Hallo! Schön, dass es diese Plattform gibt – DANKE! Folgendes Problem: im Jahre 2008 erlag ich einem Fremdantrag auf Insolvenz (IN). Übermotiviert und sicherlich mit Befangenheit gepaart, erwirkte ich, dass die selbstständige Tätigkeit – zwar durch Standortwechel – aber weiterhin ausgeübt werden konnte (das Vermögen wurde entsprechend freigegen vom Insolvenzverwalter). Rückhaltlos wie ich nun da stand, war auf Biegen und Brechen kein Hochkommen mehr möglich. Der Geschäftsbetrieb lief, aber es fehlte jegliche Möglichkeit Kapital freizusetzen für dringend notwendige Investitionen. Ich reichte daraufhin einen Eigenantrag auf Insolvenz mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung bei Gericht herein. Im Erstverfahren hatte ich keinen RSB-Antrag gestellt. Obwohl das Erstverfahren noch am Laufen war, wurde mein Antrag zugelassen. Im Jahre 2016 erhielt ich nach der Wohlverhaltensphase die RSB zugesprochen. Allerdings war dann das Erstverfahren noch aktiv und ist jetzt erst im Februar abgeschlossen worden. Es geht jetzt um die Wirkung des RSB? Gilt der §301 Inso für ALLE Schulden zum Zeitpunkt der Antragstellung – wovon ich ausgegangen bin, oder hier in meinem speziellen Fall nur für ein Insolvenzverfahren? Vielen Dank für Ihre Mühe!