Restschuldbefreiung: 1 Gläubiger nicht zustellfähig – Frist verlängert sich

Guten Morgen,
Gläubiger und Treuhänder haben eine Frist von 30 Tagen nach Inkenntnissetzung durch das Gericht um einen Versagungsantrag anzumelden.
Nun ist ein Gläubiger lt. Gericht “nicht zustellfähig” und das Schreiben kam als solches an das Gericht zurück. Weiter informiert mich das Gericht nun, dass erneut versucht wird, diesem Gläubiger das Schreiben zuzustellen und hat nun die Frist zur möglichen Erteilung der Restschuldbefreiung weitere 30 Tage in die Zukunft verschoben.
So zieht der Insolvenzverwalter weiter hunderte von Euros meines Gehaltes ein.
Ich bin mir ziemlich sicher, dass mich an diesem Umstand keine Schuld trifft.
Hat nicht der Gläubiger auch die Pflicht, dem Gericht – schon in seinem eigenen Interesse – unaufgefordert Kontakt- und Adressänderungen zukommen zu lassen?
Oder ist das eine Schlamperei des Gerichts, sich nicht vor Zustellung der Schreiben über die Aktualität der Adressen zu erkunden (z.B. beim Insolvenzverwalter)?
Habe ich hier irgend welche Regressansprüche?
Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung hierzu.

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    ich kann Ihren Unmut verstehen. Regeressansprüche setzen voraus, das genau geklärt ist, in wessen Verschuldenssphäre der Fehler geschehen ist. Dazu bedarf es einer sehr genauen Prüfung im Einzelfall. Es ist nicht ungewöhnlich, dass Gläubiger umziehen und die neue Anschrift noch nicht mitgeteilt ist. Den Rechtsweg jetzt schon zu beschreiten, wäre ebenfalls zunächst mit Unkosten verbunden und noch nicht empfehlenswert.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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