Privatinsolvenz
Ich lebe in Portugal und habe Schulden in Deutschland, möchte eine Privatinsolvenz einleiten, geht das und wenn ja wie?
Mit freundlichen Grüssen
Catrin Pafel
Ich lebe in Portugal und habe Schulden in Deutschland, möchte eine Privatinsolvenz einleiten, geht das und wenn ja wie?
Mit freundlichen Grüssen
Catrin Pafel
Inwieweit ist der Ehepartner, wenn keine Gütertrennung vorliegt, von dem Verfahren betroffen?
Bin im fünften Jahr der WVP und bekomme eine Abschlagszahlung in Hähe von ca. 5.000,00 €, da der mtl. Auszahlungsbetrag unter 29,00 € liegt. Muss ich diese Summe angeben und unterliegt sie dem Insolvenzbeschlag?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren
Gilt eine Restschuldbefreiund bzw. Anerkennung auch für Gläubiger in der Schweiz. Oder konkret gesagt, bei einer Übersiedlung nach Konstanz mit Wohnung Anmeldung etc. ab 2018. Wie Sie ja bestimmt wissen gibt es in der Schweiz (noch) keine Restschuldbefreiung. Bei mir sind aus dem Jahr 2007 über 2 Mio CHF aufgelaufen, wo ich unmöglich zurückzahlen kann, selbst wenn ich wollte. Bin heute 48 Jahre alt und noch rund 17 Jahre berufstätig.
Besten Dank im Voraus für eine kompetente Antwort.
Freundliche Grüsse
Patrick Tamas
Die Planinsolvenz eines Schuldners gilt als gescheitert, wenn
In diesem Fall wird das zuvor eingeleitete Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter fortgeführt.
In der Praxis befürchten viele von einem gescheiterten Insolvenzplan betroffene Schuldner, dass das vom Zuwender für den Insolvenzplan bereitgestellte Planangebt der Insolvenzmasse zufließt und verloren geht. Häufig besteht die Angst auch seitens der Dritten Person, die als Zuwender auftritt. Unsere Mandanten sowie Ihre Geldgeber können wir in dieser Situation beruhigen. Das für Ihren Insolvenzplan bereitgestellte Geld verbleibt dem Zuwender Ihrer Planinsolvenz. Es stellt keine pfändbare Vermögensposition des Schuldners in der Insolvenz dar. Das Planangebot ist eine Vermögensposition des Zuwenders, der von der Insolvenz nicht betroffen ist. Der Insolvenzverwalter kann das Planangebot nicht pfänden und der Insolvenzmasse zuführen.
Ist der erste Insolvenzplan gescheitert, bleibt die Möglichkeit der Vorlage eines zweiten Insolvenzplans unberührt. In der Praxis entscheidet der zuständige Richter, ob ein zweiter Versuch unternommen werden darf. Dem Einreichen eines zweiten Insolvenzplans wird nur dann stattgegeben, wenn der Richter es für sinnvoll erachtet. Die Chancen können durch eine kluge Ausgestaltung des neuen Planangebots steigen. Es sollte deutlich höher ausfallen als das Angebot des ersten Insolvenzplans. In der Praxis berücksichtigen wir diese Option bereits bei der Erstellung der ersten Planangebote unserer Mandanten.
Scheitert der Insolvenzplan eines Schuldners führt der Insolvenzverwalter das bereits eingeleitete Insolvenzverfahren fort. Unabhängig davon ob
eingeleitet wurde, steht am Ende des Insolvenzverfahrens das langersehnte Ziel – die sog. Restschuldbefreiung. Durch sie werden Sie grundsätzlich vollständig von Ihren Schulden befreit. Eine gescheiterte Planinsolvenz mit Insolvenzplan steht der Restschuldbefreiung nicht entgegen. Der Gesetzgeber hat sie derart stark ausgestaltet, dass nicht einmal ein freiwilliger Verzicht des Schuldners auf die Restschuldbefreiung möglich ist (BGH vom 25.06.2015, IX ZR 199/14).
Die Restschuldbefreiung stellt das Hauptziel einer Privat- bzw. einer Regelinsolvenz dar. Durch sie werden im Regelfall
umfasst (§ 301 Absatz 1 InsO). Die Höhe Ihrer Forderungen insgesamt sowie die Anzahl Ihrer Gläubiger zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung spielen keine Rolle. Mit umfasst werden u.a.
