Nachbar
Hallo mein Nachbar ist in insolvens ( ehmalige Autoverwertung )
aber das treiben und verwertung geht weiter wie vorher auch
wird dort nicht konntroliert !
Hallo mein Nachbar ist in insolvens ( ehmalige Autoverwertung )
aber das treiben und verwertung geht weiter wie vorher auch
wird dort nicht konntroliert !
Hallo, meine Frage bezieht sich auf etwas, worüber ich nirgends Infos finde und auch von meiner Insovenzverwalterin keinerlei Info erhalte. Ich bin in der Wohlverhaltensphase und Mitte 2019 steht die Restschuldbefreiung an. Nun ist es aber so, dass noch kurz vor Insolvenzeröffnung eine Kontopfändung auf mein Konto einging, aber seither nur auf “inaktiv” oder “ruhend” gestellt wurde. Kann nach der Restschuldbefreiung der Gläubiger diese Pfändung wieder einfach so prompt aktivieren und versuchen weiter zu pfänden? Meine Insolvenzverwalterin und ich baten sie schon (ein weit bekanntes und dubioser Inkassounternehmen), die Pfändung zurück zu ziehen, aber er reagiert nicht darauf, daher liegt sie seither nur auf “ruhend”. Was kann ich dagegen tun, um nach der Restschuldbefreiung diese Pfändung wieder vom Konto zu bekommen, damit sie nicht auf die Idee kommen trotz RSB gleich wieder erneute Pfändungsversuche zu starten? MFG Matthias
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich seit Juni 2013 in der Privatinsolvenz. Die Wohlverhaltensphase endet am 26.06.2019.
Seit dem 23.03.2017 habe ich einen Grad der Behinderung von 50(fünfzig).
Ich arbeite bereits seit 2014 nur noch täglich 6 Stunden ( GdB 30). Ich könnte aufgrund der Behinderung bereits dieses Jahr mit Abzüge in Rente gehen. Dies möchte ich zwar nicht, aber ich würde gerne Mitte bis Ende 2018 in Rente gehen, habe da natürlich auch Abzüge. Müsste natürlich dann auch dementsprechend frühzeitig bei meinem AG kündigen ( 4 Monate Kündigungsfrist) . Ich bin 1956 geboren und bin seit 1974 (Ausbildung) bis heute ständig beschäftigt gewesen. Besteht für mich die Möglichkeit vorzeitig in Rente zu gehen oder gefährde ich meine Restschuldbefreiung damit.
Ich würde mich sehr über eine Antwort von Ihnen freuen.
Vielen herzlichen Dank
Hallo, der Schlußbericht meiner Verbrauerinsolvenz war am 23.05.17. Jetzt würde ich gern mein Pkonto wieder in ein normales umwandeln. Bank wert sich aber ohne eine schriftliche Bestätigung vom Treuhänder oder Amtgericht. Was kann ich machen?
Guten Morgen,
ich habe da mal ein Anliegen wozu ich gerne Ihre Meinung höhren möchte was möglich ist in meinem Fall.
Ich habe mit meiner Frau zusammen etwa 30.000,- Euro Schulden und ich allein etwa 7,000,- Euro. wir waren auch schon bei einer Schuldnerberatung um eine Insolvenz zu machen, da geht leider noch nicht da wir schon mal eine Insolvenz hatten 2003 und da müssen 16 Jahre dazwischen liegen sate man uns.
Bis jetzt konnten wir unsere Raten immer gerade so zahlen aber ab den Monat Juli geht das nicht mehr da ich in Rente wegen Schwerbehinderung gehe und ich nur eine Rente von etwa 727,- Euro bekommen werde, jetzt fehlen uns natürlich dier 700,-Euro die ich mehr Verdient hatte um die Raten zu begleichen.
Vileicht ist es möglich das Sie uns da irgend wie weiter Helfen könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Detlef Dubben
Hallo zusammen.
Wo liegt der Unterschied zwischen der Pfändungstabelle und dem Pfändungsfreibetrag beim P-Konto.
Wir sind 4 Personen, also ich bin alleinverdiener und bin verheiratet und habe 2 schulpflichtige Kinder.
Laut Bankinstitut haben wir eine Freigrenze von aktuell 1925€.
Vierdienen tue ich monatlich zwischen 2200€ & 2700€ Netto.
Je nachdem wieviele Stunden ich arbeite und wiehoch mein Steuerfreibetrag anhand meine Zuschläge ( Sonntag, Feiertag, Nachtschicht ) ist.
