Lukrative Sparpläne belasten Banken
Gegenstand der jüngsten Kündigungen sind zwei unterschiedliche Sparpläne. Der „VR Sparplan 3+“, sowie der „VR Sparplan 4+“. Die Verzinsung mit drei beziehungsweise vier Prozent wurde für eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren vereinbart. Für die Kunden eine gute Geldanlage. Für die Bank ein klares Minusgeschäft. Es ist daher nicht überraschend, dass diese nach Möglichkeiten sucht, die leidigen Verträge loszuwerden. Den gekündigten Kunden wird lediglich angeboten, ihr Geld für eine Laufzeit von einem Jahr auf ein schlechter verzinstes Festgeldkonto zu übertragen.
Widerrufsrecht vertraglich vereinbart?
Dabei stützt sie sich auf eine Klausel in den „Sonderbedingungen für den Sparverkehr“. Diese Sonderbedingungen wurden 2012 nachträglich vereinbart und enthalten folgende Klausel:
„Spareinlagen unterliegen einer Kündigungsfrist von drei Monaten.“
Vertraglich vereinbart war zunächst aber nur ein Kündigungsrecht des Kunden. Während die Bank sich auf den Standpunkt stellt, die nachträglich vereinbarte Klausel begründe ein eignes Kündigungsrecht, dürfte das Gegenteil der Fall sein. Im Werbevertrag zum Sparvertrag 3 + heißt es nämlich:
“Wir garantieren Ihnen einen Mindestzins von 3% über die gesamte Laufzeit. Bei steigendem Zinsniveau wird der Zinssatz erhöht. (…) Sie können die garantierte Mindestverzinsung bis zu 25 Jahre lang nutzen. Deswegen rief der Bundesverband der Verbraucherzentralen völlig zurecht die Bank auf, sich künftig nicht mehr auf die Klausel zu berufen.”
Mehrere Kreditinstitute kündigen hochverzinste Sparpläne
Die Idee mit der Kündigung ist nicht neu. Bereits die Sparkasse Ulm und diverse Bausparkassen haben versucht, sich ihrer hohen Zinsversprechen zu entledigen. Anfang des Jahres wurden mehr als 2000 Kunden der Kreissparkasse Anhalt-Bitterfeld ihre Verträge gekündigt. Das Produkt „Prämiensparen flexibel“ war der Kreissparkasse nicht mehr lukrativ genug. Derartige Kündigungen waren längst Streitgegenstand vor Gericht. So hatte die Sparkasse Ulm bereits 2013 versucht, die sogenannten Scala-Verträge ordentlich zu kündigen. Hierbei handelte es sich um Verträge mit einer variablen Grundverzinsung und attraktiven Bonuszinsen, die Sparern über eine Laufzeit von bis zu 25 Jahren hohe Zinsen bringen sollten. Die mit der andauernden Niedrigzinsphase begründeten Kündigungen wurden vom Landgericht Ulm in mehreren Verfahren für unwirksam erklärt. Dies wurde durch das Oberlandesgericht Stuttgart bestätigt. Der Senat stellte klar, dass ein aus dem Darlehensrecht (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 2. Hs BGB) abgeleitetes Kündigungsrecht der Sparkasse nicht bestehe, weil diese Vorschrift auf Sparverträge nicht anwendbar sei. Auch könnte die Sparkasse keine Anpassung des Vertrages verlangen, weil sie das Risiko einer (für sie) negativen Zinsentwicklung gekannt und beim Vertragsschluss übernommen habe.
Verbraucher sind die Leidtragenden
Ihnen als Kunden ist zu empfehlen, eine Kündigung nicht ohne weiteres hinzunehmen. Sie sollten sich wehren und schriftlich widersprechen. Bestehen Sie in jedem Fall auf eine Fortführung des Vertrages und vermeiden Sie es, vorschnell ein Angebot Ihrer Bank anzunehmen. Besteht die Bank auf der Kündigung, suchen Sie anwaltlichen Rat.
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