Restschuldbefreiung

Hallo ich habe eine Frage die mir bisher noch niemand so richtig beantworten konnte.
Ich war in einer Privatinsolvenz. Nach 26 Monaten habe ich durch Lohnpfändung die gesamte Schuld sowie sämtliche Anwalts und Gerichtskosten zu 100% beglichen.
Ich habe einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Insolvenz gestellt, welcher auch positiv beschieden wurde. Mir wurde die RSB erteilt und entsprechender SCHUFA Eintrag ist auch vorhanden. Nun zu meiner eigentlichen Frage.

Gemäß §§ 286 ff. InsO (Insolvenzordnung) endet eine Privat- oder Regelinsolvenz mit einer Restschuldbefreiung. Wenn ein Schuldner innerhalb der Wohlverhaltensperiode nach dem Insolvenzverfahren keine weiteren Schulden gemacht hat und seinen Verbindlichkeiten vollständig nachgekommen ist, so wird dem vorher beim Insolvenzgericht gestellten Antrag auf Befreiung seiner Restschuld stattgegeben. Das heißt, dass er seine verbleibenden Schulden, die gegenüber seinen Gläubigern noch bestehen, entfallen.

Da ich meine Insolvenz bereits nach 26 Monaten beenden konnte, ist denn der Begriff RSB in meinem Fall richtig?
Mir wurden keine verbleibenden Schulden erlassen. Mich stört der Negativeintrag in der SCHUFA. Ich kann nicht am normalen wirtschaftlichem Leben teilnehmen. Selbst ein Wechsel des Strom und Gasanbieters ist mir nicht möglich. Bestellungen auf Rechnungen (ich Rede nicht von Ratenzahlung) geht nicht.

Ich bin der Meinung, dass der Begriff RSB und der entsprechende Eintrag in der SCHUFA in meinem Fall keine Anwendung finden darf. Wie schaut die rechtliche Lage aus?

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Sie einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt haben. Die Restschuldbefreiung wurde Ihnen erteilt, weil Sie alle Insolvenzforderungen und Verfahrenskosten beglichen haben. Dabei ist zu bedenken, dass die erteilte Restschuldbefreiung nicht nur die angemeldeten Insolvenzforderungen erfasst, sondern auch die nicht angemeldeten aber beim Verfahrensbeginn bestehenden Forderungen erfasst. Die erteilte Restschuldbefreiung bleibt insofern 3 Jahre nach Ihrer Erteilung in der SCHUFA. Das wäre anders gewesen, wenn Sie den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurückgezogen hätten. Dies ist jedoch nach Ihren Ausführungen nicht geschehen. Daher ist die Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich kein fehlerhafter Akt oder Begriff in dem von Ihnen gemeinten Sinne. Weitere Informationen zur vorzeitigen SCHUFA Eintragslöschung finden Sie in unserem Artikel SCHUFA Eintrag schon in 6 Monaten nach Restschuldbefreiung gelöscht.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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