Verbraucherinsolvenz, Auffanggesellschaft (gem. SGB III) + Abfindung nach Ende WVP

Sehr geehrte Damen und Herren,
für mich wurde am 14. Februar 2014 ein Privatinsolvenzverfahren eröffnet. Ich befinde mich aktuell in der WVP.
Letzte Woche Monat habe ich von meinem Arbeitgeber erfahren, das ich meinen Arbeitsplatz zum 01.04.19 verlieren werde. Mein Arbeitgeber hat mir angeboten für 24 Monate in eine Auffanggesellschaft zu wechseln. Dort würde ich 85% meines aktuellen Lohns weiterbeziehen und könnte mich auf meine Qualifizierung konzentrieren (die ich aktuell neben der Arbeit mache). Am Ende der Auffanggesellschaft würde ich eine Abfindung erhalten.
Dazu habe ich 2 Fragen:
1. – Ist diese Abfindung, die lt. Aufhebungs- und Wechselvertrag erst zum 01.04.2021 fällig wird noch Pfändbar?
2. – Bin ich verpflichtet mir innerhalb der Auffanggesellschaft einen neuen Job zu suchen, auch wenn es absehbar ist das meine Bezüge aus einer Vollzeittätigkeit auf dem Markt weniger wären als meine Bezüge aus der Auffanggesellschaft?

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    grundsätzlich unterliegt eine Abfindung der Pfändung. Da dieser Betrag regelmäßig in einer großen Auszahlung an sie fließt, sollten Sie beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Aufteilung auf fiktive Bezugsmonate stellen. Auf diese Weise verbleibt bei Ihnen ein Maximum.

    Des Weiteren sind Sie im Rahmen Ihrer Erwerbsobliegenheit lediglich dazu verpflichtet, einer Ihrer Qualifikation entsprechenden Tätigkeit nachzugehen, die in üblicher Weise vergütet wird. Zu dieser Thematik darf ich Ihnen auch diesen Beitrag auf unserer Homepage empfehlen: https://anwalt-kg.de/lexikon/privatinsolvenz-recht/erwerbsobliegenheit/

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert