Pfändungstabelle

Hallo Hr. Kraus,
Ich bin seit 2008 in einer Privatinsolvenz und bekomme seither meinen Lohn auf die 999 Euro runter gepfändet aber lt der neuen Pfändungstabelle würde mir ja mittlerweile viel mehr zustehen. Wieso wird dieser Betrag denn nicht angepasst? Wird denn immer lt der Tabelle bei Beginn der Insolvenz gerechnet. Wenn nicht, an wenn muss ich ich denn wenden damit mein Freibetrag angepasst wird?
Auch liegt bei mir der Fall von nicht abgeführten steuern und Krankenkassenabgaben ( ich wurde als Strohmann benutzt von meinem Bruder und Vater und nach seinem plötzlichen Tod kamen ca. 150000 € Forderungen auf mich zu / lange Geschichte ) vor, mehrere Gläubiger werden nach Beendigung meiner Insolvenz ihre Forderungen noch bekommen wollen, allerdings wurde mir Anfang dieses Jahres ein Urteil zugeschickt in dem die Anklage wegen Bankrotts gegen mich aufgehoben wurde und parallel wurde mein Vater zu einer Geldstrafe verurteilt und nach mehreren Zeugenaussagen ( alle meine Gläubiger ) als tatsächlicher Geschäftsführer erkannt.
Werden sich diese Gläubiger denn jetzt noch immer bei mir melden? Wenn ja wie soll ich vorgehen?
Ich bin ihnen für eine Beratung sehr dankbar.
Vielen dank im Voraus.
Liebe Grüße

1 Antwort
  1. Admin
    says:

    Hallo Eileen,

    gehen Sie wie folgt vor:

    1. Reden Sie mit Ihrem Treuhänder und schreiben Sie diesen an – Ihnen steht zumindest ein Pfändungsfreibetrag von 1050 € zu, ggf. mehr, wenn Sie darüber hinaus verdienen. Bestimmen Sie Ihren Freibetrag anhand der Pfändungstabelle http://anwalt-kg.de/frage/privatinsolvenz/pfandungstabelle-2013/

    2. Wenn dies nicht erfolgreich ist, sollten Sie bei Ihrem Insolvenzgericht die Erhöhung des pfändungsfreien Betrages beantragen.

    3. Hinsichtlich der angeblich aus unerlaubter Handlung stammender Forderungen: Es ist wichtig zu erfahren, ob die Forderungen als aus unerlaubter Handlung herrührend zur Insolvenztabelle angemldet worden sind. Falls dies geschehen ist und ein Widerspruch hiergegen noch nicht verfristet ist, sollte man zügig hiergegen vorgehen Hierzu sollten Sie sich telefonisch an uns wenden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Andre Kraus
    Rechtsanwalt

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