Zu viel verdientes Geld, Verwalterin meldet sich nicht
Sehr geehrte Damen und Herren,
Da ich Probleme mit meinem Konto hatte habe ich mein Gehalt zwischenzeitlich auf ein Konto meiner Freundin zahlen lassen, der Gehalt lag auch über dem Freibetrag. Der insolvenzverwalterin wurden die lohnnachweise zugesendet, allerdings habe ich bis heute nichts von ihr gehört. Habe ich mich falsch verhalten? Wann oder wie soll das Geld abgeführt werden?
Zweite Frage: wo erfahre ich wie hoch die Verfahrenskosten sind, Um eine vorzeitige Befreiung nach 5 Jahren zu erlangen?
Und könnte mir ersteres dann zum Verhängnis werden?
Mit freundlichen Grüßen
Guten Tag!
Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase!
Ich habe in den Ferien eine 2 wöchige Honorartätigkeit angenommen und leider dem Insolvenzverwalter nicht mitgeteilt, da ich dachte selbstständige Arbeit wäre nicht betroffen!
Was kann ich tun damit mir die Insolvenz nicht um die Ohren fliegt?
Danke und beste Grüße
Sehr geehrter Herr K.,
eine andere Möglichkeit als es dem Insolvenzverwalter nachträglich anzuzeigen, sehe ich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
A. Kraus
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich wird das Geld entweder direkt vom Arbeitgeber abgeführt, oder der Insolvenzverwalter überlässt dem Schuldner selbst die Berechnung und Abführung des abzuführenden Betrags. Das Geld wird auf ein vom Insolvenzverwalter genanntes Konto eingezahlt.
Grundsätzlich stellt der genannte Sachverhalt eine Obliegenheitsverletzung dar, die auch mit einer Versagung der Restschuldbefreiung geahndet werden kann. Doch Sie können unbesorgt sein, solange Sie redlich handeln, dem Insolvenzverwalter Ihre Lohnabrechnungen vorlegen und, was am wichtigsten ist, den abzuführenden Betrag so schnell wie möglich überweisen, wird es nicht zu einer Versagung kommen, denn es liegt dann keine Benachteiligung der Gläubiger vor.
Die Verfahrenskosten erfahren Sie vom Insolvenzverwalter. Sie können unseren Rechner für die Verkürzung auf fünf Jahre nutzen, um zu ermitteln, ob die Verkürzung möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht