Umzug während einer Privatinsolvenz
ich habe zur Zeit 2 Wohsitze
Einen in Deutschland und einen in der Schweiz bei meiner
Tochter
Meine Insolvenz dauert noch 1 1/2 Jahre
Kann ich den deutschen Wohnsitz ohne Probleme
abmelden?
Mfg
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Das deutsche Handelsunternehmen „Butlers“ hat nach Angaben des Wirtschaftsmagazins „WirtschaftsWoche“ Ende Januar 2017 einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht Köln gestellt.
Butlers ist vielen als Einrichtungskette bekannt. 1999 wurde die erste Butlers-Filiale von den Brüdern Wilhelm und Paul Josten mit Frank Holzapfel in Köln eröffnet. Mittlerweile betreibt Butlers rund 160 Filialen in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Spanien und Großbritannien. Im Inland ist Butlers in vielen Städten und Einkaufszentren zu finden. Neben den Filialen betreibt das Unternehmen zudem einen Online-Shop für mehrere Länder. Das deutsche Handelsunternehmen spezialisierte sich auf den Verkauf von Wohnaccessoires, Dekorationsartikeln, Möbeln und Geschenken. Bis dato zählte sich Butlers insbesondere im Bereich der Wohnaccessoires zu den hiesigen Marktführern.
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Auf den Insolvenzantrag hin wurde Jörg Bornheimer von der Wirtschaftskanzlei Görg zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Butlers GmbH & Co. KG sowie für die Tochtergesellschaft Butlers Handel GmbH bestellt. Dem Wirtschaftsmagazin wurde dies durch einen Sprecher des vorläufigen Insolvenzverwalters bestätigt. Dieser äußerte sich zudem insoweit, dass Butlers mit dem laufenden Insolvenzverfahren auf die Sanierung des Unternehmens abzielt.
Jörg Bornheimer äußerte sich in einer inzwischen verschickten Mitteilung des Unternehmens wie folgt:
„Wir wollen die Chance nutzen, mit den Instrumenten der Insolvenzordnung das Handelsgeschäft so reibungslos wie möglich fortzuführen und uns markt- und wettbewerbsfähig neu zu positionieren.“
Wilhelm Josten – Mitbegründer des Unternehmens – fügte der Mitteilung folgendes hinzu:
„Alle Filialen und der Online-Shop bleiben normal geöffnet.“
Sehr geehrte Damen und Herren,
Was passiert mit einer gemeinsamen Eigentumswohnung, wenn ein Ehepartner Privatinsolvenz anmeldet, weil sein Unternehmen insolvent wird. Die Wohnung ist noch kreditbelastet, Der Marktwert übersteigt das Kreditvolumen, das auf der Wohnung lastet um ca. das dreifache.
Kann das Paar gezwungen werden, die Wohnung zu verkaufen, um die Schulden zu tilgen?
Wird dann nur die Hälfte des Verkaufswertes zur Deckung der Schulden verwendet und die andere Hälfte verbleibt beim Partner (Annahme der Partner haftet nicht für die Schulden des Partners, da sie nicht zur Deckung des gemeinsamen Lebensunterhaltes entstanden sind, sondern durch des dessen unternehmerische Tätigkeit).
Würde diese Wohnung in die Zwangsversteigerung gehen oder wie lange hätte man Zeit den Verkauf selbst zu organisieren?
Hier ist vielleicht noch ein Sonderfall. Der insolvente Partner besitzt noch alleine eine weitere Eigentumswohnung. Würde diese vorrangig zur Tilgung der Schulden gepfändet/zwangsversteigert?
Vielen Dank
Der Geschäftsführer ist anders als ein Gesellschafter das von einer privaten Haftung potentiell am meisten betroffene Organ einer GmbH/UG. Kommt eine GmbH oder UG in finanzielle Schieflage, stellt er einen Insolvenzantrag.
Das Insolvenzverfahren wird mangels Masse eingestellt, wenn der vom Gericht einberufene Insolvenzverwalter im Verfahren feststellt, dass das Vermögen nicht zur Tragung der Verfahrenskosten ausreicht. Diese endgültige Feststellung kann erst Monate, sogar vielfach Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden. In diesem Fall kommt es zu einer Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (§ 207 InsO). Diese hat zur Folge, dass die GmbH / UG aus dem Handelsregister gelöscht wird und nicht mehr existiert (§ 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG).