Wenn während der privatinsolvenz (in der wohlverhaltensphase) ein Anspruch entsteht (z.b. ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines behandlungsfehlers) und diese Ansprüche erst nach der restschuldbefreiung durch ein Urteil zugesprochen werden, darf der insolvenzverwalter dann noch pfänden?
Sehr geehrte Damen und Herren, Unsere Insolvenz wäre diesen Monat zu Ende und unser Anwalt meldet sich trotz dreimaliger Anfrage nicht. Was können wir tun um “entlassen ” zu werden oder wie es weiter geht
Mit freundlichen Grüßen Fred und Vera Ulrich

Schuldnerinnen und Schuldner, die gepfändet werden oder sich in einer Insolvenz befinden, haben ab dem 01.07.2017 mehr Geld zur Verfügung. Die Pfändungsfreigrenzen bei der Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen ergeben sich aus § 850c ZPO und der dazugehörenden Lohnpfändungstabelle. Die unpfändbaren Beiträge aus dieser Vorschrift verändern sich gem. § 850c Abs.2a ZPO jeweils zum 01. Juli eines jeden zweiten Jahres. Zum ersten Mal wurde der Betrag am 01.07.2003 angepasst. Seit diesem Zeitpunkt kommt es stets in ungeraden Jahren zur Anpassung. Die Anhebung erfolgt abhängig von der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrages für das sächliche Existenzminimum nach § 32a Abs.1 S.2 Nr.1 EstG.
Die entsprechende Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2017 wurde am 07.04.2017 im BGBl. 2017, S. 750 ff. veröffentlicht. Ab dem 01.07.2017 wird die Pfändungsfreigrenze von 1.073,88 Euro auf 1.1133,80 Euro angehoben. Das ist ein Anstieg in Höhe von monatlich 59,92 Euro. Wenn der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen hat, kommen zu diesem Betrag noch 425,71 Euro (früher: 404,16 Euro) für die erste unterhaltspflichtige Person sowie 237,73 Euro (früher: 225,17 Euro) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person hinzu. Diese neuen Pfändungsfreigrenzen gelten bis zum 30.06.2019.
Der Mindestschutz für Schuldner beträgt daher je nach Anzahl der Unterhaltspflichten:
| Alleinstehende | 1.133,80 Euro |
| Eine Unterhaltspflicht | 1.560,51 Euro |
| Zwei Unterhaltspflichten | 1.798,24 Euro |
| Drei Unterhaltspflichten | 2.035,97 Euro |
| Vier Unterhaltspflichten | 2.273,70 Euro |
| Fünf/Mehr Unterhaltspflichten | 2.511,43 Euro |
Ab einem Nettoeinkommen von monatlich 3.475,70 Euro ist der Mehrverdienst in vollem Umfang pfändbar.
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Die Höhe des individuellen Betrages hängt neben der Anzahl der Unterhaltspflichten auch von der Höhe des Einkommens ab. Der Mindestschutz ist zwar bei allen Betroffenen gleich, der individuelle pfändbare Betrag kann sich jedoch erheblich unterscheiden. Der Pfändungsschutz ist nach dem Leistungsprinzip ausgestaltet – Je höher das Einkommen ist, desto mehr darf der Schuldner anteilig behalten. Wie hoch Ihr individueller pfändbarer Betrag ist, kann ganz einfach und schnell mit unserem Pfändungsrechner ausgerechnet werden:
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Ab dem 01.07.2017 werden Schuldner und Schuldnerinnen mehr Geld zur Verfügung haben.
Die Banken und Kreditinstitute nehmen bei der praktisch wichtigen Anpassung des Pfändungsschutzes beim P-Konto die Änderungen automatisch vor. Eine neue Bescheinigung ist für die Anpassung des P-Konto Grundfreibetrages sowie des erhöhten Sockelschutzes nach § 850k Abs.5 ZPO ist nicht notwendig.
Anders stellt sich die Lage bei Vorliegen von individuell bezifferten Freigabebeschlüssen nach § 850k Abs.4 ZPO dar. Bei diesen individuellen Anhebungen sollte umgehend die Anpassung an die Beträge der Pfändungstabelle 2017 beim zuständigen Vollstreckungsgericht beantragt werden.
Wenn der Schutz des P-Kontos durch einen Blankett-Beschluss unter Bezugnahme auf die monatliche Gutschrift eines bestimmten Arbeitgebers/Sozialleistungsträgers unbeziffert freigegeben wurde, ist ein Anpassungsantrag nicht notwendig. In diesem Fall wird der Betrag automatisch angepasst.
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Guten Tag, ich habe ein netto Lohn von 1070euro.zahle alle Monat 250euro an schulden zurück. Insgesamt habe ich schulden von 2000 euro.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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