„Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! „Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ klingt zunächst nicht sehr spannend. Gleichwohl versucht der Deutsche Bundestag im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens zwei weitere Regelungen durchzumogeln, die mit der Umsetzung der Richtlinie in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.
Die Rede ist von den Bestimmungen zum Dispositionskredit und zum Erlöschen von Widerrufsrechten aus älteren Immobiliendarlehensverträgen. Diese Regelungen haben leider eine unschöne Gemeinsamkeit: Sie begünstigen die Banken gegenüber den schützenswerten Anliegen der Verbraucherinnen und Verbraucher.“
Thomas Kutschaty, Justizminister NRW (aus dem Plenarprotokoll der 942. Sitzung des Bundesrats)
Das umstrittene Gesetz zur Abschaffung des Widerrufsjokers
Spätestens seit dem 21.03.2016 steht fest: Der Widerrufsjoker dürfte nach dem 21.06.2016 der Vergangenheit angehören. Ein entsprechendes Gesetz wurde trotz massiver Kritik der Verbraucherschützer und trotz Bedenken des Bundesrats verabschiedet. Die Vereinbarkeit der Vorschrift mit dem Grundgesetz (insbesondere im Hinblick auf die sehr kurze Übergangsfrist von nur drei Monaten) ist in höchstem Maße fraglich, weswegen die Sache mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch das Bundesverfassungsgericht beschäftigen wird. Unsere Sozietät wappnet sich bereits jetzt zu einem Gang nach Karlsruhe, nötigenfalls werden wir auch die Finanzierung des Verfahrens übernehmen.
Klar bleibt: der Ausgang dieses künftigen Verfahrens wird auf sich warten lassen, die Justiz ist zwar gründlich, aber langsam. Daher muss man die Gegebenheiten vorerst akzeptieren.
Für zahlreiche Kredite dürfte aber auch nach dem 21.03.2016 eine Widerrufsmöglichkeit bestehen.
Entscheidend ist hier der Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages.
Denn das neue Gesetz mit dem sperrigen Namen (Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften in Art. 229 § 38 Abs. 3 EGBGB) lautet wie folgt:
Bei Immobiliardarlehensverträgen gemäß § 492 Absatz 1a Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (…), die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, erlischt ein fortbestehendes Widerrufsrecht spätestens drei Monate nach dem 21. März 2016, wenn das Fortbestehen des Widerrufsrechts darauf beruht, dass die dem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht entsprochen hat.
Und das bedeutet Folgendes:
Kredite aus der Zeit vor dem 10. Juni 2010
Für Verbraucher, die vor dem 10. Juni 2010 einen Immobilienkredit aufgenommen haben, bleibt –und hier ist das Gesetz eindeutig – leider nicht mehr viel Zeit. Wer noch von den erheblichen Ersparnissen, häufig im fünfstelligen Bereich, profitieren möchte, wird vom Gesetzgeber zur Eile gezwungen.
Um überstützte und möglicherweise nachteilige Entscheidungen zu vermeiden, sollten sich Betroffene vor der Ausübung eines Widerrufs ausführlich beraten lassen. Bestenfalls von einer seriösen und auf Widerrufsfälle spezialisierten Anwaltskanzlei, die sowohl die Chancen als auch die Risiken eines Widerrufs unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des jeweils zuständigen Instanzgerichts realistisch einschätzt und dem Mandanten auch so kommuniziert. Denn der Widerruf eines Kredits kann zwar sehr lukrativ sein, er ist jedoch alles andere als ein Selbstläufer.
Kredite aus der Zeit nach dem 10. Juni 2010
In einem ganz wesentlichen Punkt überrascht allerdings die vollzogene Gesetzesänderung. Diese schließt nämlich lediglich den Widerruf von Krediten aus, die vor dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden. Im Umkehrschluss bedeutet es aber, dass Darlehen, die nach diesem Datum aufgenommen worden sind, weiterhin widerrufen werden können. An dieser Stelle lohnt sich erneut ein Blick ins Gesetz.
So wurde dem § 356b BGB mit Wirkung zum 21. März 2016 der folgende, zunächst alarmierend klingende Satz hinzugefügt:
„Das Widerrufsrecht bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss oder nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt, wenn dieser nach dem Vertragsschluss liegt.“
Diese Änderung bietet allerdings keinen Grund zur Sorge, denn das Gesetz wirkt lediglich für zukünftige Verträge. Der frühere § 356b BGB enthielt diese Einschränkung noch nicht. Die obengenannte Übergangsvorschrift (Art. 229 § 38 EGBGB) stellt vielmehr im Absatz 1 ausdrücklich klar, dass für Verbraucherdarlehensverträge die vor dem 21. März 2016 abgeschlossen worden sind, die alte Rechtslage, also das Bürgerliche Gesetzbuch in der jeweils bis zum 20. März 2016 geltenden Fassung gilt. Die umstrittene Rückwirkung des Gesetzes bezieht sich ausdrücklich nur auf Darlehensverträge, die zwischen dem 1. September 2002 und dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden. Auch die Beratungen des Bundestages enthalten mit keinem Wort eine weitergehende Einschränkung.