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Die Einstellung kommt für die meisten Geschäftsführer überraschend. Folglich Zu diesem Zeitpunkt schließen viele Geschäftsführer mit der Unternehmensproblematik bereits innerlich ab. Viele beantragen bereits selbst eine Privatinsolvenz. Sie haben als geschäftsführende Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH / UG gebürgt und mussten sich privat entschulden. Deshalb wissen die meisten Geschäftsführer nicht, was sie nach der Einstellung erwartet.
Die erste Frage, die sich Geschäftsführer bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse stellen, ist, ob er für die Unternehmensschulden persönlich haften muss. Grundsätzlich gilt, dass sich für den Geschäftsführer keine eigenen neuen Haftungsfolgen ergeben. Der Geschäftsführer muss auch bei Einstellung des Verfahrens nicht selbst für die Schulden des Unternehmens haften. Die Haftungsbeschränkung ist der Hauptgrund für die Gründung einer GmbH/UG..
Für private Verpflichtungen, wie z.B. Bürgschaften oder Kredite, haftet der Geschäftsführer weiterhin persönlich, auch wenn er diese zum Wohle des Unternehmens aufgenommen haben sollte.
Gläubiger können nach Einstellung nicht wegen der GmbH / UG Schulden gegen den Geschäftsführer selbst vorgehen
Sollten sich nach der Einstellung des Insolvenzverfahrens der GmbH/UG Gläubiger direkt an den Geschäftsführer wenden, sind zwei Szenarien denkbar:
Ist Ihnen als Geschäftsführer unklar, ob Sie privat haften oder nicht, prüfen wir, ob der Gläubiger tatsächlich Forderungen gegen Sie persönlich geltend machen kann. Oftmals versuchen Gläubiger, die Unwissenheit eines Geschäftsführers auszunutzen und eine private Haftung zu suggerieren.
Ich bin derzeit in der Wohlverhaltensphase der Privatisolvenz. Da ich am Jahresende in Vollzeitrente gehen werde, habe ich die Möglichkeit, meine kleine Rieste-Rente zur Jahresmitte auszahlen zu lassen ( 2500€ ). Kann ich über diese Auszahlung voll verfügen oder besteht die Gefahr, dass der Betrag gepfändet wird? Wie sieht es mit der Versteuerung aus?
Die Bundesregierung will rechtliche Unsicherheiten beim bestehenden Recht für Insolvenzanfechtungen ausbessern. Der entsprechende Gesetzesentwurf fand mehrheitliche Zustimmung im Bundestag, wie durch die Internetpräsenz des Bundestags bekannt gegeben wurde. Ausschlaggebend für die Entscheidung der Bundesregierung war eine zugrundeliegende Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses.
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Zügiges „Inkrafttreten“ wird erwartet
In Kraft treten wird die beschlossene Gesetzesreform allerdings erst, wenn sie den Bundesrat ohne Widerspruch passiert hat. Da die Bundesregierung mit der Gesetzesreform einer Vereinbarung des Koalitionsvertrags nachkommt, dürfte kein Gegenwind seitens des Bundesrats zu erwarten sein. Es ist daher anzunehmen, dass der Gesetzesentwurf noch vor dem Ablauf der Legislaturperiode im September 2017 in Kraft treten wird. Bis dahin gilt weiterhin das alte Recht.
Die Hintergründe und Ziele der Reform
In der Vergangenheit beklagten immer mehr Stimmen aus der Wirtschaft und Wissenschaft „unverhältnismäßige und unkalkulierbare Risiken“ im Zusammenhang mit dem Insolvenzanfechtungsrecht. Im Mittelpunkt der Kritik stand vor allem die Praxis der sog. Vorsatzanfechtung (§ 133 Absatz 1 InsO).
Belastungen für den Geschäftsverkehr sind insbesondere durch mangelnde Rechtsklarheit und fehlende Rechtssicherheit entstanden. Grund hierfür waren die bisher unklaren Regelungen des Insolvenzanfechtungsrechts und die ausufernde Rechtsprechung dazu. Mit der Gesetzesreform möchte die Bundesregierung die Risiken für die Wirtschaft und Wissenschaft deutlich minimieren. Der Gesetzesentwurf hat aus diesem Grund u.a. die bessere Kalkulierbarkeit der Vorsatzanfechtung und die Ausdehnung des sog. Bargeschäftsprivilegs zum Gegenstand. Hierdurch sollen vollstreckende Gläubiger besser vor einer Anfechtung ihres errungenen Vollstreckungserfolgs geschützt werden. Zukünftig sollen auch Gläubiger, die einen Gläubigerantrag stellen, besseren Schutz vor Anfechtungen und unwirtschaftlichem Handeln des Schuldners geschützt werden.
Hierneben hat die Bundesregierung weitere Gesichtspunkte im Blickfeld. Mit der Reform möchte sie
“gewährleisten, dass das Insolvenzanfechtungsrecht in seiner praktischen Handhabung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Insolvenzgläubigern und denjenigen schafft, gegen die sich insolvenzanfechtungsrechtliche Ansprüche richten” – wie es im Gesetzesentwurf heißt.
Neben der Beseitigung der Rechtsunsicherheiten und dem angemessenen Ausgleich zwischen den Gläubigern soll auch der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung gewahrt werden. Hierzu werden dem Fiskus und den Trägern der Sozialversicherungen keine Sonderrechte gegenüber anderen Gläubigern zugesprochen.
Mit der Gesetzesreform sollen zudem Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen besseren Schutz vor Arbeitsentgeltrückforderungen des Insolvenzverwalters erfahren. Aus diesem Grund werden strengere Anfechtungsregelungen diesbezüglich eingeführt. Eine übermäßige Belastung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen soll somit vermieden werden.
Mit dem Gesetzesentwurf hat die Bundesregierung ferner ein Entgegenwirken gegen Anfechtungsverschleppungen und den damit verbundenen Zinsanreiz und -gewinn im Blick. Hierzu sollen die Voraussetzungen für eine Insolvenzanfechtung in einzelnen Punkten deutlich erschwert werden.
Die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick
Mit dem Gesetzesentwurf strebt die Bundesregierung keine grundlegende Neuordnung im Insolvenzanfechtungsrecht an. Vielmehr handelt es sich um eine „punktuelle Neujustierung“, wie die Bundesregierung schreibt.
In den Mittelpunkt der Gesetzesreform stellt die Bundesregierung die Erschwerung der Insolvenzanfechtung für den Insolvenzverwalter (§ 133 Absatz 1 InsO).
Hierzu wird die Möglichkeit einer rückwirkenden Anfechtung für Rechtshandlungen, die möglicherweise der Vorsatzanfechtung unterliegen können, bei sog. Deckungshandlungen von 10 auf 4 Jahre verkürzt.
Hinter dem Begriff der Deckungshandlung verbirgt sich eine Rechtshandlung des Schuldners, die der Befriedigung oder Sicherung eines Gläubigeranspruchs dienlich ist. Durch diese Neuregelung wird das zeitliche Risiko einer Anfechtung deutlich minimiert. In exemplarischen Sonderkonstellationen der Vorsatzanfechtung wird die 10-Jahres Frist allerdings weiterhin Bestand haben.
Eine weitere wichtige Regelung betrifft die Verzinsung des Anfechtungsanspruchs.
Unter den bisher geltenden Regelungen konnte der Insolvenzverwalter die Insolvenzmasse durch Zuwarten deutlich mit Zinsen speisen. Hierzu musste er die Geltendmachung der begründeten Anfechtungsansprüche lediglich kurz vor dem Verjährungsfristende vornehmen.
Durch die Gesetzesreform sollen Zinsen in Zukunft nicht mehr rückwirkend zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschuldet werden. Vielmehr erst ab dem Eintritt des Zahlungsverzugs des Schuldners oder unter den Voraussetzungen des § 291 BGB. Der Zahlungsverzug tritt regelmäßig mit der Mahnung durch den Insolvenzverwalter ein.
Durch diese Neuregelung schafft der Gesetzgeber einen Interessenausgleich. Der Zinsanreiz durch die verzögerte Geltendmachung und die daraus übermäßigen Zinsbelastungen des Rechtsverkehrs dürften damit der Vergangenheit angehören.
Auch in der Fallgruppe der Zahlungserleichterungen (z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen) soll ein angemessener Interessenausgleich zugunsten der Gläubiger durch eine entsprechende Regelung hergestellt werden.