Allerdings bestehen auch einige Ausnahmen, die von der Restschuldbefreiung einer Insolvenz nicht bereinigt werden. Beispielsweise werden von der Restschuldbefreiung folgende Forderungen nicht berührt (§ 302 InsO):
Erfahren Sie hier mehr über den Umfang der Restschuldbefreiung und nicht erfasste Forderungen.
Ebenso unberührt bleibt die Möglichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung eines Schuldners. Erfahren Sie in diesem Beitragmehr über die Versagungsgründe in der Insolvenz.
Kommt es in der Praxis zum Scheitern eines Insolvenzplans, wird das bereits eingeleitete Insolvenzverfahren durch den Insolvenzverwalter fortgeführt mit dem Ziel der Schuldenbefreiung durch die Restschuldbefreiung. Losgelöst von der gescheiterten Planinsolvenz mit Insolvenzplan besteht die Möglichkeit das Insolvenzverfahren zu verkürzen. Die Restschuldbefreiung kann nach
nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilt werden.
Grundsätzlich hat der Schuldner einer Planinsolvenz mit rechtskräftigem und bestätigtem Insolvenzplan die angepassten Gläubigeransprüche fristgerecht zu erfüllen. In der Praxis sind allerdings unterschiedliche Ausnahmen von diesem Grundsatz denkbar. Typische Konstellationen der Nichterfüllung eines Insolvenzplans sind:
In allen drei Fällen entfaltet der Insolvenzplan unterschiedliche Konsequenzen für den Schuldner.
In den Konstellationen 1 und 2 greift die sog. „Wiederauflebensklausel“ (§ 255 InsO). In der dritten Situation, in der die Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan nicht bestritten werden, können die Gläubiger aus dem Insolvenzplan vollstrecken.
Die Wiederauflebensklausel (§ 255 InsO) regelt die rechtlichen Auswirkungen für die Fälle, dass
In beiden Situationen leben die ursprünglichen Forderungen der betroffenen Gläubiger wieder auf. Etwaige Stundungen und teilweise vereinbarte Forderungserlasse werden hinfällig.
Ein erheblicher Rückstand bei der Erfüllung des Insolvenzplans ist erst anzunehmen, wenn der Schuldner der Planinsolvenz
Die Wiederauflebensklausel greift nur, wenn der Schuldner die Erfüllung des Insolvenzplans übernimmt. Anders verhält es sich, wenn der gestaltende Teil des Insolvenzplans vorsieht, dass die Insolvenzgläubiger durch die bereitgestellten Mittel eines Dritten (z.B. den Zuwender) befriedigt werden sollen. Gerät der Dritte mit der Erfüllung in erheblichen Rückstand, leben die Forderungen der betroffenen Gläubiger nicht wieder auf.
Werden die Verpflichtungen aus dem Insolvenzplan nicht bestritten, können die Gläubiger mit dem Plan wie aus einem vollstreckbaren Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betreiben (§ 257 Absatz 1 InsO). Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen können gegen
gerichtet werden. Das klassische Beispiel für einen Dritten ist der Zuwender Ihrer Planinsolvenz. Er hat durch seine eingereichte schriftliche Erklärung gegenüber dem Gericht Verpflichtungen zur Erfüllung des Insolvenzplans übernommen (vgl. § 230 Absatz 3 InsO).
Mit der Erfüllung aller Bedingungen Ihres Insolvenzplans erreichen Sie das Ziel Ihrer Planinsolvenz – die Restschuldbefreiung. Durch sie werden Sie schuldenfrei und von den „restlich“ gegen Sie bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Ihren Gläubigern befreit. Die Restschuldbefreiung wird Ihnen kraft Beschluss durch das Insolvenzgericht erteilt.
Ist im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt, werden Sie mit der im gestaltenden Teil vorgesehenen Befriedigung Ihrer Insolvenzgläubiger von Ihren restlichen Verbindlichkeiten gegenüber diesen Gläubigern befreit (§ 227 Absatz 1 InsO). Voraussetzung für die Schuldenfreiheit ist, dass die vollständige Befriedigung
vorgenommen wurde. Werden einzelne Gläubiger durch den Schuldner nicht bzw. nicht hinreichend befriedigt, entfallen auch die Schulden gegenüber diesen Gläubigern nicht.
