Rechte als Verbraucher bei Insolvenzeröffnung eines Lieferanten

Im August 2019 habe ich eine Haustür bestellt und 90% angezahlt. Der Liefertermin wurde mir mir für Dezember 2019, dann Januar, dann Februar 2020 zugesagt. Immer wurde es verschoben, da angeblich Teile fehlten.
Nun weiß ich aus sicherer Quelle dass die Tür fertig montiert in der Halle liegt. Ich erhielt ein Schreiben am 10.03. dass die Firma eine Insolvenzeröffnung beantragt hat. Der Insolvenzverwalter sagte mir nun das Geld sei weg und ich solle nochmal den VOLLEN Preis bezahlen. Wie ist da die Rechtslage!? Ich habe Nachweise, dass ich anscheinend hingehalten worden bin (Verschleppung?). Außerdem finde ich es frech eine Maßtür nochmal komplett zu bezahlen. Dann soll der Verwalter die halt auf den Müll schmeißen! Oder kann ich da verhandeln. Ich muss sagen ich bin etwas verzweifelt.

Danke vorab.

Grüße
DJ

4 Kommentare
  1. Dj
    says:

    Herr Kraus, danke! Danke für den Nachtrag. Betrug und Insolvenzverschleppung sind auch ein guter Trumpf dem Verwalter Druck zu machen, dass ich das publik mache.
    Ich werde auch den Geschäftsführer persönlich anschreiben, wenn der Verwalter sich nicht bewegt.

  2. Dj
    says:

    Das ist eine sehr ehrliche und fundierte Meinung. Danke dafür. Vor allem der letzte Teil macht Mut.
    Ich werde mit dem Verwalter in Verhandlungen gehen. Mal sehen, wie realitätsnah er sich da zeigen wird bzgl. eines angemessenen Preises.

    Was ich noch loswerden möchte.
    Da zwischen Beauftragung und des Insolvenzantrags über 6 Monate vergangen sind, und ich zwischenzeitlich immer versetzt worden bin, unterstelle ich Mutwilligkeit der Firma im Sinne eines betrügerischen Vorgehens. Ich bin sehr sozial, und mir tun die Angestellten sicherlich auch Leid.

    Ich werde jedoch dem Verwalter klar machen, dass ich mit schlechten Bewertungen und anderen Maßnahmen meinen Unmut äußern werde, wenn wir zu keiner beidseitigen Lösung kommen.

    • Andre Kraus
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      in diesem Fall steht eine Insolvenzverschleppung im Raum, die eine persönliche Haftung des Geschäftsführers zur Folge hat. Auch eine Haftbarkeit wegen Betrugs ist nicht auszuschließen. Wie und in welchem Umfang Sie davon profitieren könnten, kann ich in diesem Rahmen leider nicht zuverlässig beurteilen.

      Mit freundlichen Grüßen

      A. Kraus
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    leider können Sie die Forderung über Rückzahlung der geleisteten Zahlung wie vom Insolvenzverwalter gesagt nur als Insolvenzforderung anmelden. Der Insolvenzverwalter hat zwar ein Wahlrecht, ob er die noch nicht erfüllten Verträge erfüllen will, oder nicht. Wenn die Ware aber schon voll bezahlt ist, hat er keinen Vorteil davon, den Vertrag noch zu erfüllen. Im Gegenteil würde er sich unter Umständen Schadensersatzpflichtig machen.
    Handelt es sich um einen “schwachen” vorläufigen Insolvenzverwalter, bleibt die Geschäftsführungsbefugnis beim bisherigen Geschäftsführer der Firma. Dieser könnte Ihnen die Tür aushändigen. Allerdings muss auch hier der Insolvenzverwalter vorher zustimmen.
    Wenn der Insolvenzverwalter eine Sanierung des Unternehmens anstrebt, könnte es sein, dass er bestehende Verträge erfüllen möchte. Allerdings handelt es sich in Ihrem Fall ja nicht um ein fortgesetztes Kundenverhältnis, es wären also eher keine Folgeaufträge zu erwarten, die er bei Nichterfüllung verlieren würde.

    Der Insolvenzverwalter würde sich wie gesagt schadensersatzpflichtig machen, wenn der die Tür unter Wert aus der Insolvenzmasse freigeben würde. Bei einer Maßanfertigung ist es allerdings fraglich, welchen Preis er bei einem freihändigen Verkauf erzielen könnte. Dies ist Ihre beste Chance, die Tür zu einem geringen Preis zu erhalten.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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