Hierzu führt die Bundesregierung mit dem Gesetzesentwurf eine zusätzliche Hürde im Bereich der Vorsatzanfechtung ein. Für Zahlen, die der Schuldner vor der Insolvenzantragstellung im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen geleistet hat, wird zukünftig vermutet, dass der Gläubiger von der drohenden bzw. eingetretenen Zahlungsunfähigkeit keine Kenntnis hatte. Diese Vermutung kann der Insolvenzverwalter durch Beweisvortrag widerlegen. Zum Vergleich: Nach dem alten Recht reichte das Vortragen von bloßen Indizien aus, um solche Zahlungen anzufechten.
Durch diese Neuregelung ergibt sich ein wesentlicher Vorteil für die Gläubiger. Künftig soll hierdurch für sie gewiss sein, dass die Gewährung einer Zahlungserleichterung an den Schuldner für sich allein genommen noch keine Vorsatzanfechtung begründen wird.
Eine weitere Änderung betrifft die Anfechtung von kongruenten Deckungshandlungen – sprich Zahlungen, auf die der Gläubiger einen Rechtsanspruch hatte und die der Schuldner in der geschuldeten Art und Weise im Zeitpunkt der Fälligkeit erbracht hat.
Die Anfechtung dieser kongruenten Zahlungen kann der Insolvenzverwalter zukünftig nur noch durchführen, wenn seitens des Gläubigers positive Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bestand. Nur unter dieser Voraussetzung kann der Insolvenzverwalter die Kenntnis des Gläubigers über die Absicht der Gläubigerbenachteiligung durch den Schuldner vermuten. Vorher genügte bereits die Behauptung vermeintlicher Indizien für die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.
Durch die Neuerungen der Gesetzesreform werden die Darlegungsvoraussetzungen für die Anfechtung kongruenter Deckungshandlungen somit erschwert.
Mit dem Gesetzesentwurf wird auch die Vorsatzanfechtung von sog. Bargeschäften (§ 142 InsO) weiter eingeschränkt.
Demnach ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs.1 InsO gegeben sind (sog. Bargeschäftsprivileg). Zukünftig kommt erschwerend hinzu, dass die Anfechtung nur möglich ist, wenn der Insolvenzverwalter nachweisen kann, dass seitens des Schuldners unlauteres Handeln vorlag.
Mit der weiteren Voraussetzung des unlauteren Handelns seitens des Schuldners, erschwert der Gesetzgeber die Vorsatzanfechtung bei Bargeschäften deutlich. Die Neuregelung sorgt für Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und sorgt somit für Rechtssicherheit bei den Anwendern.
Durch die Gesetzesreform soll das Bargeschäftsprivileg unter gewissen Voraussetzungen auch für erbrachte Arbeitsentgelte von Arbeitnehmern
Künftig sollen Arbeitnehmerentgelte nicht angefochten werden können, wenn zwischen den erbrachten Arbeitsleistungen und der Auszahlung des Arbeitslohns ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegt.
Mit dieser neuen Regelung möchte der Gesetzgeber den Rechtsunsicherheiten seitens der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen entgegenwirken. In der Vergangenheit entstanden hier besondere Ungewissheiten, da unklar war unter welchen Voraussetzungen ein verspätet gezahltes Arbeitsentgelt unter das grundsätzlich anfechtungsausschließende Bargeschäftsprivileg fällt.
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Stärkung des Gläubigerantragsrechts. In Zukunft soll der Insolvenzantrag nicht mehr allein dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner seine Forderung gegenüber dem Insolvenzantragsteller beglichen hat. Das Insolvenzverfahren soll in Zukunft zulässig bleiben. Durch Begleichung der Schuld wird es nicht notwendigerweise zur sofortigen Beendigung des Verfahrens kommen.
In der Vergangenheit führte die bisherige Rechtslage dazu, dass ein Gläubiger, der Kenntnis über die insolvente Lage des Schuldners hatte, erst mit einem zweiten Antrag durchdringen konnte, soweit der Schuldner den Erstantrag durch Erfüllung der Forderung abwenden konnte. In der Zwischenzeit konnte der insolvente Schuldner weiter wirtschaften. Dies führte zu erheblichen Schäden seitens der Gläubiger und des Rechtsverkehrs.
