Maklerrecht: Vergütung des Maklers kann oft zurückgefordert werden

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Maklerverträge, speziell die vereinbarte Vergütung des Maklers, sind häufig Streitgegenstand vor deutschen Gerichten. Und oft lohnt sich ein genauer Blick in die Verträge.

Aktuelles Beispiel: Gemäß einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20.04.2023 – I ZR 113/22) ist eine Klausel in den Geschäftsbedingungen eines Immobilienmaklers, die Kunden zur Zahlung einer Reservierungsgebühr verpflichtet und die Rückzahlung der Gebühr ausnahmslos ausschließt, unwirksam.

Die Kunden werden unangemessen benachteiligt, da sie keine nennenswerten Vorteile oder geldwerte Gegenleistung des Maklers erhalten und zudem nicht verpflichtet sind, eine erfolgsunabhängige Provision zu zahlen. In dem Fall, auf den sich das Urteil bezieht, hatten die Kläger einen Maklervertrag und später einen Reservierungsvertrag abgeschlossen. Nachdem sie vom Kauf zurücktraten, verlangten sie die Rückzahlung der Reservierungsgebühr, was von der beklagten Immobilienmaklerin abgelehnt wurde.

Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen, da der Reservierungsvertrag als eigenständige Vereinbarung galt und somit nicht den Kontrollpflichten nach §§ 307 ff. BGB unterlag. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass der Reservierungsvertrag der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliegt, da er eine den Maklervertrag ergänzende Regelung darstellt. Der Ausschluss der Rückzahlung der Reservierungsgebühr ist unwirksam und benachteiligt die Kunden unangemessen.

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Ilja Ruvinskij ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Partner unserer Kanzlei. Mit seinem spezialisierten Team setzt er bundesweit Verbraucherrechte gegen Banken und Großkonzerne durch.

Dr. Veaceslav Ghendler ist Rechtsanwalt, Gründungsmitglied und Partner von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ. Gemeinsam mit seinem Anwaltsteam vertritt er seit Jahren erfolgreich die Rechte von Verbrauchern.

Bundesgerichtshof hält Maklervertrag bei doppelter Belehrung durch Sparkasse für widerruflich

Und es gibt weitere positive Entscheidungen im Maklerrecht:

So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 1. Dezember 2022 (Az.: I ZR 28/22) die Rechte von Verbrauchern bei der Maklerprovision gestärkt. Wenn ein Käufer einer Immobilie durch einen Makler vermittelt wurde, kann er auch nach Unterzeichnung des Kaufvertrags sein Widerrufsrecht geltend machen, falls der Makler den Käufer nicht ausreichend darüber informiert hat. In diesem Fall kann der Käufer die an den Makler gezahlte Provision zurückfordern.

Eine Tochtergesellschaft der bayerischen Sparkassen erlitt eine Niederlage, da der BGH die Widerrufsbelehrung im Maklervertrag als widersprüchlich und unklar einstufte. Dadurch hat der Kunde das Recht, die Beauftragung des Immobilienmaklers auch nach mehr als 14 Tagen nach Vertragsschluss zu widerrufen und sein Geld zurückzufordern. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Immobilie bereits gekauft hat.

Das Urteil könnte Auswirkungen auf Sparkassen in anderen Bundesländern haben, die ein ähnliches Geschäftsmodell mit mehreren Gesellschaften für den Immobilienverkauf anwenden. Weder der Deutsche Sparkassen- und Giroverband noch der Sparkassenverband Bayern können genau angeben, wie viele Verträge von der Formularpanne genau betroffen sind. Da die Sparkasse aber einer der größten Maklerunternehmen Deutschlands ist und die Verträge üblicherweise sehr ähnlich gestaltet sind, ist eine hohe Anzahl einschlägiger Verträge zu erwarten.

Wichtig: Die Widerrufsfrist beträgt ein Jahr und 14 Tage nach Abschluss des Vertrags. Verpassen Sie diese Frist, entfällt die Möglichkeit eines Widerrufs. Um von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs  zu profitieren, muss der Maklervertrag zudem außerhalb der Geschäftsräume des Maklers abgeschlossen worden sein. Dies kann z.B. per Telefon oder Internet oder vor Ort im zu kaufenden Objekt geschehen.

Maklerverträge können noch an weiteren Fehlern leiden.

Doch nicht nur die unwirksame Reservierungsgebühr und der Widerruf von Verträgen sind Themen im Maklerrecht. Denn oft können auch andere Streitpunkte bestehen, etwa bei der Form des Vertrags, bei der Kündbarkeit oder der Höhe der Provision. Hier kann eine Beratung helfen Ansprüche durchzusetzen!

Als Kanzlei für Verbraucherschutz haben wir uns intensiv mit dem Thema Maklerrecht beschäftigt und bieten Ihnen eine anwaltliche Beratung und Anspruchsdurchsetzung an, mit dem Ziel, Ihren Maklervertrag zu prüfen und mögliche Ansprüche geltend zu machen. Nutzen Sie gern unseren Schnell-Check um eine kostenlose Ersatzberatung zu vereinbaren.

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