Kündigung des Bausparvertrags – Alle Infos auf einen Blick

Über 30 Millionen deutsche Haushalte haben ihn – den Bausparvertrag. Ginge es nach den Bausparkassen, würde sich diese Zahl drastisch reduzieren. Der Grund dafür sind die hohen Zinsen, die seitens der Kreditinstitute an die Bausparer gezahlt werden müssen. Insbesondere ältere Bausparverträge sind davon betroffen. Bei diesen Verträgen müssen die Bausparkassen nämlich nicht selten über 4% Zinsen zahlen – in dem heutigen Niedrigzinsumfeld ein Minusgeschäft. Aus diesem Grund wurden seit 2013 ca. 150.000 Bausparverträge von den Bausparkassen gekündigt. Und täglich kommen neue Kündigungen hinzu. Viele Kunden sind enttäuscht und verlieren das Vertrauen gegenüber ihrer Bausparkasse.

Der Bundesgerichtshof hat am 21.02.2017 zur Kündigung des Bausparvertrags entschieden: Die Bausparkasse darf den Bausparvertrag kündigen, wenn dieser seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif ist – auch wenn er noch nicht voll bespart ist.

Doch nicht jede Bausparvertrag-Kündigung muss anstandslos hingenommen werden. Im Einzelfall können Kunden sich erfolgreich gegen die Kündigung ihres Bausparvertrages wehren. In manchen Fällen ist es weiterhin rechtlich mehr als zweifelhaft, ob Kreditinstitute die Bausparverträge kündigen dürfen.

lja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit die Ansprüche von betroffenen Mandanten im Abgasskandal durch.

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Die Kernpunkte in Kürze

  • Bausparkassen kündigen hunderttausende hochverzinste Bausparverträge

  • Den Bausparern entgehen durch die Kündigung die vertraglich vereinbarten Zinsen

  • Nicht jede Kündigung ist zulässig

  • Bausparer sollten Widerspruchsmöglichkeiten prüfen lassen

  • Rechtsschutzversicherung steht für die Kosten ein

So gehen wir für Sie vor

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Die häufigsten Fragen zum Thema Kündigung des Bausparvertrages

Welche Bausparverträge dürfen gekündigt werden?

Ist die Bausparsumme voll erreicht, darf die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. Dann ist der Zweck des Bausparens erfüllt.

Wer etwa einen Bausparvertrag über eine Summe von 30.000 EUR abgeschlossen und diese Summe vollständig eingezahlt hat, kann einer Kündigung nichts entgegensetzen. In diesem Sinne haben inzwischen unterschiedliche Gerichte entschieden (z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. September 2013 – 19 U 106/13 oder OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011 – 9 U 151/11).

Entgegen der Auffassung einiger Gerichte hat der Bundesgerichtshof am 21.02.2017 entschieden, dass Bausparkassen sich außerdem durch Kündigung von Verträgen lösen können, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind (Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Entscheidet sich der Kunde nach Erreichen der Zuteilungsreife weiter zu sparen und das Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen, so kann die Bausparkasse ihm nach zehn Jahren kündigen.

Voll besparte Bausparverträge dürfen gekündigt werden.
Zuteilungsreife Bausparverträge dürfen nach zehn Jahren gekündigt werden.

Wann können sich Bausparer gegen eine Kündigung wehren?

Trotz der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollten Kunden die Kündigung nicht anstandslos hinnehmen. Hier ist stets der Einzelfall zu betrachten.
Zum einen könnte das Kündigungsrecht der Bausparkasse verwirkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Gegner sich wegen der Untätigkeit der Berechtigten über einen gewissen Zeitraum darauf einstellen darf und auch eingestellt hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend macht. Damit würde die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine solche Konstellation wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn die Bausparkasse dem Bausparer gegenüber erklärt hat, er solle den Vertrag als reinen Sparvertrag nutzen und ihr Kündigungsrecht über einen langen Zeitraum nicht ausgeübt hat.
Zum anderen ist auch der Kündigungsgrund immer eine genauere Betrachtung wert. Viele Bausparkassen – wie etwa die Aachener Bausparkasse – stützen ihre Kündigungen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. So wollen sie sich von Verträgen lösen, die noch keine zehn Jahre zuteilungsreif sind. An eine Kündigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere fraglich, ob die Zinsentwicklung Teil der Geschäftsgrundlage geworden ist.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Ansicht, dass die Bausparkasse sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund geänderter Marktzinsen berufen kann (Urteil vom 08.11.2016, Az. 17 U 185/15).
Weiterhin könnte ein Kündigungsrecht der Bausparkasse entfallen, wenn der Vertrag von Anfang an als reine Vermögensanlage vermittelt wurde und es von vornherein nicht auf eine Inanspruchnahme des Darlehens ankam.
Aus diesen Gründen sollten Bausparer eine erhaltene Kündigung nicht ohne Überprüfung hinnehmen.

