Zivilgerichte: Unzureichende Begründung sorgt für unwirksame Erhöhung
Selbst wenn der BGH sich im Treuhänderstreit nicht auf die Seite der Kunden geschlagen hat, ist eine Reduktion der Beiträge und eine Rückzahlung für viele Privatversicherte weiterhin möglich. Schließlich äußerte sich der BGH auch zu dieser Frage. Ausdrücklich sagten die Richter, dass eine Erhöhung durchaus wegen anderer Fehler unwirksam sein könne. Auch dass es auf die Begründung tatsächlich ankommt, wurde betont. Hinzu kommen viele positive Urteile der Landgerichte. So entschieden das LG Frankfurt/Oder (Az.: 14 O 203/16) und das LG Berlin (Az. 23 O 78/16) im Sinne der Kunden. Die Richter sind sich einig. „Gestiegene Gesundheitskosten“ fällt nicht unter eine nachvollziehbare Begründung der konkreten Beitragserhöhung. Das Erfordernis des § 203 Abs. 5 VVG gehe weiter. Hierzu führte beispielsweise das LG Frankfurt/Oder in seinem Urteil aus, dass die Verallgemeinerung dafür sorge, dass der Kunde am Ende davon ausgehe, eine beliebige Anpassung könne bei jeder Änderung erfolgen. Auch die Richter der 23. Zivilkammer in Berlin schließen sich dieser Meinung an. Ohne Begründung könne es keine wirksame Anpassung geben, ganz gleich wie sehr diese auch inhaltlich geboten sei. Wer sich zunächst auf die Unabhängigkeit des Treuhänders gestützt und seine Rückforderung auf diese Tatsache gestützt hat, sollte jetzt umschwenken. Eine unzureichende Begründung ist nicht nur schnell feststellbar. Sie unterliegt auch der Prüfungskompetenz der Zivilgerichte. Die Aussichten sind erfolgsversprechend.
Unzureichende Begründung ersetzt Treuhänderstreit
Vieles spricht dafür, dass ein Vorgehen gerichtet auf die Rückzahlung von Prämiendifferenzen allein schon wegen der mangelhaften Begründung erfolgreich sein wird. Eine Konzentration auf das Treuhänderproblem ist nicht mehr zielführend. Nutzen Sie die Gelegenheit, eine Rückzahlung im vierstelligen Bereich zu erhalten. Profitieren Sie von einer Reduktion Ihres Beitrags auf den Stand vor der letzten unrechtmäßigen Erhöhung.
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Sehr geehrte Rechtsanwälte,
verfolge schon länger die Diskussion über die Beitragsrückerstattungen, ich selbst bin bei der
DBV versichert und bekam erst heute wieder ein Anschreiben, in dem die DBV sagt, dass die
BGH Urteile auf Zivilverfahren zurückzuführen sind und deshalb nicht auf andere Versicherte
angewendet werden können. Die Beitragsanpassungen ab 2017 seien formell wirksam, alle davor
liegenden Jahre /2014-2016 unterliegen der Verjährung, worauf sich die DBV beruft.
Macht es Sinn, weiter zu kämpfen ?
Mit freundlichen Grüßen
Heike K.
Sehr geehrte Frau K.,
der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen keine Aussage zur Verjährungsfrist getroffen. Daher ist bislang noch nicht eindeutig, welche Verjährungsfrist anzuwenden ist.
Auch die Aussage, alle Erhöhungen ab 2017 seien formell wirksam, kann angezweifelt werden.
Gerne teilen wir Ihnen unsere genaue Einschätzung im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung mit.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt
Hallo,
ich bin 77 Jahre alt und Risiko-Patient.
Ist es möglich, dass die Krankenkasse kündigen kann,
wenn ich das o.a. Verfahren durchziehe bzw. wie kann ich mich schützen?
Mit freundlichen Grüßen
Willi J.
Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihre Frage. Die Versicherung besitzt kein Kündigungsrecht wegen eines rechtlichen Vorgehens. Ein Kündigungsrecht besteht nur wegen schwerer Obliegenheitsverletzungen, aber nicht, wenn man seine Rechte durchsetzt.
Sie können also diesbezüglich unbesorgt sein. Weitere Informationen geben wir Ihnen gerne im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht