Anwendbarkeit des Widerrufsjokers aus Zinsanpassungsvereinbarungen
Sogenannte „Prolongationsverhandlungen“ oder einfacher gesagt „Zinsanpassungsverhandlungen“ finden typischerweise zum Ende der Zinsbindungsfrist statt. Der Kunde einigt sich mit der Bank über eine entsprechende Anpassung der Zinsen. Was bisher weder bekannt, geschweige denn gerichtlich bestätigt war: auch hier gilt das Widerrufsrecht. Der Widerrufsjoker sticht.
Bank zu korrekter Belehrung verpflichtet
Für den Kunden heißt das Folgendes: Er muss auch bei einer Zinsanpassung vom Kreditinstitut korrekt belehrt werden. Unterbleibt diese Belehrung oder ist sie fehlerhaft, so kann er nach § 312d Abs. 1 BGB widerrufen. Die Widerrufsfrist wird nämlich nur durch eine korrekte Belehrung in Gang gesetzt. Fehlt es an einer solchen, besteht ein praktisch ewiges Widerrufsrecht.
Rechtsfolgen des Widerrufs
Gerade in Anbetracht der aktuellen Niedrigzinslage kann sich ein Widerruf rechnen – Immobilienkredite sind günstig wie nie. Wer einen älteren Vertrag mit langer Zinsbindung hat, konnte davon nicht profitieren – es sei denn er widerruft.
Infolge des Widerrufs ist die getroffene Zinsanpassungsvereinbarung vollständig rückabzuwickeln. Außerdem kann der Kunde das Darlehen binnen eines Monats kündigen. In dieser Zeit kann er sich gegebenenfalls eine Anschlussfinanzierung suchen. Diese Loslösung vom Darlehensvertrag ist besonders im Vergleich zu einer Kündigung sinnvoll. Bei einer Kündigung fällt nämlich eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung an, die beim Widerruf nicht gezahlt werden muss. Eine solche Vorfälligkeitsentschädigung mindert nicht nur den potentiellen Veräußerungsgewinn, sondern macht eine Loslösung vom Darlehensvertrag wegen attraktiver Zinslage sinnlos. Selbst wenn eine vorherige Prüfung der Vertragsunterlagen ergeben hat, dass kein Widerrufsrecht besteht, könnte sich aus der Zinsanpassungsvereinbarung etwas anderes ergeben. Über den Umweg des Widerrufs der Zinsanpassungsvereinbarung kann das Ziel der Umschuldung letztlich doch noch erreicht werden.
Dein Kommentar
An Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns Deinen Kommentar!