Urteil zum Widerruf Autokredit – Mandant wird Mercedes verlustfrei los

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    Er ist einer der zwei Königswege im Abgasskandal: Der Widerruf des Autokredits. Der finanzielle Vorteil ist deutlich höher als bei einem Verkauf des Wagens. Wer seinen finanzierten Wagen loswerden möchte – aus welchem Grund auch immer – sollte den Widerruf auf dem Schirm haben. Der Wagen wird abgegeben. Nahezu alle Zahlungen werden zurückerstattet. Bislang lag die Betonung auf “nahezu”. Denn meist gab es einen kleinen Wermutstropfen: Die Nutzungsentschädigung. Viele Gerichte urteilten, dass der Kunde seinen Wagen zwar abgeben darf, für dessen Verschleiß aber eine Pauschale entrichten muss. Nun könnte es eine Kehrtwende in der Rechtsprechung geben. Unserer Kanzlei ist es gelungen, vor dem LG Berlin ein Urteil mit Signalwirkung zu erstreiten. Am 29.01.2019 entschied die vierte Zivilkammer des Landgerichts Berlin (Az.: 4 O 20/18) in einem von uns betreuten Verfahren. Mit einem sehr positiven Ergebnis: Nicht nur ist der Vertrag rückabzuwickeln. Auch die Nutzungsentschädigung entfällt. Unser Mandant hat seinen Mercedes damit wohl über Jahre hinweg kostenlos gefahren.

    Dem Sensationsurteil des Berliner Landgerichts liegt folgender Fall zugrunde: Im Februar 2016 kaufte unser Mandant einen Mercedes B 180 CDI. Er leistete eine Anzahlung in Höhe von 5.000 €. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er über einen Autokredit der Mercedes Bank. In den Folgemonaten leistete er -wie vereinbart – regelmäßige Darlehensraten an die Bank. Wegen fehlender Pflichtangaben erklärte er dann im August 2017 den Widerruf des Kredits. Sein Ziel: er wollte den Wagen zurückgeben, die bezahlten Raten und seine Anzahlung zurückbekommen. Doch die Mercedes Bank stellte sich quer. Alles sei korrekt verlaufen, die Widerrufsfrist sei wie gewöhnlich innerhalb von 14 Tagen abgelaufen. Nachdem eine außergerichtliche Einigung scheiterte, mussten sich die Berliner Zivilrichter mit dem Fall auseinandersetzen.

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    LG Berlin erklärt sich zu Widerruf und Nutzungsentschädigung

    Das Verfahren hinsichtlich der Rückzahlung der geleisteten Raten, sowie der Anzahlung, der Feststellung des Annahmeverzugs und der Herausgabe von Sicherheiten wurde abgetrennt und an das LG Stuttgart verwiesen. Die Richter in Berlin entschieden dementsprechend nur über die Frage des Widerrufs und einer etwaigen Nutzungsentschädigung. Die Rückgabe des Fahrzeugs und die anderen Fragen werden abschließend im abgetrennten Verfahren in Stuttgart entschieden. Auf das Urteil der Stuttgarter Richter wird das Urteil des LG Berlins jedoch erhebliche Auswirkungen haben. Der Rückzahlungsanspruch unseres Mandanten steht und fällt schließlich mit der Widerrufbarkeit des Kreditvertrags.

    Autokredit auch 1,5 Jahre später widerrufbar

    silberner Sportwagen

    Ein Autokreditwiderruf bietet sich immer dann an, wenn Sie Ihren Wagen loswerden wollen.

    Die Entscheidung der vierten Zivilkammer ist für unsere Kanzlei zwar unerwartet, aber völlig berechtigt. Schon lange vertreten wir den Standpunkt, dass eine Nutzungsentschädigung bei der Rückabwicklung über den Widerruf nicht zu zahlen ist. Bislang fehlt es an einer höchstrichterlichen Bestätigung dieser Rechtsauffassung, weswegen wir unsere Mandanten immer auf die Möglichkeit einer Nutzungsentschädigung hinweisen. Die Berliner Richter stellten zunächst fest, dass ein Widerrufsrecht unseres Mandanten bestand. Sein Widerruf sei auch eineinhalb Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrags noch möglich gewesen, weil die Pflichtangaben unvollständig gewesen seien. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginne aber erst, wenn diese vollständig erteilt wurden, § 356b Abs. 2 und 3 BGB. Dieser gravierende Fehler der Mercedes Bank bietet dem Kunden nun die Chance, das gesamte Geschäft durch den Widerruf rückabzuwickeln. So weit, so gewohnt. Die Argumentation der Richter findet sich in vielen Urteilen zur Widerrufbarkeit eines Autokredits und ist dementsprechend wenig überraschend. Ein besonderes Augenmerk ist jedoch auf die Entscheidung zur Hilfswiderklage zu legen.

    Widerklage unbegründet – keine Nutzungsentschädigung für Mercedes Bank

    Die Mercedes Bank hatte diese erhoben, für den Fall, dass die Richter von einem erfolgreichen Widerruf ausgehen. Sie wollte in einem solchen Fall zumindest eine Nutzungsentschädigung von unserem Mandanten. Dieser hatte den Mercedes schließlich über ein Jahr gefahren und entsprechend abgenutzt. Grundsätzlich dient die Nutzungsentschädigung dem Ausgleich eines Wertverlusts und lässt sich mit einer Formel anhand der Kilometerzahl berechnen. Am 29.01.2019 aber musste der Taschenrechner nicht genutzt werden.
    Die Entscheidung begründete das Landgericht mit der nicht ordnungsgemäß erfolgten Widerrufsbelehrung. Hier finde § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB Anwendung. Die Wertersatzpflicht des Verbrauchers hänge also maßgeblich davon ab, ob er über sein Widerrufsrecht informiert worden sei. Eine fehlerhafte Belehrung stehe einer fehlenden Belehrung gleich. Hier verwies die Kammer auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10.04.2008 (C-412/06, Rn. 35). Es käme auch nicht auf die Schwere des Belehrungsfehlers an. Entscheidend sei lediglich, ob der Fehler objektiv geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Das Landgericht Berlin ist der Auffassung, es sei der Wille des Gesetzgebers, dass der Darlehensnehmer und Kunde den vollständigen Kaufpreis erstattet bekomme.

    Trendwechsel in der Rechtsprechung – Rückabwicklung ohne Nutzungsentschädigung?

    Die Auffassung der vierten Zivilkammer des Landgerichts Berlin teilt unsere Kanzlei schon länger. Wir sind der Ansicht, dass der Gesetzgeber einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers einen derart hohen Stellenwert beimisst, dass eine Nutzungsentschädigung in dieser Konstellation nicht gewollt ist. Der Wortlaut des Gesetzes, sowie die strenge Regelung der Aufklärungspflichten lässt unserer rechtlichen Einschätzung nach keine andere Auslegung zu. Das neuerliche Urteil ist ein besonderer Erfolg für unsere Kanzlei. Wir gehen davon aus, dass sich nun auch weitere Gerichte intensiver mit der Frage der Nutzungsentschädigung beim Autokreditwiderruf auseinandersetzen werden. Für die Rechtssicherheit unserer Mandanten wäre ein höchstrichterliches Urteil wünschenswert. Schließlich kann die Nutzungsentschädigung bei langer Nutzung des Wagens durchaus ins Gewicht fallen.

    Die Folgen eines Widerrufs mit und ohne Nutzungsentschädigung

    Ein Autokreditwiderruf bietet sich immer dann an, wenn Sie Ihren Wagen loswerden wollen. Sie planen eine Neuanschaffung, die Preise auf dem Gebrauchtwagenmarkt sind aber zu niedrig? Sie brauchen das Geld für eine andere Investition, wollen aber keinen Verlust machen? Oder Sie möchten Ihren Diesel aufgrund des Abgasskandals loswerden und finden keinen Käufer? In all diesen Fällen kann der Widerrufsjoker Abhilfe schaffen. Eine Prüfung Ihres Kreditvertrags zeigt schnell, ob auch Sie widerrufen können. Trotz ihrer Expertise machen die Banken in einem Großteil ihrer Verträge gravierende Fehler. Und diese Fehler sorgen dafür, dass Sie nicht ausreichend über Ihre Rechte informiert sind. Für solche Konstellationen hält Ihnen der Gesetzgeber das Hintertürchen des Widerrufs auch weiterhin offen. Damit will er das Ungleichgewicht zwischen Ihnen und der Bank ausgleichen. Ein Widerruf hat die vollständige Rückabwicklung von Kreditvertrag und Kaufvertrag zur Folge. Die beiden Geschäfte sind nämlich miteinander verbunden. Im Ergebnis heißt das: Alles auf Anfang. Sie bekommen Ihre Anzahlung und Ihre Raten zurück. Weitere offene Raten müssen Sie nicht mehr begleichen. Dafür geben Sie dann den Wagen wieder ab. Geht das Gericht von einer Nutzungsentschädigung aus, werden die gefahrenen Kilometer berücksichtigt. Als Faustformel gilt:

    Je weniger Sie gefahren sind, desto geringer ist die Nutzungsentschädigung. Je geringer die Nutzungsentschädigung, desto höher ist Ihr finanzieller Mehrwert beim Widerruf.

