Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 I Nr. 4 INSO

Hallo,
ist mit dem Versagungsgrund § 290 I Nr. 4 INSO auch gemeint, dass Schuldner in den 3 Jahren vor Antrag auf eine Vebraucherinsolvenz über ihre Verhältnisse gelebt haben und z.B. noch Kredite aufgenommen/umgeschuldet haben, obwohl die wirtschaftliche Lage schon hoffnungslos war? Davor habe ich große Angst, denn das hat mich in die Inso gebracht. Bei meiner Beratung in der Schuldnerberatung wurde darüber (und über die Hintergründe der Schulden) nie gesprochen. Was wenn ein Gläubiger (alles Banken) nun einen Antrag auf Versagung stellt, weil ich z.B. noch vor 2 Jahren einen Autokredit aufgenommen habe, normaler Jahreswagen, kein Luxus. Bei mir gibt es eben nicht die gescheiterte Ehe, plötzliche Krankheit, Wegfall eines Einkommens oder so, sondern das Leben über die eigenen Verhältnisse ohne dies zu begreifen.
Danke für eine Einschätzung.

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Herr T.,

    das ist eine interessante Frage und stark einzelfallabhängig. Denn neben den objektiven Merkmalen müsste Ihnen noch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die Gläubigerbefriedigung nachgewiesen werden. Hinsichtlich des Begründens von Kreditschulden angesichts einer hoffnungsloses Finanzsituation könnte man auf objektiver Seite einen Versagungsgrund annehmen. Hinsichtlich des Kaufs eines gewöhnlichen PKWs wohl eher nicht. Es kommt aber bei der Beurteilung auch auf Ihre konkrete finanzielle Situation in den fraglichen Zeitpunkten ab und auch darauf, wie sehr sich der Gang in die Insolvenz hätte aufdrängen müssen. Eine nähere Beratung hierzu kann ich nur im Rahmen eines Mandats leisten.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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