Der Widerrufsjoker bei Ablösung von Altverträgen

Widerrufsjoker bei unechter Abschnittsfinanzierung und Prolongation

Die Situation ist vielen Darlehensnehmern bekannt. Man hat einen Kredit abgeschlossen, die Zinsbindungsfrist ist abgelaufen bzw. der Darlehensvertrag wird mithilfe eines Sonderkündigungsrechts beendet, und man schließt mit der gleichen Bank einen weiteren Vertrag ab, meistens eine so genannte Änderungsvereinbarung.

Im Rahmen dieser Änderungsvereinbarung werden neue Konditionen für die Zukunft festgelegt. Die Frage, die sich viele Verbraucher stellen – kann der alte Vertrag oder möglicherweise der neue Darlehensvertrag noch widerrufen werden? Es kommt, wie so häufig, ganz auf den Einzelfall an.

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Kein neues Widerrufsrecht bei „unechter Abschnittsfinanzierung“

Von einer unechten Abschnittsfinanzierung spricht man, wenn das Darlehen nach dem Ende der Zinsbindungsfrist nicht enden sollte, sondern die Fortsetzung von Beginn an geplant war. Meistens kann man eine entsprechende Absicht daran erkennen, dass das anvisierte Laufzeitende viele Jahre nach dem Ende der Zinsbindungsfrist liegt.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass bei Vorliegen einer unechten Abschnittsfinanzierung die Bank nicht verpflichtet ist, den Verbraucher erneut auf sein Widerrufsrecht hinzuweisen. Das ist auch nachvollziehbar, da kein neuer Vertrag abgeschlossen wird, sondern nur eine abgeänderte Vereinbarung über die Zinsen erfolgt. Das so genannte Kapitalnutzungsrecht bleibt unverändert.

Kein Widerrufsrecht für Altverträge (vor 2002)

Insbesondere relevant ist diese Entscheidung für Darlehensverträge, die in der Zeit vor 2002 abgeschlossen wurden. Damals gab es das heutige Widerrufsrecht noch nicht, so dass der Ausstieg mithilfe des Widerrufsjokers auch nicht in Frage kam. Verbraucher, die diese alten Verträge nach Ablauf der Zinsbindungsfrist verlängerten, wurden nicht erneut über Ihr Widerrufsrecht belehrt. Einige wollten aus diesem Grund die Darlehensverträge widerrufen – und scheiterten damit.

Widerrufsjoker bei unechter Abschnittsfinanzierung bei Darlehensverträgen nach 2002

Bild von einem Notizblock und Stift

Damit der Darlehensvertrag widerrufen werden kann, muss der Einzelfall geprüft werden.

Schlossen Sie jedoch einen Darlehensvertrag nach 2002 ab und haben nach Ablauf der Zinsbindungfrist neue Zinskonditionen vereinbart, liegt zwar auch eine unechte Abschnittsfinanzierung vor, es gilt aber auch weiterhin die Widerrufsbelehrung aus Ihrem Darlehensvertrag. War diese fehlerhaft, können Sie noch heute von dem Widerrufsbelehrung fehlerhaft, spielt der Widerrufsjoker wieder. Der Darlehensvertrag kann noch viele Jahre nach seinem Abschluss widerrufen werden.

[Anmerkung der Redaktion: Der Widerrufsjoker für die sog. Altverträge (2002-2010) wurde durch eine Gesetzesänderung im Juni 2016 abgeschafft. Die betroffenen Kredite können deshalb nicht mehr widerrufen werden. Für Verträge ab dem 10.06.2010 bleibt die Widerrufsmöglichkeit bestehen.]

Fazit

Diese Sondersituation ist ziemlich kompliziert. Im Spannungsfeld zwischen Alt- und Anschlussvertrag besteht für Verbraucher meistens eine große Unsicherheit. Es lohnt sich deswegen, die Sache von einem Spezialisten überprüfen zu lassen. Gerne übernehmen wir die Überprüfung Ihres Darlehensvertrages und zwar kostenfrei und unverbindlich. Nutzen Sie auch unsere kostenfreie Erstberatung, bei der wir mit Ihnen ausführlich die Möglichkeiten des Widerrufs Ihres Darlehensvertrages besprechen.

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1 Antwort
  1. Lorenz B.
    says:

    Hallo
    Ich habe einen 1997 zunächst mit Festzinssatz abgeschlossenen Darlehnsvertrag für Wohngebäude (Widerrufsfrist 1 Woche) im Jahre 2000 umgewandelt durch einen Ergänzungsvertrag. Seit 1997 war mir ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt worden, welches ich, da die Voraussetzungen bei mir dafür vorlagen, im Jahre 2006 wahrgenommen habe.
    Daraufhin wurde ein Ergänzungsvertrag mit anderen Zins- und Tilgungsraten sowie einem Wegfall des Sonderkündigungsrechts abgeschlossen.
    Als besonderer Hinweis steht nach Punkt 5: Alle anderen Vertragsbedingungen bleiben unverändert.
    Das betrifft meines Erachtens auch die Widerrufsfrist von 1997 mit nur 1 Woche.
    Im Ergebnis meine ich, dass sowohl diese übernommene “alte Widerrufsfrist” wie auch die geänderten Vertragsbestandteile aus 2006 einen Einsatz des Widerrufsajokers angeraten erscheinen lassen.
    MfG
    Lorenz B.

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