LG Karlsruhe entscheidet zugunsten der Bausparer

Was Kunden jetzt gegen die Kündigungswelle bei Bausparverträgen tun können

Das Landgericht Karlsruhe hat in seiner jüngsten Entscheidung die Rechte von Bausparern gegenüber Bausparkassen gestärkt (Az. 10 O 509/16). Die Entscheidung könnte hunderttausende Bausparverträge betreffen und richtungsweisenden Charakter haben.

Hintergrund: Zinsflaute

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Viele Anleger, die vor längerer Zeit einen Bausparvertrag abgeschlossen haben, besitzen einen kleinen Schatz: Zur damaligen Zeit boten Bausparkassen wie LBS oder Badenia noch relativ hohe, feste Zinsen für diese sichere Geldanlage. Seit einigen Jahren herrscht jedoch Flaute bei den Zinsen, Anleger haben also derzeit keine Chance mehr, ähnliche Renditen mit einer neu abgeschlossenen, sicheren Geldanlage zu erreichen. Die Bausparkassen suchen daher nach Wegen, Sparer aus diesen unprofitablen Verträgen zu drängen, unter anderem mit Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträgen (ABB).

Die Bausparkasse Badenia hatte Verträge gekündigt, wenn die Anleger nach 15 Jahren nicht die Zuteilungsreife erreicht hatten oder trotz Zuteilungsreife Ihres Bausparvertrages die Zuteilung nach 15 Jahren noch nicht angenommen hatten. In einer richtungsweisenden Entscheidung hat heute jedoch das Landgericht Karlsruhe entschieden, dass die Bausparkassen sich bei einer Kündigung nicht auf eine derartige Klausel berufen können.

Der Ablauf beim Bausparvertrag

Mit Abschluss des Bausparvertrags beginnt zunächst die Ansparphase. Der Sparer erhöht nach und nach durch Einzahlungen sein Sparguthaben, damit wird die Bausparkasse zum Darlehensnehmer. Auf die geleisteten Sparraten erhält der Sparer von der Bausparkasse Zinsen.

Ist der vereinbarte Betrag erreicht, hat der Sparer einen Anspruch auf das (verhältnismäßig günstige) Bauspardarlehen. Es besteht aber keine Verpflichtung, sich dieses auszahlen zu lassen, sondern er kann auch weiter sparen. Ist die anfangs vereinbarte Bausparsumme erreicht, wird der Bausparvertrag aufgelöst. In Deutschland gibt es derzeit rund 28 Millionen Bausparverträge.

LG Karlsruhe entscheidet für Verbraucherzentrale

Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die Bausparkasse Badenia. Die zuständige Richterin begründete das Urteil damit, es stelle eine unangemessene Benachteiligung der Bausparer dar. Insbesondere wäre durch die Kündigung seitens der Bausparkasse nach 15 Jahren der Anspruch des Kunden auf den zinsgünstigen Bausparkredit nach Ende der Ansparphase gefährdet, argumentierte die Verbraucherzentrale. Dieses Darlehen zu günstigen Konditionen sei der eigentliche Vertragszweck des Bausparvertrags.

Der Zeitraum von 15 Jahren sei nicht immer ausreichend, um bis dahin eine Immobilie zu bauen oder zu erwerben, beispielsweise wenn der Vertrag mit dem Ziel abgeschlossen wird, Kindern später den Kauf oder Bau einer Immobilie zu ermöglichen. Ähnliche Klauseln wie die Badenia benutzen auch die Landesbausparkasse (LBS) Südwest und der Verband der Privaten Bausparkassen. Deren Verträge sind ebenfalls derzeit Gegenstand von Klagen der Verbraucherzentrale. Die Verbraucherzentrale klagte vorbeugend gegen die rechtswidrige Klausel, obwohl bisher noch keine Kündigungen aufgrund der Klausel erfolgt waren.

Rechtslage weiterhin nicht eindeutig

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass Bausparkassen nicht weiterhin gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB kündigen kann. Diesen Weg hatte der BGH in einem Urteil vom 21. Februar 2017 nämlich für zulässig erklärt. Hier waren die Kündigungen durch die Bausparkassen nicht mit einer Vertragsklausel begründet worden, sondern mit einer gesetzlichen Regelung. Der BGH hatte entschieden, dass nach Ablauf von mehr als zehn Jahren seit erstmaliger Zuteilungsreife eine Kündigung “im Regelfall” rechtmäßig ist.

Doch auch in diesen Fällen kann sich eine genaue Prüfung der Kündigung durch einen spezialisierten Anwalt lohnen, denn die Rechtmäßigkeit der Kündigung hängt von den genauen Details des jeweiligen Einzelfalles ab.

Klar ist nur, wer nichts unternimmt, akzeptiert die Kündigung durch die Bausparkasse nach Ablauf der Frist. Dadurch ist jede Chance auf eine Fortsetzung des hochverzinsten Bausparvertrags oder eine Inanspruchnahme des zinsgünstigen Kredits verloren.

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