Unehelicher Lebenspartner als unterhaltsberechtigte Person?

Hallo,

ich bin voll berufstätig und meine Partnerin ist frühberentet, arbeitet lediglich zusätzlich im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Als wir noch nicht zusammen wohnten, hat sie aufgrund der niedrigen Rente die Miete durch das Amt bezahlt bekommen. Als sie bei mir einzog, stellten wir einen Antrag auf einen Mietkostenzuschuss, der jedoch abgelehnt wurde, da ich zu viel verdienen würde und ich für sie aufkommen müsse, aufgrund eines eheähnlichen Verhältnisses. Meine Frage ist nun, ob meine Freundin eine unterhaltsberechtigte Person in dem Sinne darstellt, dass sie bei der Berechnung der Pfändungsgrenze Berücksichtigung findet.

Vielen Dank vorab für eine Rückmeldung!

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht keine gesetzliche Unterhaltsverpfichtung für den anderen Teil. Das bedeutet, dass keine Anrechnung für die Berechnung der Pfändungsgrenze stattfindet.

    Im Sozialrecht kann Sie das Amt jedoch als “Bedarfsgemeinschaft” einordnen und die jeweiligen Bezüge oder Zuschüsse verwehren.

    Mit freundlichen Grüßen

    V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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