wohlverhaltensphase und Untethalt

Ich befinde mich im 4.Jahr der Wohlverhaltensphase und habe mich von meinen Mann getrennt! Nun soll ich Trennungsunterhalt bekommen. Zählt dieser als Einkommen und ist pfändbar? Muss ich meinen Insolvenzverwalter über den Erhalt informieren?

Mit freundlichen Grüßen
S.Haslauer

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrte Frau Haslauer,

    grundsätzlich müssen Sie den Insolvenzverwalter über alle Umstände informieren, die Einfluss auf das Insolvenzverfahren haben könnten. Beim Trennungsunterhalt handelt es sich um bedingt pfändbares Einkommen gemäß § 850b Abs. 1 ZPO, das Sie dem Insolvenzverwalter mitteilen müssen.
    Dieser kann dann beim Gericht beantragen, dass die Pfändung dieses Einkommens einer sogenannten Billigkeitsprüfung unterzogen wird. Wenn das Gericht entscheidet, die Pfändung sei zumutbar, so ist der Trennungsunterhalt wie Arbeitseinkommen gemäß der Pfändungstabelle pfändbar.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andre Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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