Vorzeitige Restschuldbefreiung

Hallo,

meine Frage, ich strebe eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 5 Jahren an.
Ich bin seit 09/2016 in Privatinsolvenz. Es wurden bisher ca 30000 Euro gepfändet.
Laut Treuhänderin sind die Verfahrenskosten gedeckt.Allerdings besteht noch eine offene
Forderung von kanpp 1600 Euro gegenüber meinen Eltern ,da ich vor Eröffnung der PI
eine Schenkung vorgenommen habe und diese mit zum pfändbaren Vemögen zählt.
Der Betrag wird monatlich abbezahlt.
Jetzt zu meiner Frage: Kann ich bei noch laufendem Verfahren eine vorzeitige Restschuldbefreiung beim Gericht beantragen obwohl noch eine Forderung offen ist?
Bin mir nicht sicher bis wann der Betrag abbezahlt ist und ich möchte vermeiden das ich die Frist dadurch nicht einhalten kann. Wie geschrieben, die Kosten des Verfahrens sind gedeckt!
Hoffe auf Antworten.

Vielen dank !!

3 Kommentare
  1. Christopher
    says:

    Hallo nochmal,

    nur kurz eine Nachfrage zu meinem Verständnis!
    Verstehe ich es richtig sollten es meine Eltern nicht schaffen die Restsumme bis Ablauf der 5 Jahresfrist
    zu bezahlen kann ich trotz noch laufendem Verfahren ein Antrag auf vorzeitige Restschuldbefreiung stellen?

    Mit freundlichen Grüßen

  2. Christopher
    says:

    Hallo,

    danke für Ihre Antwort.
    Stimmt , es gab eine Schenkungsanfechtung.
    Die Treuhänderin hat in einem Brief gegenüber dem Gericht erwähnt das die Verfahrenskosten gedeckt sind.

    Jetzt weiß ich schon mehr.

    Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen

  3. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Frage. Ich bitte um Verständnis, dass ich die Frage nur allgemein beantworten kann. Eine verbindliche Antwort kann nur im Rahmen eines kostenpflichtigen Termins erfolgen.

    Anhand Ihrer Angaben würde ich davon ausgehen, dass es sich um eine Schenkungsanfechtung handelt. Grundsätzlich müssten dann Ihre Eltern als Begünstigte der Schenkung den Betrag zurückzahlen.
    Der Betrag muss auch nach Verkürzung der Insolvenz weiterhin vollständig zurückgezahlt werden, die Ratenzahlung bleibt also bestehen.

    Einzige Anforderungen für die Verkürzung auf fünf Jahre sind gemäß § 300 Abs. 1 Nr. 1 InsO, dass fünf Jahre Vergangen und die Verfahrenskosten bezahlt sind. Dies ist laut Ihren Angaben gegeben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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