Forderung eines Inkassounternehmena

Unser ehemaliges Kreditinstitut hat eine Forderung die sowohl gegen mich als auch gegen meine damalige Frau bestand an ein Inkassounternehmen abgegeben. Kann das Inkassounternehmen jetzt den kompletten geschuldeten Kredit von beiden Schuldnerin in voller Höhe einfordern ? Wenn eine Partei eine Zahlungsvereinbarung über einen Teilbetrag getroffen hat und diese Summe z.B. 10.000 € gezahlt wurde, muss dann die Forderung gegen den 2. Schuldner nicht um diesen Betrag reduziert werden ? Danke für ihre Antwort

3 Kommentare
  1. Hl
    says:

    Sehr geehrter Herr Ghendler, vielen Dank für ihre Antwort. Daraus ergibt sich für mich eine Anschlussfrage.. Wird eine Vereinbarung mit einem Schuldner getroffen das bei Bezahlung der Summe X die Forderung erledigt ist, gilt diese Vereinbarung dann für alle Schuldner und ist das Inkassounternehmen verpflichtet diese Auskunft zu erteilen ? Und können nach dieser Vereinbarung gezahlte Beträge des 2. Schuldners zurück gefordert werden ?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      hier könnte § 423 BGB anwendbar sein: Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
      Im Falle eines Vergleichs mit einem Gesamtschuldner kann im Nachgeben des Gläubigers auch ein solcher Erlass liegen. Ob die konkrete Abrede dann so zu verstehen ist, dass sie nur für diesen Gesamtschuldner oder auch für andere Mitschuldner wirken soll, ist eine Frage der Auslegung.
      Bezüglich eventueller Auskunftpflichten des Inkassobüros bitte ich Sie um Verständnis, dass ich in diesem Rahmen nur zu Fragen, die das Insolvenzrecht zumindest berühren, Auskunft geben kann.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich gilt hier, dass der Gläubiger die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. Der Gläubiger kann die Zahlung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Nach § 422 Abs. 1 S. 1 BGB hat die Erfüllung durch einen Schuldner eine schuldbefreiende Wirkung für alle Schuldner. Teilleistungen, die der Gläubiger annimmt, befreien die Gesamtschuldner im geleisteten Umfang.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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