LG Karlsruhe entscheidet für Verbraucherzentrale
Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Bausparkasse Badenia. Die zuständige Richterin begründete das Urteil damit, es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer dar. Insbesondere wäre durch die Kündigung seitens der Bausparkasse nach 15 Jahren der Anspruch des Kunden auf den zinsgünstigen Bausparkredit nach Ende der Ansparphase gefährdet, argumentierte die Verbraucherzentrale. Dieses Darlehen zu günstigen Konditionen sei der eigentliche Vertragszweck des Bausparvertrags.
Der Zeitraum von 15 Jahren sei nicht immer ausreichend, um bis dahin eine Immobilie zu bauen oder zu erwerben, beispielsweise wenn der Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen wird, Kindern später den Kauf oder Bau einer Immobilie zu ermöglichen. Ähnliche Klauseln wie die Badenia benutzen auch die Landesbausparkasse (LBS) Südwest und der Verband der Privaten Bausparkassen. Deren Verträge sind ebenfalls derzeit Gegenstand von Klagen der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale klagte vorbeugend gegen die rechtswidrige Klausel, obwohl bisher noch keine Kündigungen aufgrund der Klausel erfolgt waren.
Rechtslage weiterhin nicht eindeutig
Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Bausparkassen nicht weiterhin gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen kann. Diesen Weg hatte der BGH in einem Urteil vom 21. Februar 2017 nämlich für zulässig erklärt. Hier waren die Kündigungen durch die Bausparkassen nicht mit einer Vertragsklausel begründet worden, sondern mit einer gesetzlichen Regelung. Der BGH hatte entschieden, dass nach Ablauf von mehr als zehn Jahren seit erstmaliger Zuteilungsreife eine Kündigung “im Regelfall” rechtmäßig ist.
Doch auch in diesen Fällen kann sich eine genaue Prüfung der Kündigung durch einen spezialisierten Anwalt lohnen, denn die Rechtmäßigkeit der Kündigung hängt von den genauen Details des jeweiligen Einzelfalles ab.
Klar ist nur, wer nichts unternimmt, akzeptiert die Kündigung durch die Bausparkasse nach Ablauf der Frist. Dadurch ist jede Chance auf eine Fortsetzung des hochverzinsten Bausparvertrags oder eine Inanspruchnahme des zinsgünstigen Kredits verloren.
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