Nach s. 260(2) Insolvency Act 1986 bindet ein Vergleich in der Gläubigerversammlung jeden stimmberechtigten Gläubiger sowie jeden, der im Falle der Anzeige der Gläubigerversammlung an ihn, stimmberechtigt gewesen wäre. Das bedeutet, dass alle Gläubiger, deren Forderungen im Rahmen der Insolvenz berücksichtigt worden wären, an der Vollstreckung gehindert sind. Neue Verbindlichkeiten sind hiervon naturgemäß nicht erfasst.
Mit Abschluss des Vergleichs ist das Insolvenzverfahren beendet. Alle Wirkungen und Auflagen der Insolvenzeröffnung entfallen mit sofortiger Wirkung.
Innerhalb der EU können Schuldner die Insolvenz an dem Ort beantragen, wo ihr Lebensmittelpunkt ist. Das bedeutet beispielsweise für ein Insolvenzverfahren in England, dass der Schuldner seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in den letzten sechs Monaten vor Insolvenzantragstellung in dem Land haben muss. Dementsprechend müssen Schuldner nach England umziehen und bereits mindestens sechs Monate vor Antragstellung dort einen Wohnsitz haben, um die englische Insolvenz durchführen zu können.
Wenn Schuldner die Insolvenz in England mit kompetenter Unterstützung durchführen, die Auflagen des Insolvenzverwalters einhalten, wahrheitsgemäße Angaben machen und kooperieren ist die Entschuldung sehr wahrscheinlich. Im Gegensatz zu Deutschland kann die Restschuldbefreiung bei der Insolvenz in England nicht nach Ablauf der Wohlverhaltensphase versagt werden. Lediglich eine Annullierung des Insolvenzverfahrens ist möglich, wenn zum Beispiel der Lebensmittelpunkt in England nur vorgetäuscht war.
Eigentum und Vermögen des Schuldners, soweit es dem Insolvenzbeschlag unterliegt, geht automatisch auf den Insolvenzverwalter über.
Ausdrücklich ausgenommen sind
Die Unterschiede im Verfahrensablauf in England, Frankreich und Spanien sind nicht so gravierend, dass diese für die Entscheidung, wo das Insolvenzverfahren durchgeführt werden kann, eine wichtige Rolle spielen. Lediglich in sehr speziellen Einzelfällen dürfte diese Entscheidung nach den Unterschieden im Verfahrensablauf getroffen werden. Der Vorteil der englischen Insolvenz liegt deshalb mehr im sprachlichen Bereich, da die meisten Menschen bereits zumindest Grundkenntnisse der englischen Sprache haben.
Das eigentliche Verfahren dauert in England ein Jahr. Hinzu kommen allerdings eine Vorbereitungszeit von mindestens einem halben Jahr und noch etwa 3 Monate für die Anerkennung der Restschuldbefreiung in Deutschland.