Die Kick-Back-Zahlungen und ihre Problematik
Um die Technik des Vorgehens zu verstehen, ist es zunächst notwendig, die Systematik der Kick-Back-Zahlungen nachzuvollziehen. Als Kick-Back-Zahlung versteht man die Rückvergütung eines Teils des gezahlten Betrages aus einem Geschäft zwischen mindestens drei Beteiligten durch einen Beteiligten an den anderen. In der Regel gestaltet sich das so, dass Banken und Berater bestimmte Finanzprodukte anbieten und bei erfolgreicher Vermittlung Provisionen von den jeweiligen Produktanbietern erhalten. Gezahlt werden diese dann aus den Gebühren, die der Anleger dem Produktanbieter bezahlt. Kick-Backs bringen Bankberater insoweit in einen Interessenkonflikt. Schließlich sollen diese in erster Linie eine anleger- und objektgerechte Beratung durchführen. Gibt es allerdings eine Zahlung durch Dritte, die dem Kunden nicht bekannt ist, ist dessen primäre Interessenvertretung womöglich gefährdet. Vorbeugen können die Banken nur durch eine Offenlegung etwaiger Rückvergütungen. So zumindest hat es der Bundesgerichtshof (BGH) gefordert. In seiner Kick-Back-Rechtsprechung stellt er klar, dass über die genaue Höhe der Rückvergütung aufzuklären ist – unabhängig von der Höhe dieser. Der Anleger solle darauf vertrauen können, anleger- und objektgerecht beraten zu werden. Verschweigt die Bank Rückvergütungen, steht dem betroffenen Kunden Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung zu.
Der Kick-Back-Betrug
Eine etwas andere Konstellation ist der vom BGH behandelte Betrugsfall. Die drei Täter haben die oben beschriebene Dreieckskonstellation geschickt für sich genutzt. Im Jahr 2002 schlossen sie sich zusammen, um sieben Häuser zum Preis von 825.000 € zu erwerben. Diese Käufe wurden über eine Sparkasse finanziert und ordnungsgemäß getilgt. Zum Weiterverkauf wurde dann ein Vermittler eingeschaltet, der in die Planung involviert (und später mitangeklagt) war. Käufer für die Immobilien fanden sich schnell – die Täter köderten sie mit einer Kick-Back-Zahlung.
Die potentiellen Käufer ließen sich durch die Aussicht auf Liquidität locken. Sie sollten ein Darlehen aufnehmen, um den Grundstückskauf zu finanzieren. Das Grundstück sollte als Sicherheit dienen. So weit, so normal. Nur war der angegebene Kaufpreis der Grundstücke stark erhöht. Dadurch kam es zu einer sogenannten Überfinanzierung – die Bank vergab ein Darlehen, das höher war als tatsächlich benötigt. Dabei vertraute sie der Bonität ihrer Kunden und gab letztlich ein Darlehen aus, das diese nicht bedienen konnten. Jedoch waren die Immobilien nicht so wertvoll wie die Banken annahmen. Die Darlehenssumme wurde an die Betrüger weitergeleitet, welche aus der überhöhten Summe die Kick-Back-Zahlungen an die Käufer finanzierten. Diese wurden als Renovierungs- und Mietkostenzuschüsse getarnt. Nach zwei Jahren stellte sich wenig überraschend heraus, dass die Kredite notleidend wurden, die Käufer hatten schließlich kein Eigenkapital, um sie zu bedienen.
Die Bank musste die Kredite kündigen und ihre Forderungen für einen Bruchteil der Darlehenssummen verkaufen. Dadurch sind ihr erhebliche Schäden entstanden. Die Täter hingegen teilten sich einen Gewinn in Höhe von 524.225 €.
Worauf kann es zurückzuführen sein, dass das Mehrfamilienhaus Dorotheenstr. 16, 12557 Berlin in dem Internet zu finden ist als Gewerbe mit einer Wohnfl. von 884 qm? Fakt ist, jedoch das Hausgrundstück stand ab 1995 in dem Eigentum meiner Familie, aber wir waren ab 1997 aufgrund eines kombinierten Pacht-Grundschuldvertrag bis in das Jahr 2032 keine Verfügungsberechtigten mehr aufgrund einer Beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einem Wohnungsbesetzungsrecht für 14 WE für die herrschende Gläubigerbank IBB. Wir waren 1997 falsch beraten worden und das zog letztendlich eine Kalte Enteignung durch die Hintertür mit sich. Wer kann das berichtigen? So was ist doch Rechtsbeugung im Amt!
Sehr geehrte Frau S.,
danke für Ihren Kommentar. Leider kann ich dies ohne nähere Kenntnis des Sachverhaltes nicht überprüfen. Auch kann meine Kanzlei derzeit aus Kapazitätsgründen keine Mandate im Bereich Falschberatung übernehmen. Ich bitte Sie um Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht