Schönen guten Tag,
Ich möchte trotz meiner Privatinsolvenz in die Schweiz umziehen.
Was muss ich beachten und gibt es dort eine andere Pfändungsgrenze, da die Lebenshaltungskosten höher Sind?
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.png00Frage Stellerhttps://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2016/04/kgr-logo-rot-weiss-transparent-300px.pngFrage Steller2017-09-14 10:51:442017-09-14 10:51:44Umzug in die Schweiz
1Antwort
Dr. V. Ghendler says:
Sehr geehrter Herr Höftmann,
wir dürfen uns für Ihre Frage bedanken. Grundsätzlich ist die Verlagerung Ihres Wohnsitzes nach Verfahrenseröffnung möglich. Allerdings müssen Sie – auch aus dem Ausland – Ihren Obliegenheiten nachkommen:
Ebenfalls sind Sie ggü. dem Insolvenzverwalter zur Information und Mitwirkung verpflichtet. Dies betrifft insbesondere die Hergabe von Kontoauszügen und Lohnabrechnungen bzw. allen, Ihre finanzielle Situation betreffenden Dokumenten. Sollten Sie dies nicht gewährleisten können, kann ein Verstoß gegen Ihre Informations- und Mitwirkungspflichten und / oder Ihre Obliegenheiten einen Versagungsgrund für eine angestrebte Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO (Insolvenzordnung) sein.
Die individuellen Pfändungsfreigrenzen bestimmen sich selbstverständlich nach deutschem Recht. Es wird explizit keine Rücksicht auf die höheren Lebenserhaltungskosten genommen, sofern ein Umzug in die Schweiz für Sie vermeidbar wäre. Es kommt hier selbstverständlich auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Sollte es keine schwerwiegenden Gründe für einen Umzug in die Schweiz geben, dürfen Sie nicht von einer Korrektur der Pfändungsfreigrenzen zu Ihren Gunsten ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt
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Sehr geehrter Herr Höftmann,
wir dürfen uns für Ihre Frage bedanken. Grundsätzlich ist die Verlagerung Ihres Wohnsitzes nach Verfahrenseröffnung möglich. Allerdings müssen Sie – auch aus dem Ausland – Ihren Obliegenheiten nachkommen:
https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/privatinsolvenz/ihre-5-obliegenheiten-im-privatinsolvenzverfahren/
Ebenfalls sind Sie ggü. dem Insolvenzverwalter zur Information und Mitwirkung verpflichtet. Dies betrifft insbesondere die Hergabe von Kontoauszügen und Lohnabrechnungen bzw. allen, Ihre finanzielle Situation betreffenden Dokumenten. Sollten Sie dies nicht gewährleisten können, kann ein Verstoß gegen Ihre Informations- und Mitwirkungspflichten und / oder Ihre Obliegenheiten einen Versagungsgrund für eine angestrebte Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO (Insolvenzordnung) sein.
Die individuellen Pfändungsfreigrenzen bestimmen sich selbstverständlich nach deutschem Recht. Es wird explizit keine Rücksicht auf die höheren Lebenserhaltungskosten genommen, sofern ein Umzug in die Schweiz für Sie vermeidbar wäre. Es kommt hier selbstverständlich auf die genauen Umstände des Einzelfalles an. Sollte es keine schwerwiegenden Gründe für einen Umzug in die Schweiz geben, dürfen Sie nicht von einer Korrektur der Pfändungsfreigrenzen zu Ihren Gunsten ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
V. Ghendler
Rechtsanwalt