Vollstreckungsankündigung

Im Januar 2016 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Da sich, außerhalb der Insolvenz, neue Schulden angehäuft haben (KK-Beiträge) hat der Gläubiger eine Vollstreckung eingeleitet die mir jetzt angekündigt wurde. Das einzige was bei mir zu holen wäre, ist ein Auto (Bj 2002). Anzumerken ist, daß ich zu 100% Schwerbehindert – ohne Merkzeichen -, bin und meine täglichen Verrichtungen (Arztbesuche usw) mit dem Auto erledigen muß. Nachweislich existiert ein Kaufvertrag für dieses Auto in dem als Käufer meine Ehefrau angegeben ist. Allerdings, meine Ehefrau ist 2014 verstorben und ich habe das Erbe ausgeschlagen. Frage: Wie ist diese Angelegenheit nun zu betrachten bzgl. einer Vollstreckung. Mit Dank und freundlichen Grüßen, Olav.

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte Fragesteller,

    vielen Dank für Ihren Beitrag. Gerne möchte ich Ihnen meine Einschätzung anhand der mir vorliegenden Informationen geben. Grundsätzlich werden Schulden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, nicht von der Restschuldbefreiung umfasst und können weiterhin vollstreckt werden. Der Gläubiger kann nur Vermögensgegenstände in Ihrem Eigentum pfänden. Das KFZ steht nach Ihren Angaben nicht in Ihrem Eigentum, da Sie das Erbe ausgeschlagen haben. Es kann dennoch sein, dass vermutet wird, dass Sie Eigentümer sind, da sich der Wagen in Ihrem Besitz befindet und es daher zu einer Pfändung kommt. In einem solchen Fall muss dann der Eigentümer, die Erben, rechtlich gegen die Vollstreckung vorgehen. Ich empfehle Ihnen daher, dass Sie mit den Erben sprechen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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