Sperrfristen nach § 297a InsO: Wartezeit auf erneuten Insolvenzantrag

Am 01.10.20 tritt das neue verkürzte Insolvenzrecht in Kraft. Wie sieht das mit den Sperrfristen aus wenn die Restschuldbefreiung im Oktober 2010 erteilt wurde. Gelten bei einer erneuten Privatinsolvenz dann die 10 jahre Sperrzeit wie bisher oder wie im neuen Gesetz angegeben die 11 Jahre.
danke

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    nach derzeitigem Stand soll die verlängerte Frist nur für solche Verfahren gelten, die ab Oktober 2020 begonnen worden sind.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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