Wie ist die Sicht der Bausparkassen?

Die Bausparkassen berufen sich bei der Kündigung oft auf eine gesetzliche Vorschrift, die für Darlehen gilt. Der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besagt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen spätestens zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen darf. Da sich die Bausparkassen in Bezug auf Bausparverträge als Darlehensnehmer verstehen, soll für sie die Zehn-Jahres-Frist mit dem Eintritt der Zuteilungsreife beginnen. Daher werden die Bausparverträge zehn Jahre nach der Zuteilungsreife (Erreichen der Mindestbausparsumme) von den Bausparkassen gekündigt. Das zentrale Argument lautet: Der Bausparvertrag sei nicht nur zum Sparen gedacht, sondern soll vielmehr die Aufnahme eines Bauspardarlehens ermöglichen. Wer den Bausparvertrag nur als zinsbringende Geldanlage gebrauche, missbrauche sozusagen dieses Instrument. Diese Kündigungen hat der Bundesgerichtshof nun für rechtmäßig erklärt.

Allerdings räumten zahlreiche Bausparkassen, z.B. die Schwäbisch Hall, ihren Kunden Zinsboni ein, wenn sie auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichteten. Wie dieser Umstand mit der obengenannten Argumentation einher gehen soll, bleibt offen.
Bei Kündigungen, die auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gestützt werden, ist die Argumentation eine andere. Nachdem der Kunde einer Vertragsänderung nicht zugestimmt hat und auch auf das Angebot der Auszahlung der Bausparsumme nicht reagiert hat, heißt es, die Geschäftsgrundlage sei entfallen.
Die Bausparkassen vertreten hier die Auffassung, eine Fortführung der Bausparverträge sei wegen des gesunkenen Zinsniveaus unzumutbar.
Eine Kündigung allein auf die Niedrigzinsphase zu stützen, erscheint allerdings juristisch fragwürdig.

Welche Argumente sprechen gegen eine Kündigung?

Besondere Beachtung ist dem Argument der Verwirkung zu schenken – ein Argument, das Kreditinstitute nicht selten nutzen, um den berechtigten Widerruf von Darlehensnehmern abzuwehren.
Die Verwirkung eines Rechts – wie etwa des Kündigungsrechts – ist dann anzunehmen, wenn sich der Gegner darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen würde.Wenn der Berechtigte trotz bestehenden Rechts über einen langen Zeitraum untätig bleibt, ist eine solche Konstellation anzunehmen. Die verspätete Geltendmachung würde dann gegen Treu und Glauben verstoßen.
Ein Bausparer kann insbesondere darauf vertrauen, dass die Bausparkasse von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, wenn sie ihm gegenüber den Bausparvertrag als reine Vermögensanlage beworben hat und ihm sogar Zinsboni dafür geboten hat, dass dieser das Darlehen gar nicht erst in Anspruch nimmt.
In den beiden durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen vom 21.02.2017 unterblieb eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verwirkung. Deswegen könnte Bausparern beim Vorgehen gegen die Kündigung das Argument der Verwirkung behilflich sein.

Gegen die Wirksamkeit einer Kündigung, welche auf die §§ 313 und 314 BGB gestützt ist, sprechen indes einige starke Argumente.
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird durch die gemeinsamen Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Parteien gebildet. Auch die Erwartung an den (ausbleibenden) Eintritt künftiger Ereignisse soll hier Beachtung finden – zumindest dann, wenn der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Erwartung aufbaut. So hat es der Bundesgerichtshof 2006 entschieden (Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 425/04).
Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage ist dann denkbar, wenn sich die Vorstellungen nachträglich als falsch herausstellen.
Es muss bewiesen werden, dass die Parteien den Vertrag anders oder gar nicht abgeschlossen hätten, hätte man die Entwicklung vorhergesehen.
Besagte Entwicklung ist in diesem Fall die langanhaltende Niedrigzinsphase. Die Bausparkasse dürfte sich also nur dann von dem Vertrag lösen, wenn sie den Vertrag in Anbetracht einer drohenden Niedrigzinsphase anders oder gar nicht geschlossen hätte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht keinen Anhaltspunkt für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, schließlich habe die Sparkasse das Risiko für die Veränderung der Marktsituation übernommen. Die Möglichkeit, ein entsprechendes Kündigungsrecht in ihre Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) aufzunehmen, hatte sie nicht genutzt. Dabei habe es der Bausparkasse oblegen, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung anders zu gewichten.
Insbesondere habe sie die Option, gemäß § 32 ABB i.V.m. § 9 BSpkG die Genehmigung der Bundesaufsichtsbehörde zu einer Absenkung des Zinssatzes zu erwirken.

