LG Düsseldorf: Vertrag wegen ungültiger AGB auch sechs Jahre später noch widerrufbar
Das Landgericht Düsseldorf musste sich kürzlich mit einer neuen Konstellation auseinandersetzen. In dem am 15.12.2017 entschiedenen Fall ging es um einen Kreditvertrag aus dem Jahr 2010.
Der Darlehensgeber hatte unter Punkt 26 folgende Klausel eingesetzt:
„26 Abbedingung von § 193 BGB: Die Parteien bedingen die Regel des § 193 BGB ab, wonach dann, wenn an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken ist und der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärung- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend fällt, an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag tritt. Durch das Abbedingen dieser Regelung kann beispielsweise die Fälligkeit einer Rate auch an einem allgemeinen Feiertag, einem Sonnabend oder einem Sonntag eintreten.“
Das Gericht erklärte diese Klausel für unzulässig. Sie würde den Verbraucher verwirren, der dadurch ein Fehlverständnis entwickeln könnte. Er könnte irrigerweise davon ausgehen, dass eine Widerrufsfrist, deren Ende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, auch an diesem Tag endet. Tatsächlich aber findet § 193 BGB auch auf Widerrufsfristen Anwendung. Die Frist endet demnach am folgenden Werktag.
Ein Verbraucher könnte aufgrund dieser Fehlannahme davon abgehalten werden, von seinen Rechten Gebrauch zu machen.
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