Kündigung des Bausparvertrags – Alle Infos auf einen Blick
Über 30 Millionen deutsche Haushalte haben ihn – den Bausparvertrag. Ginge es nach den Bausparkassen, würde sich diese Zahl drastisch reduzieren. Der Grund dafür sind die hohen Zinsen, die seitens der Kreditinstitute an die Bausparer gezahlt werden müssen. Insbesondere ältere Bausparverträge sind davon betroffen. Bei diesen Verträgen müssen die Bausparkassen nämlich nicht selten über 4% Zinsen zahlen – in dem heutigen Niedrigzinsumfeld ein Minusgeschäft. Aus diesem Grund wurden seit 2013 ca. 150.000 Bausparverträge von den Bausparkassen gekündigt. Und täglich kommen neue Kündigungen hinzu. Viele Kunden sind enttäuscht und verlieren das Vertrauen gegenüber ihrer Bausparkasse.
Der Bundesgerichtshof hat am 21.02.2017 zur Kündigung des Bausparvertrags entschieden: Die Bausparkasse darf den Bausparvertrag kündigen, wenn dieser seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist – auch wenn er noch nicht voll bespart ist.
Doch nicht jede Bausparvertrag-Kündigung muss anstandslos hingenommen werden. Im Einzelfall können Kunden sich erfolgreich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages wehren. In manchen Fällen ist es weiterhin rechtlich mehr als zweifelhaft, ob Kreditinstitute die Bausparverträge kündigen dürfen.
lja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.
Darf die BSH per Mitteilung in der Inbox den Vertrag kündigen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr W.,
eine Kündigung bedarf lediglich der Textform. Hier kann es auch ausreichen, eine Inbox auf der Webseite des Anbieters zu nutzen.
Unter Umständen hat der Anbieter aber Probleme damit, den Zugang der Kündigung zu beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt
Darf die BSQ Bauspar AG sofort nach erreichter Vollbesparung kündigen und somit gleichzeitig die
7 jährige Laufzeit meines Bausparvertrages, in der Bonusvariante , unterschreiten ?
Bausparvertrag wurde am 29.07.2013 abgeschlossen. Bausparkasse kündigt, gem. § 488 Abs.3BGB.
zum 15.04.2020. Der Anspruch auf den Bonuszins ist erst am 30.07.2020 erreicht.
Mein Ziel ist die Zahlung der Bonuszinsen.
Sehr geehrte Frau Steger,
Senden Sie uns gerne Fotos oder Scans des Vertrages zu und wir prüfen kostenfrei, ob die Kündigung durch die Bank rechtens war.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Wie sieht das aus wen zwei sich scheiden lassen wollen und man noch 5 jahre hat bis der bausparvertrag endet kan ich mich dan nich scheiden lassen ? Ohne schulden? In meinem fall wären es 60.000 die der staat zurückfordert durch eine auflössung.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich kann ohne nähere Kenntnis nicht nachvollziehen, warum eine derart hohe Rückforderung zustande kommt.
Der Vorfälligkeitsentschädigung können Sie unter Umständen entgehen. Wenden Sie sich gerne zur Vereinbarung eines kostenlosen Erstberatungstermins an mein Sekretariat unter 0221 – 6777 0055.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt
Die BSK Schwäbisch Hall hat uns am 18.07.2019 einen Bausparvertrag, der schon länger als 10 Jahre zuteilungsreif ist, zum 15.11.2019 gekündigt. Es handelt sich um einen Vertrag nach Tarif ” Spezial” mit Treueprämie. Mit dem Kündigungsschreiben hat man uns ein Formular übersandt, auf dem wir der Zuteilung des Bauspardarlehens zustimmen und gleichzeitig auf die Auszahlung verzichten sollten. Dieses Formular müsse bis spätestens zum 30.09.2019 bei der Schwäbisch Hall eingehen, denn nur so könne man das Bausparguthaben incl. der Treueprämie auszahlen. Es geht -wie wir auf telefonische Nachfrage erfuhren- hier immerhin um eine Treueprämie von EUR 2.700,–. Die Frist 30.09. haben wir leider versäumt. Die Schwäbisch Hall weigert sich nun, diese Treueprämie auszuzahlen und beruft sich auf die Kündigung. Reklamationen waren erfolglos. Wir haben vorsorglich der Kündigung widersprochen und uns weitere Ansprüche vorbehalten. Was können wir tun, um die Treueprämie doch noch zu erhalten?
Sehr geehrter Herr Köhler,
vielen Dank für Ihre Frage. In diesem Rahmen kann ich Ihnen hierzu leider keinen Rat geben, da eine nähere Prüfung der Dokumente erforderlich ist. Sie können sich gerne per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt