Er ist einer der zwei Königswege im Abgasskandal: Der Widerruf des Autokredits. Der finanzielle Vorteil ist deutlich höher als bei einem Verkauf des Wagens. Wer seinen finanzierten Wagen loswerden möchte – aus welchem Grund auch immer – sollte den Widerruf auf dem Schirm haben. Der Wagen wird abgegeben. Nahezu alle Zahlungen werden zurückerstattet. Bislang lag die Betonung auf “nahezu”. Denn meist gab es einen kleinen Wermutstropfen: Die Nutzungsentschädigung. Viele Gerichte urteilten, dass der Kunde seinen Wagen zwar abgeben darf, für dessen Verschleiß aber eine Pauschale entrichten muss. Nun könnte es eine Kehrtwende in der Rechtsprechung geben. Unserer Kanzlei ist es gelungen, vor dem LG Berlin ein Urteil mit Signalwirkung zu erstreiten. Am 29.01.2019 entschied die vierte Zivilkammer des Landgerichts Berlin (Az.: 4 O 20/18) in einem von uns betreuten Verfahren. Mit einem sehr positiven Ergebnis: Nicht nur ist der Vertrag rückabzuwickeln. Auch die Nutzungsentschädigung entfällt. Unser Mandant hat seinen Mercedes damit wohl über Jahre hinweg kostenlos gefahren.
Dem Sensationsurteil des Berliner Landgerichts liegt folgender Fall zugrunde: Im Februar 2016 kaufte unser Mandant einen Mercedes B 180 CDI. Er leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er über einen Autokredit der Mercedes Bank. In den Folgemonaten leistete er -wie vereinbart – regelmäßige Darlehensraten an die Bank. Wegen fehlender Pflichtangaben erklärte er dann im August 2017 den Widerruf des Kredits. Sein Ziel: er wollte den Wagen zurückgeben, die bezahlten Raten und seine Anzahlung zurückbekommen. Doch die Mercedes Bank stellte sich quer. Alles sei korrekt verlaufen, die Widerrufsfrist sei wie gewöhnlich innerhalb von 14 Tagen abgelaufen. Nachdem eine außergerichtliche Einigung scheiterte, mussten sich die Berliner Zivilrichter mit dem Fall auseinandersetzen.
Inhalt dieser Seite:
- LG Berlin erklärt sich zu Widerruf und Nutzungsentschädigung
- Autokredit auch 1,5 Jahre später widerrufbar
- Widerklage unbegründet
- Trendwechsel in der Rechtsprechung
- Die Folgen eines Widerrufs mit und ohne Nutzungsentschädigung
- LG Hamburg spricht sich ebenfalls gegen Nutzungsentschaedigung aus
- Rückabwicklung ohne Nutzungsentschädigung
- Ihre Fragen und unsere Antworten
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