wäre beispielsweise bei Rentenzahlungen der Fall, die oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegen.
      Ob es sich bei Ihrer Nachzahlung um solche Beträge handelt, kann ich ohne weitere Angaben nicht beurteilen. Unter bestimmten Umständen können Sie die Nachzahlung jedoch “retten”. Gerne können Sie zu dieser Frage einen Telefontermin bei unserem Sekretariat vereinbaren unter 0221 – 6777 0055

      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    nach unserer Rechtsauffassung kann eine Aufteilung der Auszahlung auf die eigentlichen Bezugsmonate erfolgen. Dies führt dazu, dass ein weit geringerer Teil dieser Bezüge der Pfändung unterliegen wird. Sie sollten beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag nach § 850k Abs. 4 ZPO (Zivilprozessordnung) stellen. Ein solcher Antrag kann auch persönlich beim zuständigen Rechtspfleger vorgetragen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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