Die Auseinandersetzung mit dem Gesetz führt somit zu dem Schluss, dass der Widerrufsjoker nicht endgültig abgeschafft wurde. Kredite, die nach dem 10. Juni 2010 aufgenommen wurden, dürften weiterhin auch lange Zeit nach dem Vertragsschluss widerrufen werden.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung erforderlich
Voraussetzung dabei ist und bleibt weiterhin eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Und genau eine solche findet sich in zahlreichen Darlehensverträgen aus dieser Zeit.
Das hat inzwischen eine ganze Reihe von Land- und Oberlandesgerichten festgestellt (z.B. OLG München, Urteil vom 21.05.2015 – 17 U 334/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.10.2015 – 8 U 241/15; OLG Celle, Beschluss vom 02.12.2015 – 3 U 108/15). Betroffen sind insbesondere Sparkassen und Kreissparkassen, ING DiBa, einige Landesbanken, vereinzelt auch Volksbanken und die DSL-Bank.
Beispiel Sparkasse
Als Beispiel für eine der fehlerhaften Widerrufsbelehrungen aus der Zeit nach dem 10. Juni 2010 kann eine Belehrung des Sparkassenverbandes angeführt werden. Diese lautet wie folgt:
„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs.2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“
Ein wesentliches Problem der Sparkassen mit dieser Widerrufsbelehrung liegt in dem Umstand begründet, dass es sich bei den in Klammern aufgeführten Pflichtangaben in Wirklichkeit um keine Pflichtangaben für Immobilienkredite handelt, sondern um Pflichtangaben für einen herkömmlichen Konsumentenkredit. In seinem Urteil vom 15.10.2015 – 6 O 2628/15 bringt es das Landgericht Nürnberg-Fürth als eines der ersten Gerichte die Sache auf den Punkt:
„So sind die in der Klammer als Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführten Beispiele „Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrages und Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ tatsächlich gar keine Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB. Insofern ist die Vertragsklausel auch unrichtig und irreführend, weil der Beginn der Widerrufsfrist an gar nicht zwingend erforderliche und teilweise sogar gar nicht vorhandene Angaben geknüpft wird.“ (bestätigt durch Urteil vom 25.02.2016 – 6 O 6071/15)
Die verbraucherfreundliche Rechtsauffassung des LG Nürnberg-Fürth wurde inzwischen von unterschiedlichen Gerichten bestätigt.
Aussichten
Ein Widerruf der Verträge aus der Zeit nach 10. Juni 2010 aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen wird also auch nach dem 21.06.2015 möglich sein. Das wird viele Verbraucher in der gegenwärtigen Niedrigzinsphase freuen. Bei diesen neueren Verträgen dürfte das maßgebliche Interesse eines Kreditnehmers darin liegen, das Darlehen ohne Zahlung einer hohen Vorfälligkeitsentschädigung auf einen günstigeren Zinssatz umzuschulden.
Nicht unerheblich können allerdings auch die Vorteile der widerrufsbedingten Rückabwicklung hinsichtlich der in der Vergangenheit gezahlten Raten sein. Die Rede ist hier von einer sog. Nutzungsentschädigung, die dem Darlehensnehmer nach einem Widerruf zusteht. Nachdem die Instanzgerichte sich in den vergangenen Jahren nicht darüber einigen konnten, ob dem Darlehensnehmer eine Nutzungsentschädigung zusteht und wenn ja in welcher Höhe, sprach der BGH in seinem wegweisenden Beschluss vom 12.01.2016 – ZR XI 366/15 schlussendlich ein Machtwort. Der für das Bankenrecht zuständige 11. Senat machte unmissverständlich deutlich, dass der Darlehensnehmer nach dem Widerruf seines Kredits von der Bank eine Verzinsung der geleisteten Raten verlangen kann. Durch den Widerruf werde der Verbraucher, so der BGH:
„jedenfalls in Teilen – so gestellt (…), als habe er eine verzinsliche Wertanlage getätigt.
(…)
Im konkreten Fall belaufen sich die Vorteile, die die Kläger nach diesen Maßgaben aus der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis herleiten können, auf mehr als 20.000 €.“
Berechnung der Ersparnis
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Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Die Prüfung Ihrer Darlehensverträge und die Erstberatung führen wir kostenfrei durch.
Ist es möglich, dass bei den Texten bzw. Daten zu den Überschriften “Kredite aus der Zeit vor dem 10. Juni 2016” und “Kredite aus der Zeit nach dem 10. Juni 2016” ein Fehler vorliegt, d.h. die Jahreszahl NICHT etwa 2016 sondern vielmehr 2010 lauten sollte?
Sie haben vollkommen Recht. Da hat sich ein Tippfehler eingeschlichen. Gleich zwei Mal. Danke sehr für den Hinweis.
Mit freundlichen Grüßen
Ilja Ruvinskij
Rechtsanwalt