Im gestaltenden Teil eines Insolvenzplans kann die Überwachung der Erfüllung des Plans angeordnet werden. In einem solchen Fall der Planüberwachung wird nach der Aufhebung des Verfahrens überwacht, ob die Ansprüche erfüllt werden, die den Insolvenzgläubigern laut Insolvenzplan gegen den Schuldner zustehen (§ 260 Abs. 1 & 2 InsO). Die Überwachung ist Aufgabe des Insolvenzverwalters (§ 261 Absatz 1 InsO). Sobald Sie die Ansprüche, deren Erfüllung überwacht wird, erfüllt haben, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung der Überwachung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
In der Praxis der Planinsolvenzen kommt es immer wieder vor, dass einzelne
Die kurzfristigen Bedenken, die auf Seiten unserer Mandanten in solchen Fällen aufkommen, lassen sich schnell beschwichtigen. Grundsätzlich treten mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans die im gestaltenden Teil festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein (§ 254 Abs. 1 InsO).
Die Wirkungen Ihres erfolgreich abgeschlossenen Insolvenzplans gelten also auch
Häufig melden Insolvenzgläubiger ihre Forderung in einer Planinsolvenz zu spät an. Der Gesetzgeber räumt den zu spät anmeldenden Gläubigern eine verlängerte Verjährungsfrist ihrer Forderung ein. Die Forderung eines Gläubigers, die nicht bis zum Abstimmungstermin der Planinsolvenz angemeldet worden ist, verjährt in einem Jahr (§ 259b Abs. 1 InsO). Die Verjährungsfrist beginnt, wenn
Die Auszahlung der zu spät angemeldeten Forderung kann nach einer dem Plan entsprechenden Befriedigungsquote vom betroffenen Gläubiger verlangt werden.
Die verlängerte Verjährungsfrist einer zu spät angemeldeten Forderung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Sie kann wegen Vollstreckungsschutzes gehemmt werden. Die Hemmung endet drei Monate nach Beendigung des Schutzes vor Vollstreckungsmaßnahmen (§ 259b Abs. 4 InsO).
Der Schutz vor Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger kann dem Schuldner nach der Aufhebung des Verfahrens zugesprochen werden. Dies ist dann der Fall, wenn die Durchführung des erfolgreich abgeschlossenen Insolvenzplans durch die Maßnahmen gefährdet ist. Liegt eine Gefährdung vor, kann das Insolvenzgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung
Das Insolvenzgericht spricht einem Schuldner den Vollstreckungsschutz allerdings nur auf Antrag hin zu. Hierzu hat der Schuldner die Gefährdung mit tatsächlichen Behauptungen zu begründen und diese glaubhaft zu machen (§ 249a Abs. 1 InsO). Ist die Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans glaubhaft gemacht, kann das Gericht die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen auch einstweilen einstellen (§ 259a Absatz 2 InsO).
Ja. Grundsätzlich besteht für Sie als Schuldner keine Pflicht zur persönlichen Teilnahme am Abstimmungstermin Ihrer Planinsolvenz. Wir empfehlen unseren Mandanten aber stets die persönliche Teilnahme. Auf diese Weise können Sie die Ernsthaftigkeit Ihrer Entschuldung klar zum Ausdruck bringen. Ihre Gläubiger werden durch Ihre persönliche Anwesenheit merken, dass Ihnen die Entschuldung sehr wichtig ist.
Sollten Sie jedoch aus wichtigen persönlichen Gründen zur Teilnahme verhindert sein entschuldigen wir Sie als Ihr anwaltlicher Vertreter im Abstimmungstermin.
Der richtige Umgang mit sicher ablehnenden Gläubigern in einer Planinsolvenz ist besonders wichtig, da ansonsten der Erfolg des gesamten Insolvenzplans gefährdet werden kann.
Für den richtigen Umgang sind einige Informationen wichtig. Durch
wissen wir in der Regel wie viele und welche Gläubiger Ihrem Insolvenzplan zustimmungsbereit oder ablehnend gegenüberstehen. Durch unsere Forderungsabfragen wissen wir zudem die exakten Schuldenstände. Diese Informationen sind für den richtigen Umgang mit einem sicher ablehnenden Gläubiger sehr wichtig.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten taktisch klug mit einem sicher ablehnenden Gläubiger umzugehen:
Erfahren Sie in diesem Beitrag mehr über die kluge Bildung von Gläubigergruppen im Insolvenzplan.
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