Vergütung Insolvenzverwalter

Hallo , ich habe eine prizipielle Frage zur Vergütung des Insolvenzverwalters.
Was ich hier erlesen habe erhält der IV 40 % der Insolvenzmasse bis 25.000EUR und 25 % bis 50.000 EUR usw.
Nun zur meiner Frage , wie berechnet sich diese Insolvenzmasse? Mal angenommen,die eigentliche Insolvenz dauerte 10 Monate und es werden Forderungen von 30.000 EUR festgestellt und es wird durch Lohnpfändung z.B. 10 * 800,00 EUR gepfändet und es liegt kein weiteres Vermögen vor . Ist dann die Masse 8000,00 EUR und somit Gebühren von 3200,00 EUR + Auslagen ? Und wie sieht es mit den weiteren Zahlungen während der Wohlverhaltensphase aus ? Geht das auch zu 100% in die Masse und unterliegt das dann somit auch den 40 % ? Und was mir auch nicht klar ist, wenn Forderungen von 30.000 EUR gemeldet sind , wie legt der IV die Quote laut Schlussrechnung fest , also wie bestimmt er die Einnahmen ? Sind das dann die gepfändeten Einnahmen während des Insolvenzverfahrens ? Ich frage deshalb weil bei mir folgendes vorliegt, als das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte ich ein geringes Gehalt, dieses erhöhte sich aber nach einem Jahr in der Wohlverhaltensphase stark. Nun denke ich, dass die Quote ja nicht mehr passen kann und möchte eine RSB nach 3 Jahren beantragen. Mein IV gibt leider auch auf Nachfrage keinerlei Hilfe oder Zahlen bekannt. Ich hoffe ich habe nicht zu verwirrend gefragt und hoffe auf eine paar klärende Worte Danke

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    die Insolvenzmasse berechnet sich aus dem gesamten Vermögen, das Ihnen zur Zeit der Insolvenzeröffnung gehört und währenddessen erlangen. Die Quote berechnet sich am Ende des Insolvenzverfahrens, indem der Wert der Insolvenzmasse durch die Insolvenzgläubigerforderungen dividiert und dieser Wert mit dem Faktor 100 multipliziert wird. Wie Sie schon richtig vermuten, geht es bei der Quotenberechnung auch um das dem Insolvenzverwalter zugeflossene Vermögen. Eine Restschuldbefreiung können Sie auch schon nach drei Jahren erreichen, wenn Sie dies beim für Sie zuständigen Insolvenzgericht beantragen, die Verfahrenskosten gezahlt und mindestens 35 Prozent der Insolvenzgläubigerforderungen befriedigt haben (§ 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO). Falls Sie keine weiteren Auskünfte durch Ihren Insolvenzverwalter erhalten, können Sie sich auch an den Rechtspfleger am für Sie zuständigen Insolvenzgericht wenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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