Versagung der RSB oder Forderung aus unerlaubter Handlung

sehr geehrte Damen und Herren ich habe drei Punkte über ich mich freuen würde wenn diese auch getrennt beantwortet werden würden.

1. ) in meiner Privatinsolvenz habe ich nun eine Forderung mit abgegeben die aus einer unerlaubten Handlung stammt diese wurde ich auch wegen Betruges beanzeigt und verurteilen. Heißt das jetzt meine Gläubiger sein Haken bei Forderung aus unerlaubter Handlung macht wovon ich fest ausgehe dass mir die komplette RSB verweigert wird oder nur diese Forderung nach Insolvenz noch zu begleichen ist?

2. ) heißt das Häkchen bei Forderung aus unerlaubter Handlung das Gleiche wie Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung? Wie hoch ist das ihrer Erfahrung die Wahrscheinlichkeit dass ein Gläubiger bei einem Widerspruch gegen diesen Antrag gegen nicht klagt?

3). Was passiert wenn mir die restschuldbefreiung durch einen Antrag tatsächlich versagt wird, komme ich dann überhaupt in die Wohlverhaltensperiode rein ob mit oder ohne Aussicht auf der RSB oder Ende das Verfahren sofort und ich habe alle Gläubiger wieder im Nacken?

1 Antwort
  1. Dr. V. Ghendler
    says:

    Sehr geehrter Fragesteller,

    ich darf mich für Ihren Beitrag bedanken und antworte auf Ihre Fragen gerne wie folgt:

    Zu 1.

    Lediglich diese Forderung wäre nicht von der Restschuldbefreiung Ihrer Insolvenz umfasst. Alle weiteren Forderungen – sofern diese nicht aus einer unerlaubten Handlung herrühren – wären von der Restschuldbefreiung umfasst.

    Zu 2.

    Ein Versagungsantrag in Bezug auf die gesamte Restschuldbefreiung kann lediglich bei Vorliegen eines Versagungsgrundes – beispielsweise nach § 290 InsO (Insolvenzordnung) – gestellt werden. Die Anmeldung der Forderung als aus unerlaubter Handlung herrührend stellt nicht einen solchen Versagungsantrag dar.
    Sofern Sie bereits wegen der unerlaubten Handlung in einem anderen Verfahren verurteilt wurden, ist eine Feststellungklage im Falle Ihres Widerspruchs gegen die Forderungsanmeldung sehr wahrscheinlich.

    Zu 3.

    Wenn Ihnen lediglich die Restschuldbefreiung nur in Bezug auf die Forderung aus unerlaubter Handlung nicht erteilt wird, tangiert dies nicht die weiteren Forderungen. Ich darf auf meine vorherigen Antworten verweisen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. V. Ghendler
    Rechtsanwalt

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