Auflösung UG ohne Sperrfrist

Hallo zusammen,

mein Geschäftspartner und ich haben im November eine UG gegründet.
Da die Geschäfte nicht wie erwartet laufen und sich berufliche Veränderungen ergeben haben, möchten wir die UG gerne wieder loswerden um ggf. zu einem späteren Zeitpunkt mit einer GbR wieder starten zu kömmen.
Nach der noch ausstehenden Rechung unseres Steuerberaters erwarten wir ein Bankguthaben in der Höhe von etwa 800€. Konkrete Verbindlichkeiten bestehen, neben den monatlichen Konoführungsgebühren, nicht.
Mit dem verbleibenden Guthaben wäre es kaum möglich, die Formalien einer weiterführung oder Liquidation zu stemmen.
Im Gesellschaftervertrag ist eine 6-Monatige Frist zum Ende eines Geschäftsjahres für die Kündigung der Gesellschaft vorgesehen, der sich die anderen Gesellschafter anschließen können.

Nun meine Fragen:
Kommt eine Auflösung ohne Sperrjahr für uns in Frage?
Ist die Kündigungsfrist zu beachten oder kann die Auflösung auch ohne einhaltung dieser Frist von den Gesellschaftern beschlossen werden?
Welche Erklärungen (Steuer/Bilanzen) müssen bei der Auflösung ohne Sperrjahr erstellt werden? (Im laufenden Jahr gab es Vorsteuer-Erstattungen vom Finanzamt)

Vielen Danke vorab
Gruß
Timo Armbruster

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Herr Armbruster,

    die Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr wäre möglich, wenn das Konto-Guthaben Ihrer UG unterhalb eines Bagatellbetrags von max. 100 Euro – besser aber bei unter 10 Euro – liegen würde. Falls in nächster Zeit eine Rechnung – wie beispielsweise für die Beratung Ihres Unternehmens – zu begleichen wäre und kein Guthaben übrig bliebe, wäre eine Auflösung oder Löschung ohne Sperrjahr möglich.

    Die Kündigungsfrist ist unbeachtlich, weil den Auflösungsbeschluss alle Gesellschafter gemeinsam treffen werden.

    Meistens müssen keine Erklärungen abgegeben werden. Wir werden eine Unbedenklichkeitsprüfung beim Finanzamt durchführen. In den meisten Fällen wird aufgrund von Vermögenslosigkeit von der Anforderung weiterer Erklärungen zur Löschung/Auflösung der UG abgesehen.

    Mit freundlichen Grüßen

    RA Andre Kraus

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