    LG Hamburg spricht sich ebenfalls gegen Nutzungsentschädigung aus

    Mit der jüngsten Rechtsprechung könnte diese Faustformel nun hinfällig sein. Schließlich ist das von uns erstrittene Urteil gegen die Mercedes Bank nicht das erste seiner Art. Bereits im August 2018 urteilte das Landgericht Hamburg zu Gunsten der Verbraucher (Az.: 330 O 145/18). Für Sie als Kunden bedeutet das eine verbesserte Verhandlungsposition. Bereits mehrere Gerichte haben sich der Auffassung angeschlossen, dass eine Nutzungsentschädigung bei jüngeren Kreditverträgen (nach dem 13.06.2014) nicht vorgesehen ist. Wird Ihnen keine Nutzungsentschädigung berechnet, können Sie Ihren Wagen abgeben, ohne dass Ihnen ein pauschaler Betrag abgezogen wird. Sie haben diesen dann kostenfrei genutzt. Mit der Rückzahlungssumme können Sie eine Neuanschaffung problemlos finanzieren.

    Rückabwicklung ohne Nutzungsentschädigung – kostenlose Erstberatung zu Ihren Rechten

    BIld vom Brandenburgertor in Berlin

    Die Auffassung der vierten Zivilkammer des Landgerichts Berlin teilt unsere Kanzlei schon länger.

    Unsere Kanzlei hat schon in der Vergangenheit viele Mandanten im Bereich des Widerrufsrechts betreut. Während der Schwerpunkt vor wenigen Jahren noch auf dem Widerruf von Immobilienkrediten lag, befassen wir uns seit einiger Zeit intensiv mit dem Widerruf von Autokrediten. Gerade vor dem Hintergrund des Abgasskandals hat diese Möglichkeit zunehmend an Bedeutung gewonnen. Wir betreuen eine Vielzahl an Mandanten, die ihren Diesel mithilfe des Autokreditwiderrufs loswerden wollen. Dementsprechend verfügen unsere Mitarbeiter über einen großen Erfahrungsschatz auf dem Gebiet des Widerrufsrechts und können Ihren individuellen Fall innerhalb von kürzester Zeit prüfen. Hierzu bieten wir Ihnen eine kostenlose Erstberatung an. Im Rahmen dieser wird Ihr Kreditvertrag innerhalb weniger Werktage auf Belehrungsfehler und fehlende Pflichtangaben überprüft. Teil der kostenlosen Erstberatung ist auch das anschließende Telefonat mit Ihnen, im Rahmen dessen unsere Mitarbeiter Ihnen ausführlich Ihre Rechte und Optionen erklären. Dabei kann auf individuelle Wünsche und Fragen Rücksicht genommen werden. Sind Sie beispielsweise vom Abgasskandal betroffen, werden Sie dahingehend beraten, ob eine Rückabwicklung durch den Widerruf oder über eine Schadensersatzforderung mehr lohnt. Wollen Sie Ihren Wagen eigentlich behalten und erhoffen sich nur eine Verbesserung der Kreditkonditionen, so beraten wir Sie, wie Sie dieses Ziel erreichen können. Eine weitere Frage, die im Rahmen der kostenlosen Erstberatung geklärt wird, ist die der Finanzierung. Gerne schlagen wir Ihnen Rechtsschutzversicherungen vor, die Sie bei einem Vorgehen unterstützen oder prüfen, ob Ihre bereits bestehende Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteilen muss. In jedem Fall sollten Sie Ihren Kreditvertrag nicht ungeprüft lassen. Gerade in Hinblick auf sinkende Gebrauchtwagenpreise und die Tendenz der Gerichte, eine Nutzungsentschädigung abzulehnen, kann es sich lohnen, das Kleingedruckte in Ihrem Kreditvertrag einmal genauer zu betrachten. Nutzen Sie die Chance auf eine verlustfreie Rückabwicklung.

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    Dr. V. Ghendler ist Verbraucheranwalt und Partner unserer Kanzlei. Als Experte für Verbraucherrechte vertritt er mit seinem spezialisierten Team bundesweit die Interessen von Mandanten gegen Banken und Großkonzerne.

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