Zahlungen aus der Pfändungsfreienmasse

Einen schönen guten Tag,
bezüglich der Privatinsolvenz hätte ich nun auch mal eine Frage.

Wenn man nun verschuldet ist und seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann (was wahrlich jedem passieren kann) und lediglich ein Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze hat kann ja nichts gepfändet werden.

Mit der Privatinsolvenz entstehen ja auch gewisse Kosten.

Die Verfahrenskosten richten sich zum Teil ja auch nach dem Verwertbarenteil also der monatlichen Geldmasse welche über den Insolvenzverwalter eingezogen und verteilt wird.

Wenn man nun als Schuldner jedoch von seinem Pfändungsfreieneinkommen monatliche eine Summe von beispielsweise 50 Euro an den Insolvenzverwalter überweist um zum einen die Verfahrenskosten und eventuell auch einen Teil der Schulden zu tilgen.

Wie wird das angerechnet?

Werden diese 50 Euro als Insolvenzmasse gesehen wodurch die Verfahrenskosten steigen oder wird dieses Geld direkt zur Tilgung ohne Mehrkosten verrechnet da es aus der Pfändungsfreienmasse stammt?

Schon einmal besten Dank im Voraus für Ihre Antwort.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrte Fragestellerin,

    wir dürfen uns für Ihr Interesse bedanken. Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten bevorzugt aus dem pfändbaren Teil Ihres Einkommens einbehalten:

    https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/verfahrenskosten-fuer-verbraucher-und-regelinsolvenz/

    Sofern Ihrerseits keine pfändbaren Bezüge entstehen, können Sie selbstverständlich auch auf freiwilliger Basis die Verfahrenskosten tilgen. Dies wäre auch eine Möglichkeit, um die Restschuldbefreiung bereits nach fünf Jahren zu erhalten:

    https://anwalt-kg.de/video/privatinsolvenz-recht/verkuerzte-insolvenz-in-5-jahren/

    Ansonsten empfiehlt es sich, einen Stundungsantrag zu stellen:

    https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/privatinsolvenz-recht/insolvenz-stundung-der-verfahrenskosten/

    Wir hoffen, Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleiben

    mit freundlichen Grüßen.

    V.Ghendler
    Rechtsanwalt

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