Pfändungsgrenzen

Guten Tag, welche persönlichen Mehrbelastungen sind bei der Ermittlung des nicht pfändbaren Einkommens zu berücksichtigen?

Meine persönlichen Mehrbelastungen sind:

2 unterhaltspflichtigen Personen, Frau und ein behindertes volljähriges Kind,

doppelte Haushaltsführung wegen eines auswärtigen Arbeitsplatzes

Sind diese Mehrbelastungen bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens anzurechnen?

Vielen Dank!

Mit freundlichen Grüßen
Lodder

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    bei der ersten Unterhaltspflicht kommt es darauf an, ob die Ehefrau ein eigenes Einkommen hat und wenn ja, wie hoch dieses ist. Sollte sie kein Einkommen haben, so gilt sie als Unterhaltspflicht.
    Bezüglich des Unterhalts für ein Kind ohne eigenes Einkommen, welches im Haushalt wohnt und noch dazu behindert ist, dürfte eine Unterhaltspflicht und damit eine Anhebung der Pfändungsfreigrenze zu bejahen sein.
    Auch bezüglich des Mehraufwandes wegen beruflich bedingter doppelter Haushaltsführung kommt eine Anhebung in Betracht. hierfür sind ein Antrag gemäß § 850f ZPO sowie ein Nachweis über den Mehrbedarf notwendig, den unsere Kanzlei als “geeignete Stelle” für Sie ausstellen kann. Wenden Sie sich hierfür an info@anwalt-kg.de

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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