Steuerrückerstattung 2017

Sehr geehrter Herr Anwalt,
mein INso Verfahren wurde 2014 eröffnet und 2016 aufgehoben. Seit dem bin ich in der Wohlverhaltensperiode und der Verwalter bekommt jeden Monat seinen Anteil zur Bedienung der Gläubiger.
In diesem Jahr darf ich laut Verwalter die Steuer 2017 selbst machen und über das Guthaben laut Verwalter frei verfügen.
Nun kam der Bescheid und das Finanzamt behält die Rückerstattung zur Verrechnung.
Meine Frage wäre nun, ob die Kasse das überhaupt darf denn nach meinem Wissen ist es nicht erlaubt einen Gläubiger besser zu stellen.
Nach Telefonat mit Verwalter und Kasse ist das Finanzamt nicht sehr Kontaktfreudig und hat nur das Argument, das machen wir immer so.
Bitte um Info durch Sie ob sich hier eine Klage lohnt da meine damalige Steuerschuld in der Insolvenzmasse aufgeführt ist.
Vielen Dank bereits im voraus.
LG
Markus

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    sofern bereits bei der Verfahrenseröffnung eine Aufrechnungslage bestand, die Aufrechnung jedoch noch nicht erklärt wurde, so wird dieses Recht durch das Verfahren nicht berührt i.S.d. § 94 InsO (Insolvenzordnung). Entsprechend könnte eine Verrechnung der Beträge durchaus möglich sein. Wir empfehlen Ihnen dennoch, Ihren Steuerberater zur genauen Ermittlung zu konsultieren, um das Prozessrisiko final einschätzen zu können.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert