Sperrfrist nach erteilter Restschuldbefreihung

Guten Tag,

Ich lass in ihrem FAQ zum Thema Speerfrist und erneuter Antrag:
Neu: 11 Jahre!
Zitat: “…erging sie davor ( Restschuldbefreihung also vor dem angegebenen Datum 2020) , gilt eine 10-jährige Sperrfrist).

Wo kann ich das nachlesen. Im Gesetzestext steht davon nichts:
(Zitat:
Insolvenzordnung (InsO)
§ 287a Entscheidung des Insolvenzgerichts

(1) Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht durch Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach den §§ 295 und 295a nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 nicht vorliegen. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

Insbesondere diese Absatz:
(2) Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist unzulässig, wenn
1.
dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 versagt worden ist oder

Ich hatte die Restschuldbefreiung 12.04.2012

Nach neuem Recht müsste ich bis 11.04.2023! warten?

Nach altem Recht war es 2022!

Vielen Dank vorab für ihre Hilfe und Aufklärung.

Mit freundlichen Grüßen

Mark.

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für Ihre Frage. Ja, die Verwirrung ist verständlich, da es aus der Insolvenzordnung nicht hervorgeht.
    Die entsprechende Regelung findet sich in Art. 103k Absatz 3 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung (EGInsO).

    (3) Wurde dem Schuldner letztmalig nach den bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Vorschriften eine Restschuldbefreiung erteilt, so ist § 287a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung in der bis einschließlich 30. September 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert