Kontopfändung

Guten Tag,

ich habe eine Frage bezüglich meiner Kontopfändung.

Ich bin in der privaten Insolvenz gewesen und habe diese bereits nach 2 Jahren erfolgreich beendet da alle Schulden gezahlt wurden.
Mein Konto hatte bereits vor der Insolvent eine Pfändung gehabt und ich habe dieses damals dann in ein PKonto umwandeln lassen. Leider wusste ich nicht mehr welche Firma die Pfändung beantragt hatte.

In der Insolvenztabelle sind sie nicht gewesen, da ich wie gesagt nicht wusste welche Firma das war und es schon 5-6 Jahre her ist. Die Bank wollte mir die Firma und die Höhe nicht nennen.
Nun habe ich ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnet und möchte das alte Kündigen. Werde ich dort ebenfalls bald eine Pfändung erhalten oder soll ich an meine alte Bank den Beschluss des Amtsgerichts schicken, dass die Insolvenz beendet und aufgehoben ist. Würde damit die Pfändung aufgehoben werden ?
Ich hoffe mir kann geholfen werden. Mit freundlichen Grüßen

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Herr S.,

    eine Pfändung bei Ihrem neuen Konto ist nicht ohne Weiteres zu erwarten. Allerdings ist damit jederzeit Vorsichts halber zu rechnen, solange der Titel des unbekannten Gläubigers im Umlauf ist. Die Alt-Bank ist sogenannte Drittschuldnerin und kann die Pfändung nicht aufheben. Dies kann nur der Gläubiger tun oder Sie erheben eine Vollstreckungsabwehrklage, was jedoch aufgrund der Unbekanntheit des Gläubigers schwierig wird. Am besten durchsuchen Sie alle Ihren alten Unterlagen nach dem möglichen Gläubiger oder versuchen gegenüber Ihrer Bank, den Namen des Gläubigers zu erfahren. Sie könnten gegenüber Ihrer Alt-Bank argumentieren, dass die Bank aus dem Vertragsverhältnis Ihnen gegenüber eine Treuepflicht hat, welche die Auskunft gebiete, weil Sie sich nachweislich durch die Restschuldbefreiung einer nicht durchsetzbaren Forderung durch Pfändung gegenüber sehen. Ob die Bank hierauf eingeht, kann ich nicht sagen. Falls Sie den Namen des Gläubigers haben, können Sie die Aufhebung verlangen und verlangen Sie auch den Titel heraus.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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