Ein weiterer Nachteil bestand in einem gewissen Anfechtungsrisiko. Wendete der Schuldner das Insolvenzverfahren durch die Zahlung der Forderung des antragstellenden Gläubigers ab, stellte dieser einen Erledigungsantrag. In der Praxis kam es dann nicht allzu selten zu einem erneuten Insolvenzantrag. Der Insolvenzverwalter konnte dann die im Rahmen des ersten Antrags geleisteten Zahlungen durch den Schuldner anfechten. Diese Anfechtungshandlungen gingen dann zu Lasten des Gläubigers.
Mit der Änderung des Antragsrechts (§ 14 InsO) möchte der Gesetzgeber insbesondere Sozialversicherungsträger die Möglichkeit der frühzeitigen Erkennung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners einräumen. Die zuvor genannten Nachteile und Anfechtungsrisiken sollen durch die Neuregelung der Vergangenheit angehören.
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Guten Tag,
mein Vater ist in der Wohlverhaltensphase verstorben.
Ich selbst habe Hartz4 und ein Problem:
Erbe ablehnen und ich bin ein Sozialbetrüger für das Jobcenter.
Erbe annehmen und die Schulden übernehmen somit selbst in Insolvenz ?
Was soll ich tun?
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Marzahn
Hallo und zwar stehe ich vor einemir Riesen großen Problem, seid Dezember 2016 ist meine privat insolvenz eröffnet, im Februar 2017 bekam ich eine strafanzeige eines gläubigers wegen Missbrauch von scheck und Kreditkarte von der Polizei, da ich im Januar 2016, 4 mal mit meiner Ec Karte bezahlt habe, mein Konto war gedeckt die Abbuchungen konnten erfolgen allerdings bat ich meine Mutter 2 mal darum etwas von meinem Konto zu wiedr sprechen, da diese Abbuchung ungerechtfertigt von meinem Konto abgebucht wurden, versehentlich wurde allerdings die Buchungen der Einkäufe zurück gebucht. Dasxsah ich erst einige tage später im Februar habe ich angefangen meine insolvenz vor zubereiten sagte ich meiner schuldnerberaterin ich wolle die Zahlung bezahlen und nicht mit in die inso nehmen, darauf sagte sie ich müsse alles mit rein nehmen und solle die Zahlung nicht bezahlen, also nahm ich sie mit rein weil ich dachte es sei richtig so. Auf schreiben der schuldnerberaterin kamen keine Antworten vom gläubiger, zumindest sind keine bis auf Mahn und Vollstreckungsbescheid in meiner Schuldner Mappe drin gewesen, da ich schon vier Bewährungs strafen habe von denen meine schuldnerberaterin wusste, da dies der grund gewesen ist das ich den betrag zahlen wollte und nicht mit in die inso nehmen wollte mir jetzt natürlich Energie Anklage und Gerichts Verhandlung im schlimmsten Falle eine Haftstrafe, auf nachfragen meiner schuldnerberaterin ob sie mir aufschreiben können das sie mir sagte es müsse mit in die inso konnte sie sich daran nicht mehr erinnern. Ich selber war mit 54 Gläubigern vollkommen überfordert. Ich würde gerne wissen ob es stimmt was sie sagte das man alle gläubiger aufnehmen muss und ich nichts bezahlen sollte. Mittlerweile wurde der Betrag von meinen Eltern mit Rücksprache meiner insolvenz verwalterin beglichen.
Liebe grüße
Guten Tag, ich befinde mich in der WVP meiner Privatinsolvenz. Zur Zeit habe ich einen Job in einem sensiblen Sicherheitsbereich. Da ich befürchte, dass ich meinen Job verliere wenn der TH sich bei meinem Arbeitgeber meldet, habe ich den Arbeitgeber noch nicht dem TH bekanntgegeben. Allerdings übersende ich dem TH meine Gehaltsabrechnung (Arbeitgeber ausgeblendet). Weiter habe ich eine P-Bescheinigung über 1703,21 €. Mein Gehalt beträgt 1499,73 € netto. Kann ich verhindern, dass der TH meinen Arbeitgeber kontaktiert, oder bin ich auf jeden Fall verpflichtet den Arbeitgeber zu benennen?
Mit freundlichen Grüßen
Hallo und guten Tag,
ich möchte nur gern wissen, wo ich ein Formular zur Verkürzung meiner Insolvenz auf 5 Jahre bekommen kann und woher ich den weiss, dass die Gerichts- und Treuhänderkosten gedeckt sind.
Vielen Dank
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).