Maklerrecht: Vergütung des Maklers kann oft zurückgefordert werden
Maklerverträge, speziell die vereinbarte Vergütung des Maklers, sind häufig Streitgegenstand vor deutschen Gerichten. Und oft lohnt sich ein genauer Blick in die Verträge.
Aktuelles Beispiel: Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22) ist eine Klausel in den Geschäftsbedingungen eines Immobilienmaklers, die Kunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichtet und die Rückzahlung der Gebühr ausnahmslos ausschließt, unwirksam.
Die Kunden werden unangemessen benachteiligt, da sie keine nennenswerten Vorteile oder geldwerte Gegenleistung des Maklers erhalten und zudem nicht verpflichtet sind, eine erfolgsunabhängige Provision zu zahlen. In dem Fall, auf den sich das Urteil bezieht, hatten die Kläger einen Maklervertrag und später einen Reservierungsvertrag abgeschlossen. Nachdem sie vom Kauf zurücktraten, verlangten sie die Rückzahlung der Reservierungsgebühr, was von der beklagten Immobilienmaklerin abgelehnt wurde.
Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da der Reservierungsvertrag als eigenständige Vereinbarung galt und somit nicht den Kontrollpflichten nach §§ 307 ff. BGB unterlag. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Reservierungsvertrag der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, da er eine den Maklervertrag ergänzende Regelung darstellt. Der Ausschluss der Rückzahlung der Reservierungsgebühr ist unwirksam und benachteiligt die Kunden unangemessen.