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Sie können Ihr Fahrzeug behalten, wenn Sie es zur Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen und Sie die Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Das ist beispielsweise bei Schichtarbeit der Fall oder wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen erheblich langen Zeitraum benötigen, um Ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Auch können Sie Ihr Fahrzeug behalten, wenn sie es benötigen, um Ihre Arbeit überhaupt ausüben zu können – so bei Vertretern oder Taxifahrern. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, können Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass Sie das Fahrzeug zur Ausübung Ihres Berufes zwingend benötigen.
Nach der aktuellen Rechtslage dürfen Sie das Auto behalten, wenn es von einem in Ihrem Haushalt lebenden Angehörigen für Fahrten zur Arbeitsstelle benötigt wird und diese nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (BGH NJW-RR 2010, 642). Diesen Umstand sollte von dem Arbeitgeber des Angehörigen in einer Bescheinigung bestätigt werden. Weiter raten wir Ihnen, Nachweise für den langen Weg zur Arbeit zu sammeln, so dass Sie diese dem Insolvenzverwalter vorlegen können.
Auch bei schwerer Gehbehinderung können Sie einen PKW in der Regel behalten; und zwar auch, wenn Sie erwerbslos sind (NJW-RR 2004, 789). Dafür müssen Sie in einem Feststellungsverfahren beweisen, dass es eine besondere Härte darstellen würde, wenn Ihnen das Auto weggenommen werden würde. Dies ist der Fall, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung Ihren Alltag nicht ohne ein Fahrzeug bestreiten können.
Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor:
Sprechen Sie mit dem Insolvenzverwalter und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Weisen Sie diesem den Fahrzeugwert durch ein Gutachten eines Autohändlers nach – diese sind im Gegensatz zu Sachverständigengutachten meistens kostenlos oder zumindest viel günstiger. Wir raten Ihnen, sich zwei Kaufangebote von KFZ-Werkstätten ausstellen zu lassen, damit Sie so den Wert des Fahrzeugs ermitteln können. Diesen legen Sie dem Insolvenzverwalter vor und vereinbaren mit diesem einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab. In der Regel wird der Insolvenzverwalter einem Herauskauf zustimmen, da dies eine Entlastung für ihn bedeutet.
Wenn ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, könnten Sie sowohl Ihre eigene Restschuldbefreiung als auch Ihren Verwandten gefährden. Jegliche Übertragungen an Verwandte im Verlaufe von 2 Jahren sind nicht zulässig, da sie im Regel- oder Privatinsolvenzverfahren angefochten werden können. Dasselbe gilt für Schenkungen oder unter-Wert-Verkäufe im Zeitraum von 4 Jahren.
Allerdings wissen viele nicht, dass Eigentümer normalerweise alleine derjenige ist, der im Kaufvertrag steht. Ein Fahrzeug, das laut Kaufvertrag von einer anderen Person erworben ist, die dieses nachweisbar bezahlt hat, zählt nicht zur Insolvenzmasse. Die KFZ-Versicherung kann dabei auch über den Schuldner laufen – das ist nicht entscheidungserheblich. Sie können dem Insolvenzverwalter dann als Beweis des Verkaufs den Kaufvertrag der anderen Person aushändigen.
Die Möglichkeit, ein finanziertes Auto in der Insolvenz behalten zu dürfen, ist beschränkt. Grundsätzlich wird dieses der Insolvenzmasse zugeführt.
In der Regel wird die finanzierende Bank den Vertrag kündigen, sobald Sie Kenntnis von der Stellung des Insolvenzantrags bekommt. Die finanzierende Bank muss dann als Insolvenzgläubiger aufgeführt werden, die Zahlung an diese werden eingestellt. Würde an diesen Gläubiger weitergezahlt werden, würde dies eine verbotene Gläubigerbegünstigung darstellen und zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Sie werden also den Finanzierungsvertrag kündigen und das Auto an die Bank übergeben müssen.
Möchten Sie jedoch das Auto behalten, können wir Ihnen Folgendes raten: Wenn Sie einen Schuldenvergleich machen, schreiben Sie alle Gläubiger außer der finanzierenden Bank an. Die Raten an diese zahlen Sie in einem solchen Fall weiter, damit die Bank keinen Grund für eine außergerichtliche Kündigung hat. Mit den übrigen Gläubigern einigen Sie sich dann außergerichtlich und können so Ihre Entschuldung antreten.
Wenn eine Privatinsolvenz unumgänglich ist, können Sie das Auto mit Hilfe einer Ihnen vertrauten Person umfinanzieren. Dafür vereinbaren Sie mit der finanzierenden Bank, dass nun der Dritte die weitere Finanzierung übernimmt. Dasselbe können Sie im Fall eines geleasten Autos machen.
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