Abschaffung des Darlehenswiderrufs bei Altverträgen verfassungswidrig?

Verfassungsbeschwerde gegen Abschaffung des Widerrufsjokers

Unsere Kanzlei reichte am 15. März 2017 im Namen eines betroffenen Mandanten Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie ein. Das Gesetz führte zur Abschaffung des sogenannten „Widerrufsjokers“ bei Darlehensverträgen. Wenn die Verfassungsbeschwerde erfolgreich ist, können betroffene Darlehensnehmer, deren Kreditvertrag zwischen dem 01. September 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurde, sich von Ihren hochverzinsten Krediten lösen und viele tausende Euro sparen.

Voraussetzung für einen Widerruf ist eine vertraglich festgehaltene, fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Und genau eine solche fehlerhafte Belehrung ist in zahlreichen Darlehensverträgen zu finden. Die Stiftung Warentest geht für den genannten Zeitraum von 80 Prozent aus.

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Widerrufsjoker für Altverträge abgeschafft

Zum 21.06.2016 wurde der Widerrufsjoker für so genannte Altverträge gesetzlich abgeschafft. Kredite, die bis zum 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können inzwischen nicht mehr widerrufen werden. Grund dafür ist das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie, das eine Frist des ursprünglich unbefristeten Widerrufsrechts einführte. Rechtsanwalt Ghendler führt in der Verfassungsbeschwerde aus, dass Teile dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz unvereinbar sind, insbesondere ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgbot aus Art. 3 Abs. 1 GG und das Rückwirkungsverbot werden geltend gemacht.

Einerseits konnten Darlehensnehmer, welche einen Darlehensvertrag zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen haben (sogenannte Altverträge), einen Widerruf, der darauf beruht, dass die erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat, nur innerhalb von drei Monaten nach dem 21. März 2016 widerrufen.

Widerruf bei Neuverträgen weiterhin möglich

Andererseits können Darlehensnehmer, welche einen Darlehensvertrag zwischen dem 10. Juni 2010 (sogenannte Neuverträge) und dem 21. März 2016 geschlossen haben, weiterhin widerrufen. Nur zur Erinnerung: Nach der ursprünglichen Konzeption des Gesetzgebers sollte der Widerruf in zeitlicher Hinsicht unbegrenzt ausgeübt werden.

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte nun den Eingang der Verfassungsbeschwerde.

Rechtsanwalt Ghendler sagt: „Der erste Schritt ist gemacht – nun heißt es abwarten. Der Ball liegt nun im Feld des Bundesverfassungsgerichts.“

Der genannte Stichtag gilt übrigens nicht für Darlehensverträge, die Kunden mit einem Kreditinstitut nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen haben. Denn seitens des Gesetzgebers gibt es dafür bislang keine Fristsetzung für einen Widerruf. Doch auch hier der Hinweis: Verbraucher sollten schnell handeln – es geht meist um die Ersparnis von fünfstelligen Beträgen.

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