Damit die Rechtsschutzversicherung für den Widerruf des Darlehens zahlt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Ihre finanzierte Immobilie darf kein Neubau sein. Das gilt auch für Wohnungen.
- Die Immobilie darf nicht vermietet werden. Sie sollten die Immobilie selber bewohnen/nutzen.
- Es muss ein sog. Schadensfall vorliegen. Der Kreditabschluss selbst ist kein Schadensfall. Vielmehr müssen Sie zunächst selbst tätig werden und den Widerruf gegenüber der Bank erklären. Erst bei Ablehnung handelt die Bank rechtswidrig. Das passiert aber so gut wie immer. Dann haben Sie einen Schadensfall und können sich unbesorgt an einen Anwalt wenden.
Die Versicherung braucht nicht schon bei Aufnahme des Darlehens zu bestehen. Maßgeblich ist, wie gesagt, erst der Eintritt des Schadensfalles. Einige Verbraucher schließen daher zunächst eine Rechtsschutzversicherung ab, warten die Karenzzeit (in der Regel drei Monate) ab und wenden sich erst dann an die Bank. Das ist zulässig.
Es gibt auch Rechtsschutzversicherungen, die einen Tarif ohne Wartezeit anbieten (z.B. ÖRAG). Der Abschluss einer solchen Versicherung lohnt sich immer dann, wenn die Zinsbelastung besonders hoch ist und jeder Monat, in dem man untätig bleibt, ins Geld geht.
[Anmerkung der Redaktion: In der Zwischenzeit hat die ÖRAG den Widerruf von Verträgen in ihren ARB ausgeschlossen. Ein Deckungsschutz ist damit für neue Rechtsschutz- Verträge nicht mehr gegeben.]
Wichtig ist klarzustellen: sind die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt und lehnt die Versicherung eine Kostenübernahme ab, steht dies in keinem Zusammenhang mit der Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung. Hier geht es allein um die Frage der Finanzierung des Rechtsstreits.
Unsere Leistung für Sie
Gerne beraten wir Sie zu der Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung unverbindlich und kostenfrei. Unter den Versicherungen gibt es beträchtliche Unterschiede. Wir sagen Ihnen, mit welchen wir gute Erfahrungen gesammelt haben und welche man lieber – zumindest was den Widerruf von Kreditverträgen betrifft – meiden sollte.
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe 2018 eine Finanzierung für mein Auto abgeschlossen und möchte Ihn auf falschen Widerrufsbelehrung prüfen lassen. Ich habe seit Januar 2020 eine Rechtschutz von Roland übernimmt die Rechtschutz meinen Fall oder gibt es da Ausnahmen bei Widerruf
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne prüfen wir kostenlos Ihren Finanzierungsvertrag.
In der Regel wird die Rechtsschutzversicherung das Vorgehen abdecken, es reicht aus, wenn die Versicherung zum Zeitpunkt des Widerrufs besteht.
Wir prüfen gerne ebenfalls die Versicherungsbedingungen auf eventuelle Ausschlüsse, die einer Deckung im Wege stehen könnte.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich habe zwei Fragen
Ich habe eine Diesel auto , Baujahr 2016 golf ,
Ich möchte Schadenersatz oder Auto zurück,wenn möglich.
Aber leider habe ich keine Rechtschutz Versicherung.
.Kann ich einen Rechtsschutz Versicherung unterschreiben und nutzen?wenn ja welche Rechtsschutz, Verkehr RechtSchutz oder privat Rechtsschutz,oder……? Danke für ihre Hilfe.
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage.
Sollten Sie das Auto mit einem Autokredit finanziert haben, könnte die Möglichkeit bestehen, den Vertrag zu widerrufen. In diesem Fall könnten Sie auch eine Rechtsschutzversicherung abschließen. Wir teilen Ihnen gerne teleofnisch mit, welche RSV in Frage kommt.
Sollten Sie keinen Autokredit haben und aufgrund des Dieselskandals Schadensersatz fordern wollen, müsste die Rechtsschutzversicherung bereits beim Kauf bestanden haben.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie sieht es denn bei einer Neubaufinanzierung und Rechtsschutz aus?
Gibt es da gar keine Möglichkeit, dass sie die Kosten übernehmen, zb. durch nachträglichen Abschluss eines zusätzlichen Moduls?
Vielen Dank für eine Antwort.
Sehr geehrter Herr Ciftci,
leider greift die Rechtsschutzversicherung bei Neubaufinanzierungen grundsätzlich nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt