strafrechtlich relevante Forderung eines Gläubigers anerkannt – Treuhänder haftbar?

…eine weitere Frage hätte ich. Dieser Treuhänder hat die Forderungen einer Bank ungeprüft in die Insolvenztabelle anerkannt. Er versäumte dabei eine Restschuldversicherung für diesen Kredit zu Insolvenzbeginn zu kündigen, wie er es bei einer anderen Versicherung aber tat. MIR gegenüber hat er erst vier Jahre nach dem Beginn der Insolvenz eine Tabelle auf Anforderung übersandt, in der ich diesen Fehler bemerken konnte und sofort reagierte. Also auch diesen Fehler des Treuhänders versuchte ich wieder zu bereinigen, was mir aber nicht gelang. Dabei stellte ich fest, dass die ursprünglichen Forderungen der Bank sittenwidrig überhöht waren (bis zu 553% über den vergleichbaren Kosten) und daher strafrechtlich relevant waren. Strafanzeige (wegen Wucher und Betrug) wurde aufgrund der mittlerweile eingetretenen Verjährung nicht mehr verfolgt. Hätte der Treuhänder frühzeitig gehandelt, wäre es bereits zu Beginn der Insolvenz klar geworden und der Taterlös der Bank aus einer Straftat nicht als Insolvenzkosten anerkannt werden dürfen (zumindest hätte ich dagegen Einspruch einlegen können, was mir verwehrt blieb, da der Treuhänder nicht zeitgerecht handelte). Ist der Treuhänder hier haftbar zu machen, da er seine Pflichten versäumt hat und mir dadurch ein Schaden entstanden ist? Scheinbar hatte ich viel Pech mit diesem Treuhänder. Ohnehin musste ich nur deshalb Insolvenz anmelden, da meine Frau während der Scheidung alle gemeinsamen Kosten von sich wies und ich als Beamter ein gefundenes Fressen der Banken war. Erst später musste meine Exfrau aufgrund der gerichtlichen Verfügung ihre Schulden mittragen. Wäre das alles früher passiert, hätte ich nie Insolvenz anmelden müssen.

2 Kommentare
  1. André G.
    says:

    Sehr geehrter Herr Dr. Ghendler,
    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung, auch wenn Ihre Aussagen niederschmetternd sind… Muss ich mich dann wohl mit abfinden, dass die absolute Unfähigkeit und Ignoranz dieses Treuhänders zu keinerlei Folgen führt und ich um ein Vielfaches mehr geblutet habe, als es erforderlich war. Da sieht man leider wieder: Recht haben und Recht bekommen sind zwei vollkommen unterschiedliche Aspekte…
    Ihnen alles Gute, beste Grüße, AG

  2. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    vielen Dank für die Nachfrage.
    Leider hat der Schuldner nur sehr wenige Rechte gegenüber dem Treuhänder. Wenn die Gläubiger und das Gericht keine schuldhafte Verringerung der Insolvenzmasse erkannt haben bzw. die Forderungen anderer Gläubiger nicht bestritten haben, ist der Treuhänder in der Regel aus dem Schneider.
    Selbst wenn der Schuldner ansonsten die Insolvenz hätte verkürzen können, sehen Gerichte in der Regel keine Ansprüche des Schuldners.
    Leider kann ich in diesem Rahmen nur allgemeine Auskünfte geben, aber keine konkreten Einzelfälle bewerten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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