Unterhaltspflicht

Guten Tag, ich befinde mich seit Mitte 2019 in der Privatinsolvenz. Ich bin verheiratet. Meine Ehefrau verdient ihr eigenes Einkommen. Mehr als ich. Die Kosten des Insolvenzverfahrens wurden mir gestundet. Begründung: Ich schulde meiner Ehefrau aufgrund einer Bürgschaft und abgetretenen Sicherheiten, die verwertet wurden, nachweislich ca. 40.000 Euro. Meine Unterhaltspflicht gegenüber meiner Ehefrau wurde offensichtlich nicht aberkannt. Weder wurde dies von Gläubigern beantragt, auch nicht vom Insolvenzverwalter oder Gericht, noch sonst wie. Daher habe ich ein entsprechend höheres Nettoeinkommen. Kann sich dies im Laufe des Verfahrens noch einmal ändern und wenn wie?

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    ja, auf Antrag kann das Vollstreckungsgericht entscheiden, dass Ihre Frau als Unterhaltspflicht unberücksichtigt bleibt. Dies würde aber erst ab dem Moment gelten, zu dem die Entscheidung getroffen wird, nicht rückwirkend.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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