Ist der Bausparvertrag eine Geldanlage?

Manche Bausparer wollen ihren Bausparvertrag für den Bau oder den Kauf einer Immobilie einsetzen. Vielen anderen ging es bei dem Abschluss weniger um den Anspruch auf das Bauspardarlehen, sondern viel mehr um Vermögensaufbau. Dementsprechend wurden und werden viele Bausparverträge von den Bausparkassen als Vermögensanlage beworben.

Als ein Produkt „Für Kinder und Enkelkinder“ und als eine „flexible Anlageform“ bewirbt beispielsweise die LBS das Bausparen. „Renditeorientiert“ und mit „Hohe(r) Flexibilität“ soll das PrämienBausparen der BHW sein – die Bausparer „profitieren von starken Erträgen.“

Wer ein Produkt so bewirbt, erweckt unweigerlich den Eindruck, bei Bausparverträgen handele es sich um Geldanlagen.

Damit sind die Bausparkassen in den letzten Jahrzehnten gut gefahren. Sie nahmen die aus der damaligen Sicht niedrig verzinsten Guthaben ein und gaben hoch verzinste Kredite wieder heraus. Das System funktionierte so gut, dass keine Vertragslaufzeiten vereinbart wurden, auch hatten sich die Bausparkassen für den Fall, dass die Zinsen fallen, kein Kündigungsrecht vorbehalten. Mit der anhaltenden Niedrigzinsphase und der Finanzpolitik Mario Draghis geht die Taktik der Sparkassen nun aber nicht mehr auf. Deswegen versuchen sie sich durch die Kündigung von hochverzinsten Altverträgen zu entlasten.

Inwiefern ein Kündigungsrecht der Bausparkassen auch dann besteht, wenn der Bausparvertrag als reine Vermögensanlage beworben wurde und es explizit und nachweisbar nicht um einen Abruf des Darlehens ging, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Wie verhalte ich mich richtig bei Kündigung meines Bausparvertrages?

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 ist die Position der Bausparkassen und deren Argumentation gestärkt. Das heißt aber nicht, dass jede Kündigung rechtmäßig ist. Deswegen sollten Kunden die Widerspruchsmöglichkeiten gegen eine Kündigung juristisch prüfen lassen. Rechtlich gesehen, beseitigt ein solcher Widerspruch die Kündigung zwar nicht, allerdings bringen Sie damit zumindest zum Ausdruck, die Kündigung nicht ohne Weiteres hinnehmen zu wollen. Es ist unwahrscheinlich, aber möglicherweise wird Ihre Bausparkasse schon an dieser Stelle einlenken. Einen Musterwiderspruch finden Sie hier.

In einigen Fällen erhält der Bausparer zusammen mit der Kündigung einen Verrechnungscheck. Durch dieses Vorgehen ist z.B. die BHW Bausparkasse aufgefallen. Auf keinen Fall sollten Sie diesen Check ohne eine vorherige Überprüfung Ihres Einzelfalles einlösen. Denn damit akzeptieren Sie die Kündigung.

Lassen Sie sich beraten.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung. Senden Sie uns Ihren Bausparvertrag und die Kündigung Ihrer Bausparkasse zu und wir besprechen gemeinsam Ihre Erfolgsaussichten.

Die Bausparkasse bietet mir bei Kündigung eine Prämie an. Sollte ich diese annehmen?

Will die Bausparkasse Sie mit einem „lukrativen“ Angebot dazu überreden, die Kündigung zu akzeptieren, sollten die Alarmglocken läuten. Hier versucht Ihr Kreditinstitut allem Anschein nach, sich aus der Verantwortung rauszukaufen. In den allermeisten Fällen gilt: mit dem neuen Angebot stehen Sie schlechter da als bei Fortführung des Bausparvertrages zu den alten Konditionen. Anderenfalls hätte Ihre Bausparkasse keinen Grund, Ihnen einen Wechsel schmackhaft zu machen. Deswegen gilt auch an dieser Stelle – nehmen Sie ein solches Angebot nicht an, ohne zuvor andere Optionen prüfen zu lassen.

Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits?

In der Regel sind die Rechtsschutzversicherungen verpflichtet, für eine Auseinandersetzung um die Kündigung eines Bausparvertrages Deckungsschutz zu gewähren. Streitigkeiten in diesem Zusammenhang unterfallen dem herkömmlichen Privatrechtsschutz. Gerne holen wir für Sie die Deckungszusage ein.

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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Kündigung Bausparvertrag”? Wir beantworten sie hier kostenlos!

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8 Kommentare
  1. Armin W.
    says:

    Darf die BSH per Mitteilung in der Inbox den Vertrag kündigen.
    Mit freundlichen Grüßen

    • Ilja Ruvinskij
      says:

      Sehr geehrter Herr W.,

      eine Kündigung bedarf lediglich der Textform. Hier kann es auch ausreichen, eine Inbox auf der Webseite des Anbieters zu nutzen.
      Unter Umständen hat der Anbieter aber Probleme damit, den Zugang der Kündigung zu beweisen.

      Mit freundlichen Grüßen

      I. Ruvinskij
      Rechtsanwalt

  2. J. S.
    says:

    Darf die BSQ Bauspar AG sofort nach erreichter Vollbesparung kündigen und somit gleichzeitig die
    7 jährige Laufzeit meines Bausparvertrages, in der Bonusvariante , unterschreiten ?
    Bausparvertrag wurde am 29.07.2013 abgeschlossen. Bausparkasse kündigt, gem. § 488 Abs.3BGB.
    zum 15.04.2020. Der Anspruch auf den Bonuszins ist erst am 30.07.2020 erreicht.
    Mein Ziel ist die Zahlung der Bonuszinsen.

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrte Frau Steger,

      Senden Sie uns gerne Fotos oder Scans des Vertrages zu und wir prüfen kostenfrei, ob die Kündigung durch die Bank rechtens war.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

  3. Völkl
    says:

    Wie sieht das aus wen zwei sich scheiden lassen wollen und man noch 5 jahre hat bis der bausparvertrag endet kan ich mich dan nich scheiden lassen ? Ohne schulden? In meinem fall wären es 60.000 die der staat zurückfordert durch eine auflössung.

    • Ilja Ruvinskij
      says:

      Sehr geehrter Fragesteller,

      ich kann ohne nähere Kenntnis nicht nachvollziehen, warum eine derart hohe Rückforderung zustande kommt.
      Der Vorfälligkeitsentschädigung können Sie unter Umständen entgehen. Wenden Sie sich gerne zur Vereinbarung eines kostenlosen Erstberatungstermins an mein Sekretariat unter 0221 – 6777 0055.

      Mit freundlichen Grüßen

      I. Ruvinskij
      Rechtsanwalt

  4. Manfred K.
    says:

    Die BSK Schwäbisch Hall hat uns am 18.07.2019 einen Bausparvertrag, der schon länger als 10 Jahre zuteilungsreif ist, zum 15.11.2019 gekündigt. Es handelt sich um einen Vertrag nach Tarif ” Spezial” mit Treueprämie. Mit dem Kündigungsschreiben hat man uns ein Formular übersandt, auf dem wir der Zuteilung des Bauspardarlehens zustimmen und gleichzeitig auf die Auszahlung verzichten sollten. Dieses Formular müsse bis spätestens zum 30.09.2019 bei der Schwäbisch Hall eingehen, denn nur so könne man das Bausparguthaben incl. der Treueprämie auszahlen. Es geht -wie wir auf telefonische Nachfrage erfuhren- hier immerhin um eine Treueprämie von EUR 2.700,–. Die Frist 30.09. haben wir leider versäumt. Die Schwäbisch Hall weigert sich nun, diese Treueprämie auszuzahlen und beruft sich auf die Kündigung. Reklamationen waren erfolglos. Wir haben vorsorglich der Kündigung widersprochen und uns weitere Ansprüche vorbehalten. Was können wir tun, um die Treueprämie doch noch zu erhalten?

    • Dr. V. Ghendler
      says:

      Sehr geehrter Herr Köhler,

      vielen Dank für Ihre Frage. In diesem Rahmen kann ich Ihnen hierzu leider keinen Rat geben, da eine nähere Prüfung der Dokumente erforderlich ist. Sie können sich gerne per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. V. Ghendler
      Rechtsanwalt

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